Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die vier Beklagten sowie zwei weitere Gesellschafter waren zu je 1/6 Gesellschafter der V***** GmbH, die Bestandnehmerin von Geschäftsräumlichkeiten in 8010 Graz, ***** war. Diese Bestandrechte waren auf Grund des sehr günstigen Mietzinses das wesentlichste Kapital der Gesellschaft. Diese befand sich im Jahre 1990 in finanziellen Schwierigkeiten. Die bereits kurz vor ihrer Pensionierung stehenden Beklagten wollten den Betrieb der GmbH auch nicht mehr weiter führen, sondern ihre Beteiligung nur noch günstig veräußern. Die Übertragung der Geschäftsanteile stellte eine Möglichkeit dar, das Bestandrecht der GmbH günstig weiter zu geben. So richteten die Beklagten an Ing. M***** am 26. 2. 1990 in Form eines Notariatsaktes ein bis 28. 2. 1991, also ein Jahr, verbindliches Anbot auf Abtretung ihrer Geschäftsanteile, und zwar zu einem Abtretungspreis von S 300.000,-- je Geschäftsanteil. Allerdings durften die Verbindlichkeiten der GmbH S 700.000,-- nicht übersteigen, andernfalls eine anteilige Reduktion des Abtretungspreises vorgesehen war. Da auch die Klägerin Interesse an den Geschäftsanteilen hatte, wurden verschiedene Gespräche über eine gemeinsame Nutzung ua auch mit dem potenziellen Erwerber der Geschäftsanteile geführt, die jedoch letztlich scheiterten. Mittlerweile verlor die GmbH zunehmend an Wert und es wurde ihr von einer Bank mit Schreiben vom 28. 9. 1990 bereits die Fälligstellung eines Kreditverhältnisses angedroht, wenn nicht ua die Beklagten bereit wären, eine Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmen, wozu diese aber nicht bereit waren.
Die Beklagten waren besorgt, dass die GmbH im Hinblick auf die lange Bindungsfrist ihres Anbotes die Zeit bis zum 28. 2. 1991 nicht überstehen könnte, wollten aber ein Konkursverfahren und damit die Vernichtung der Mietrechte vermeiden. Deshalb traten sie an die Klägerin heran, die ihnen in weiterer Folge auch ein Kaufanbot übermittelte, das von den Gesellschaftern nach geringfügigen Änderungswünschen in der Generalversammlung vom 27. 9. 1990 einstimmig angenommen wurde. In weiterer Folge erfolgte dann noch eine Besprechung mit einem Notariatssubstituten, wobei jedoch eine nicht den Formvorschriften des GmbHG entsprechende Vereinbarung errichtet werden sollte. Schließlich unterfertigten die Beklagten wegen der angespannten finanziellen Situation und wegen der Unsicherheit, ob der andere Interessent letztlich ihr Anbot annehmen werde und um sicherzustellen, für ihre Geschäftsanteile überhaupt noch etwas zu bekommen, am 2. 10. 1990 folgende Vereinbarung, da sich auch noch ein weiterer Gesellschafter anschloss.
"1.) Die Vertragsteile sind übereingekommen, dass für den Fall, dass die Gesellschafter der V***** ihren derzeit bestehenden Verpflichtungen - insbesondere durch Zeitablauf der derzeit abgegebenen Anbote - enthoben werden, ihre Geschäftsanteile an die Fa. K***** M***** oder von dieser namhaft gemachte dritte natürliche oder juristische Personen abtreten werden; die Fa. K***** verpflichtet sich zur Übernahme.
2.) Als Abtretungspreis pro Anteil wird ein Betrag von S 140.000,-- festgelegt.
Für den Fall des Zustandekommens der Abtretung aller Anteile an die Firma K***** oder von ihr namhaft gemachte Dritte verpflichtet sich diese auch zur Übernahme der in der GmbH bestehenden Verbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von S 550.000,-- wobei sich die Fa. K***** auch verpflichtet, soweit erforderlich, diese Verbindlichkeiten bereits nach Abschluss dieser Vereinbarung, sollte dies zweckmäßig sein, abzudecken.
Darüberhinausgehende Verbindlichkeiten müssten von den Gesellschaftern selbst getragen werden, sodass - sollte der Schuldenstand über den obgenannten S 550.000,-- liegen, die Firma K***** berechtigt wäre, von den Anteilspreisen für den Fall des Abschlusses einer Abtretungsvereinbarung den entsprechenden Differenzbetrag anteilig in Abzug zu bringen.
3.) Die Gesellschafter der V***** verpflichten sich, für den Fall, dass sie aus den Verpflichtungen aus dem derzeit bestehenden Anbot - insbesondere durch Zeitablauf - entbunden werden, mit keinerlei dritten Personen mehr Vertragsverhandlungen hinsichtlich der Anteilsübernahme zu führen oder Anteile an dritte Personen abzutreten.
Ebenso darf am bestehenden Anbot an Ing. M***** seitens der Gesellschafter nichts geändert werden, dh der Gesamtkaufpreis von S 2,5 Mio ist unverändert beizubehalten. In diesem Fall tritt der Gesellschafter H***** dem Anbot bei.
Für den Fall, dass diese Verpflichtung von einem oder mehreren Gesellschaftern gebrochen wird, ist in jedem einzelnen Fall von diesem Gesellschafter eine Konventionalstrafe in Höhe von S 140.000,-- zur Zahlung fällig.
4.) Die Firma K***** verpflichtet sich, die von Oktober 1990 bis Februar 1991 angelaufenen Betriebskosten der Firma V***** in der Höhe von S 50.000,-- mehr oder weniger monatlich aus Eigenem zu bezahlen.
5.) Sollte es nicht zu einer Übernahme der Anteile der V***** durch die Firma K***** oder von ihr namhaft gemachte Dritte kommen, verpflichten sich die Gesellschafter zur anteiligen Rücküberweisung der geleisteten Beträge und zwar der Betriebskosten, sowie der abgedeckten Verbindlichkeiten, weiters ist ein Unkostenbeitrag an die Firma K***** in Höhe von S 150.000,-- zu leisten.
Zur Sicherung dieser Ansprüche der Firma K***** zedieren die Gesellschafter ihre Ansprüche aus dem derzeit bestehenden Anbot an Ing. Hans Michael M***** an die Firma K***** und verpflichten sich, diesen anzuweisen, für den Fall des Aufgriffs des derzeit bestehenden Anbots durch ihn die Kaufschillinge nicht an sie, sondern an die Firma K***** zur Überweisung zu bringen.
Die entsprechende Mitteilung an Ing. Hans Michael M***** ist jedoch erst nach entsprechender Aufforderung durch die Firma K***** an diesen zu richten.
6.) Nach Ablauf des Monates Februar 1991 sind sämtliche Gesellschafter verpflichtet, über Wunsch der Firma K***** oder von ihr namhaft gemachten Dritten unverzüglich eine entsprechende Abtretungsvereinbarung betreffend die Anteile an der V***** zum obgenannten Abtretungspreis zu unterfertigen, ebenso ist die Fa. K***** verpflichtet, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen.
7.) Die Vertragsteile halten ausdrücklich fest, dass der obgenannte Abtretungspreis dem Wert der Anteile entspricht, wobei den Vertragsteilen bewusst ist, dass der Wert der Anteile durch den steigenden Schuldenstand der V***** jedenfalls im Sinken begriffen ist. Die Vertragsteile erkennen daher ausdrücklich an, dass der obvereinbarte Anteilsveräußerungspreis von S 140.000,-- pro Gesellschafter dem wahren und inneren Wert der Anteile zum Stichtag März 1991 entspricht und verzichten ausdrücklich auf eine Herabsenkung oder Erhöhung des Anteilspreises aus welchem Rechtstitel immer.
8.) Die Gesellschafter verpflichten sich alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, damit die der V***** zustehenden Mietrechte an den Geschäftslokalen F*****platz ***** zu den derzeitigen Bedingungen, ausgenommen Erhöhungen des Mietzinses kraft Gesetzes (insbesondere § 18 MRG) aufrecht bleiben. Die Gesellschafter verpflichten sich, auch nach der Übernahme die Fa. K***** betreffend Erhaltung der Mietrechte zu unterstützen.
Abgesehen davon halten die Vertragsteile ausdrücklich fest, dass für den Fall, dass - aus welchem Grund immer - die Mietrechte nicht mehr bestehen, diese Vereinbarung betreffend Aufgriff der Anteile durch die Firma K***** null und nichtig ist und die Gesellschafter verpflichtet sind, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt ausgelegten Beträge der Firma K***** zu ersetzen. Diese Zahlungsverpflichtung besteht für den oder die Gesellschafter, die durch eigene Aktivitäten den Verlust der Mietrechte verursacht haben; diese Regelung gilt bis März 1991.
9.) Weiters erklären die Gesellschafter insbesondere der geschäftsführende Gesellschafter Herr F***** ihre ausdrückliche Zustimmung, dass ab dem Zeitpunkt, wo die Firma K***** Zahlungen für die V***** leistet, die Geschäftsführung der V***** nur im Einvernehmen mit der Firma K***** erfolgen darf.
10.) Die Gesellschafter erklären weiters, dass der Stand der Aktiven und Passiven laut Beilage den Tatsachen entspricht.
11.) Die Gesellschafter verpflichten sich, binnen 14 Tagen ab Abschluss dieser Vereinbarung einen Beschluss zu fassen, demzufolge Herr F***** als Geschäftsführer abberufen und Herr Karl P***** als Geschäftsführer berufen wird, wobei die Gesellschafter sich verpflichten, Herrn P***** nicht abzuberufen.
12.) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform."
Der in Punkt 5 der Vereinbarung vorgesehene Unkostenbeitrag sollte die Bemühungen des Geschäftsführers der Klägerin für den Fortbetrieb sowie seine Unkosten und die Kosten der rechtsfreundlichen Beratung abgelten, während die Betriebskosten entsprechend Pkt 4 der Vereinbarung sämtliche Kosten für die Aufrechterhaltung und die Fortführung des Unternehmens einschließlich auch Löhnen und Gehältern umfassen sollte.
Die Bestellung des neuen Geschäftsführers erfolgte dann in der Generalversammlung der GmbH vom 23. 10. 1990. Dieser eröffnete im Namen der Klägerin ein Konto, von dem die alten Verbindlichkeiten der GmbH abgedeckt wurden und ein weiteres im Namen der GmbH, das der Abdeckung der laufenden Verbindlichkeiten diente und für das der Geschäftsführer der Klägerin eine mündliche Bürgschaftserklärung der Klägerin abgab. Die Abdeckung der alten Verbindlichkeiten erfolgte, um die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH zu verhindern.
Schließlich übernahm aber doch der andere Interessent, das ihm von den Beklagten gelegte Anbot am 13. bzw 26. 2. 1991 an, wobei sich jedoch der Abtretungspreis auf S 100.000,-- je Geschäftsanteil reduzierte, da die Verbindlichkeiten der Gesellschaft die vereinbarten S 700.000,-- überstiegen. Danach hatte die Klägerin dann auf dem Konto für die Abdeckung der laufenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus ihrer Bürgschaft S 189.257,-- zu bezahlen und schloss das andere Konto mit einem Saldo von S 488.136,-- ab.
Die Klägerin begehrte zuletzt von den vier Beklagten zu ungeteilten Handen S 827.393,-- sA bzw in eventu von jedem S 206.848,25 sA.
Sie stützt ihr Begehren im Wesentlichen auf die getroffene Vereinbarung, wonach die Beklagten einerseits für die Aufwendungen der Klägerin aus dem Betrieb aufzukommen hatten und andererseits für die Leistungen des Geschäftsführers einen Unkostenbeitrag von S 150.000,-- zu ersetzen hätten. Diese Verpflichtung sei unabhängig von dem mangelnden Zustandekommen und der mangelnden Einhaltung der Notariatsaktsform hinsichtlich der Abtretung der Geschäftsanteile wirksam und von vornherein für diesen Fall vorgesehen gewesen. Sie habe die Gesellschaft vor der Insolvenz sichern sollen und sei nach reiflicher Beratung der Beklagten getroffen worden. Weitere Gesellschafter seien von vornherein nicht erfasst gewesen. Der Geschäftsführer habe sich bei der Geschäftsführung auch nichts zuschulden kommen lassen.
Schließlich stützte die Klägerin sich auf jeden Rechtsgrund insbesondere auf Bereicherung.
Die Beklagten bestritten, beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten zusammengefasst ein, dass die Vereinbarung über die Leistung von S 150.000,-- gegen die guten Sitten verstoße und insgesamt ein Spekulationsgeschäft darstelle. Auch habe die Klägerin die Notlage der Beklagten ausgenutzt. Jedenfalls sei die Vereinbarung, die insgesamt in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Kauf der Geschäftsanteile stehe, schon mangels der Einhaltung der Form eines Notariatsaktes nichtig. Nur wegen dieser Abtretung der Geschäftsanteile seien die Beklagten auch bereit gewesen, persönlich die Haftung zu übernehmen. Die Vereinbarung sei auch unwirksam, da sie nicht von allen Gesellschaften abgeschlossen worden sei. Aus den Leistungen der Klägerin sei die Gesellschaft und nicht die Beklagten bereichert, letztere jedenfalls nur mit S 100.000,--. In kompensando wandten die Beklagten auch Ansprüche aus der mangelhaften Geschäftsführung der Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer ein und erstatteten ein detailliertes Vorbringen zur mangelnden Berechtigung der geltend gemachten Zinsen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den einleitend dargestellten Sachverhalt rechtlich dahin, dass die Vereinbarung im Hinblick auf die Formbedürftigkeit sowohl von Verfügungs- als auch von Verpflichtungsgeschäften betreffend GmbH-Anteilen unwirksam sei und sich diese Unwirksamkeit auch auf die hier maßgeblichen Regelungen betreffend die laufenden Kosten der GmbH und die Abgeltung der Tätigkeit des Geschäftsführers erstrecke. Wesentliches Ziel der Vereinbarung sei es gewesen, die Mietrechte zu erhalten. Es sei auch nicht behauptet worden, dass die Leistungen der Klägerin eine Gegenleistung für die Abtretung der Geschäftsanteile darstellten. Eine Haftung der Beklagten für die Schulden, die von der Klägerin als Bürgin für das Geschäftskonto der GmbH zu tragen gewesen seien, komme schon deshalb nicht in Betracht, da die Beklagten als Gesellschafter der GmbH für deren Schulden nicht einzustehen hätten. Aus den gleichen Überlegungen sei auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagten nicht gegeben. Eine Bereicherung der Beklagten, dadurch, dass die GmbH am Leben erhalten wurde und schließlich der andere Interessent die Geschäftsanteile der Beklagten übernahm, sei deshalb nicht möglich, da die Klägerin ja nach der Vereinbarung zu diesen Leistungen verpflichtet gewesen sei und die Formungültigkeit der Vereinbarung nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechtes korrigiert werden könne.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es schloss sich der Einschätzung des Erstgerichtes, dass von einer gänzlichen Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen des Verstoßes gegen das Formgebot auszugehen sei, an. Die Möglichkeit eines Rückforderungsanspruches nach § 1435 ABGB bejahte es zwar grundsätzlich. Es hielt diesen jedoch deshalb für nicht berechtigt, da der zweite Interessent die Anteile schließlich anstelle des vereinbarten Betrages von S 300.000,-- nur um den Betrag von S 100.000,-- erworben habe, weil sich der Schuldenstand der GmbH über die vereinbarten S 700.000,-- entwickelt hatte. Es sei auch nicht festgestellt, dass der zweite Interessent das an ihn gerichtete Angebot nicht angenommen hätte, wenn die Klägerin ihre Leistungen nicht erbracht hätte. Mangels Haftung der Beklagten sei allein aus der Verringerung des Schuldenstandes der GmbH für sie ein Nutzen nicht ersichtlich.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und auch berechtigt. Das Berufungsgericht ist von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach bei gleichzeitiger Vereinbarung von formrichtigen und formmangelhaften Vertragsteilen die ersteren Teile gültig bleiben, wenn nicht aus ihnen hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden kann, abgewichen.
Grundsätzlich zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen,
dass das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG, wonach die Übertragung eines
Geschäftsanteiles an einer GmbH durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes bedarf, nicht nur
das Verfügungsgeschäft, sondern auch das Verpflichtungsgeschäft - im
Übrigen selbst Vorverträge - erfasst (vgl dazu RIS-Justiz RS0059756 =
SZ 61/153 und SZ 68/193 uva; RS0060201 = NZ 1986, 212 uva; RS0059900
= SZ 68/193, SZ 68/178 uva).
Hier wurde jedoch nicht nur ein Vertrag über die Abtretung der Geschäftsanteile an der GmbH geschlossen, sondern auch eine Vereinbarung über die Geschäftsführung und die mit dem laufenden Betrieb verbundenen Aufwendungen für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Veräußerung an den einen oder anderen Interessenten.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist nun § 878 ABGB, wonach bei teilweiser Unmöglichkeit einer Leistung der Vertrag im übrigen Teil gültig bleibt, wenn nicht aus dem Vertrag hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden kann, auch auf die Fragen der nach dem Zweck des Formgebots sich ergebenden teilweisen Formungültigkeit anzuwenden (vgl etwa Rummel in Rummel ABGB2 § 886 Rz 15, § 878 Rz 4; Apathy in Schwimann ABGB2 § 878 Rz 8; SZ 56/119, OGH 9 Ob 42/98m ua). Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit der Formzweck selbst die Unwirksamkeit eines Vertrages erfordert (vgl dazu auch Rummel aaO § 886 Rz 15 ebenso aber OGH EvBl 2000/59, 265 = RdW 2000, 157 = GesRZ 2000, 33 = ecolex 2000, 209 = JBl 2000, 385). Dass es erforderlich wäre, das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG auch auf die hier ebenfalls vorliegende Vereinbarung über die Führung der GmbH und die Übernahme deren Verpflichtungen für einen bestimmten Zeitraum zu erstrecken, haben auch die Vorinstanzen nicht angenommen. Auch die wesentlichen Funktionen der Notariatsaktform bei der Übertragung von Geschäftsanteilen, und zwar die Immobilisierung der Geschäftsanteile, die Gewährleistung einer entsprechenden Überlegung durch die Vertragspartner und die Feststellung der Identität der Gesellschafter (vgl dazu EvBl 2000/59, 265 = RdW 2000, 157 = GesRZ 2000, 33 = ecolex 2000, 209 = JBl 2000, 385 mwN) erfordert es nicht, diese Formpflicht auf eine Vereinbarung über eine befristete Betriebsführung bis zur endgültigen Entscheidung über die Veräußerung, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer Übertragung von Geschäftsanteilen getroffen wird, zu erstrecken, können doch solche Vereinbarungen auch völlig unabhängig von der Übertragung von Geschäftsanteilen getroffen werden.
Damit ist unter dem Aspekt des § 878 ABGB, die im Zweifel die Restgültigkeit des Vertrages vorsieht (vgl dazu Rummel aaO § 878 Rz 4, Apathy in Schwimann aaO, § 878 Rz 7) zu beurteilen, in welchem Umfang eine solche im vorliegenden Fall anzunehmen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes geht jedoch aus dem Vertrag nicht hervor, dass die Vereinbarung über die Führung der GmbH und die Tragung des Aufwandes für den genannten Zeitraum nicht von der Übertragung der Geschäftsanteile absonderbar wäre. Vielmehr haben die Parteien dieser Vereinbarung, an der ja auch die Beklagten ein besonderes Interesse hatten, um diese Mietrechte - für welchen Käufer ihre Geschäftsanteile auch immer - zu erhalten, ja sogar ausdrücklich zugrundegelegt, dass diese Vereinbarung auch gelten soll, wenn die Klägerin eben die Geschäftsanteile nicht erwirbt.
Da aber entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sohin die Vereinbarung über die Führung der GmbH und die Tragung der Aufwendungen wie der dafür vorgesehene Ersatz durch die Beklagten grundsätzlich als wirksam anzusehen ist, wird im fortgesetzten Verfahren auf die übrigen Einwendungen der Beklagten einzugehen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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