Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegner Doris H***** und Thomas H***** sind schuldig, der Antragstellerin die mit 665,66 EUR (darin enthalten 110,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind bücherliche Eigentümer von Grundstücken in einem Ortsteil im Gemeindegebiet der Erstantragsgegnerin Marktgemeinde H***** (im Folgenden Marktgemeinde). Die Grundstücke wurden in einem im Jahr 1989 nach den Bestimmungen des (damals geltenden) Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (RPG 1972), LGBl 1972/15, zur Schaffung einer Erschließungsstraße durchgeführten Umlegungsverfahren gebildet. Im Umlegungsplan war eine verkehrsberuhigte Straße mit einer Gesamtbreite von zirka 8 m vorgesehen. Es wurden den betroffenen Grundeigentümern darüber hinaus aber keine Zusagen über eine bestimmte Gestaltung des Straßenbaus gemacht. Die Eigentümer sprachen sich jedoch zum Teil vehement gegen eine so breite Straße aus und waren nicht bereit, dafür Grundanteile abzugeben. Deshalb stellte die Marktgemeinde für die „gemeinsamen Anlagen" (Straße, Fuß- und Radwege, Parkflächen etc) 837 m2 zur Verfügung. Die Beteiligten einigten sich dahin, die Straßenfläche von 1.640 m2 nicht ins Miteigentum aller Grundeigentümer, sondern ins Alleineigentum der Marktgemeinde zu übertragen. Diese hatte auch die Kosten für die Planung und Erstellung der gemeinsamen Anlagen allein zu übernehmen. Die Straßenplanung sollte „in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern der Umlegung" erfolgen. Ein gutes Beispiel einer solchen Straßenplanung sei in L***** realisiert worden.
In einem zu 4 C 952/02s des Bezirksgerichts Bregenz geführten Rechtsstreit wurde die Marktgemeinde (dort Beklagte) über Klage der Antragstellerin (dort Klägerin) verpflichtet, jegliche Verfügung hinsichtlich ihres (nach dem Umlegungsplan als Weg vorgesehenen) Grundstücks 2772 zu unterlassen (6 Ob 286/04h).
Das vorliegende Verfahren bezieht sich auf die Ausgestaltung der die Grundstücke der Antragstellerin und der Antragsgegner erschließenden, im Eigentum der Marktgemeinde stehenden gemeinsamen (Straßen- bzw Weg-)Anlagen (Grundstücke 2771, 2772 und 2773). Die Antragstellerin brachte vor, die Herstellung des Ausbaus im Sinn des rechtskräftigen Umlegungsbescheids des Amts der Vorarlberger Landesregierung ergebe sich aus im Umlegungsverfahren erstellten, von ihr vorgelegten Skizzen. Sie begehrt, die Antragsgegner zu verpflichten, in den Ausbau der Weganlage entsprechend diesen Skizzen auf Kosten der Marktgemeinde einzuwilligen. Die an der Umlegung beteiligten Liegenschaftseigentümer bildeten eine Rechtsgemeinschaft, auf die die §§ 825 ff ABGB anzuwenden sei. Danach stehe es jedem Liegenschaftseigentümer frei, die Ausgestaltung oder den Ausbau und somit die Benützung der in Rechtsgemeinschaft stehenden gemeinsamen Anlagen des Umlegungsverfahrens im Sinn des Umlegungsbescheids mangels Einigkeit aller zu begehren. Die Marktgemeinde weigere sich, die Weganlage entsprechend dem Umlegungsplan samt Umlegungsbescheid herzustellen. Sie stehe auf dem Standpunkt, sie werde nichts mehr unternehmen und den Ausbau nicht veranlassen, bevor nicht eine Einigung aller Liegenschaftseigentümer erzielt werde.
Das Erstgericht sprach gemäß § 40a JN aus, dass die vorliegende Rechtssache nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen sei. Es gehe nicht um eine Regelung, in welcher Form die vereinbarte Straße benützt werde, sondern vielmehr um die Durchsetzung einer verbindlichen Vereinbarung über den Ausbau der Weganlage. Die Antragstellerin verweise ja selbst darauf, dass mit dem Umlegungsbescheid samt Umlegungsplan eine vertragliche Grundlage für die begehrte Weganlage geschaffen worden sei.
Die erstinstanzliche Entscheidung wurde von den 42. und 44. Antragsgegnern Doris und Thomas H***** (im Folgenden Antragsgegner) einerseits und von der Antragstellerin andererseits angefochten. Während die Antragsgegner die Abänderung der Entscheidung dahin begehrten, dass der Antrag wegen Fehlens inländischer Gerichtsbarkeit zurückgewiesen werde, strebte die Antragstellerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses samt Auftrag an das Erstgericht zur Fortsetzung des Außerstreitverfahrens an.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Antragsgegner nicht Folge; hingegen gab es dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens auf. Es führte dazu im Wesentlichen aus: Ob die Zivilgerichte zur Entscheidung berufen seien, ob also der Rechtsweg (= Gerichtsweg) gegeben sei, hänge davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handle und der Anspruch nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen werde. Die Antragstellerin stütze ihr Begehren auf die Behauptung, sie und die Marktgemeinde seien neben anderen Personen (den weiteren Antragsgegnern) Teilhaber einer im Umlegungsverfahren zustandegekommenen Rechtsgemeinschaft im Sinn der §§ 825 ff ABGB betreffend eine gemeinsame Weganlage. Sie behaupte, dass dem genehmigten Umlegungsplan, dessen Verwirklichung sie mit dem vorliegenden Antrag erreichen wolle, eine Vereinbarung der am Umlegungsverfahren Beteiligten zugrundeliege. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 286/04h ausgesprochen habe, werde der privatrechtliche Charakter dieser Vereinbarung entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht dadurch berührt, dass die Vereinbarung im Zuge des mit Zwangselementen ausgestatteten Umlegungsverfahrens getroffen worden sei. Die Antragstellerin begehre von der Marktgemeinde kein hoheitsrechtliches Tun, zumal der Bau und die Erhaltung von Straßen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung seien. Werde im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zwischen den Parteien ein gütliches Übereinkommen getroffen, stelle dieses einen Privatrechtstitel dar; zur Entscheidung aller mit diesem Übereinkommen im Zusammenhang stehenden Fragen seien die Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörden berufen. Da von der Antragstellerin ein Anspruch geltend gemacht werde, der nach privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei, stehe der Rechtsweg (= Gerichtsweg) für das Begehren offen.
Für die Beurteilung der in zweiter Stufe zu prüfenden Frage, ob die Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln sei, sei ausschließlich der Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers maßgebend. Verlange der Antragsteller eine rechtsgestaltende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, habe der Außerstreitrichter zu entscheiden; verlange er hingegen die Zuhaltung einer Vereinbarung oder die Beseitigung einer eigenmächtigen widerrechtlichen Maßnahme des anderen Miteigentümers, dann müsse er diesen Anspruch mit Klage im streitigen Verfahren geltend machen. Hier berufe sich die Antragstellerin nicht auf eine den Ausbau und die Gestaltung der gemeinsamen Weganlage konkret regelnde, (allenfalls) nach §§ 914 ff ABGB zu ergänzende Vereinbarung. Sie behaupte gar nicht, dass sich die einen integrierenden Bestandteil der begehrten Entscheidung bildenden Planskizzen aus einer konkreten vertraglichen Vereinbarung ableiteten. Die Antragstellerin verlange sohin eine rechtsgestaltende Regelung des Ausbaus der gemeinsamen Sache (Weganlage), was inhaltlich einer Benützungsregelung gleichzuhalten sei. Über dieses Begehren sei im Außerstreitverfahren zu entscheiden.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil es zur Frage, ob auf Grundlage einer von den Beteiligten eines Umlegungsverfahrens erzielten Einigung, die inhaltlich dem Umlegungsbescheid entspreche, auf dem Rechtsweg (= Gerichtsweg) der Ausbau einer Weganlage (Straße) durchgesetzt werden könne, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs gebe.
In einem noch vor der Entscheidung des Rekursgerichts gemäß § 48 VfGG an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag nach Art 138 Abs 1 Z 1 B-VG behaupteten die Antragsgegner einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Land Vorarlberg und dem Bezirksgericht Bregenz als Erstgericht. Im Gegensatz zur Antragstellerin, die den weiteren Ausbau der Weganlage verlange, hätten die Antragsgegner noch vor Einbringung der Rekurse einen an das Land Vorarlberg und die Marktgemeinde H***** gerichteten Antrag gestellt, die bisher nicht verbauten Flächen an die seinerzeit abtretenden Grundeigentümer zurückzuübereignen. Dafür sei die Landesregierung zuständig. Die Antragstellerin beantrage hingegen, die betreffenden Flächen für eine Straßenverbreiterung einzusetzen. Es nähmen damit gleichzeitig ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in Anspruch.
Der Verfassungsgerichtshof wies mit (nach der Entscheidung des Rekursgerichts gefasstem) Beschluss vom 27. 6. 2009 den Antrag der Antragsgegner zurück. Abgesehen davon, dass es sich bei den Anträgen an das Bezirksgericht Bregenz und an die Vorarlberger Landesregierung - wie schon die Formulierung der Anträge zeige - um zwei verschiedene Antragsgegenstände handle, sei gemäß Art 138 Abs 1 B-VG das Vorliegen eines Kompetenzkonflikts Voraussetzung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner, die Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen und beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag (wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit oder Zuständigkeit der Streitgerichte) als unzulässig zurückgewiesen werde.
Die Antragstellerin beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Antragsgegner nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Antragsgegner ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen der Revisionsrekurswerber können nicht überzeugen, während die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses in allen Punkten - sowohl im Ergebnis, als auch in der methodischen Ableitung - zutreffend ist. Gemäß § 71 Abs 3 zweiter Satz AußStrG reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz hinzuweisen und diese, auf die Einwände der Revisionsrekurswerber Bezug nehmend, lediglich wie folgt zu ergänzen:
Die Revisionsrekurswerber machen zunächst als eine dem angefochtenen Beschluss anhaftende Nichtigkeit und/oder Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens geltend, dass das Rekursgericht nicht beachtet habe, dass das Rekursverfahren zufolge des an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts gemäß § 42 Abs 5 VfGG unterbrochen worden sei. Einer der in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe, nämlich dass ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 AußStrG gegeben wäre, wurde dadurch aber nicht verwirklicht. Den Revisionsrekurswerbern ist einzuräumen, dass das Einlangen der Mitteilung einer Partei über einen von ihr an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag auf Entscheidung eines von ihr behaupteten Kompetenzkonflikts das anhängige gerichtliche Verfahren unterbricht. Die Prüfung der Frage, ob überhaupt ein Kompetenzkonflikt vorliegt und ob die Voraussetzungen für die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sind, hat dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten zu bleiben (1 Ob 645/80, RIS-Justiz RS0053665). Da der Verfassungsgerichtshof allerdings inzwischen einen Kompetenzkonflikt verneint hat, sind die Antragsgegner durch den Verfahrensfehler des Rekursgerichts in keiner Weise beschwert. Mangels Entscheidungsrelevanz liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht vor. Da der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat, ist das weitere Begehren der Revisionsrekurswerber, das Revisionsrekursverfahren zu unterbrechen und den Ausgang des Kompetenzverfahrens abzuwarten, obsolet.
In der Rechtsrüge halten die Antragsgegner an ihrer bereits in erster und zweiter Instanz vertretenen Ansicht fest, das Begehren der Antragstellerin auf Ausbau der Straßen- und Weganlage betreffe keine privatrechtliche Angelegenheit; es werde vielmehr, da es nach einem auch Zwangselemente enthaltenden Umlegungsverfahren um den Ausbau einer Gemeindestraße und nicht einer Privatstraße gehe, ein hoheitlicher Akt gefordert. Es liege daher nicht, wie das Rekursgericht irrig meine, eine außerstreitige Angelegenheit vor, sondern es handle sich um eine Verwaltungssache, die demnach auch von der Verwaltung behandelt werden müsse.
Dem kann nicht beigepflichtet werden: Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist; es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584). Das wesentliche Argument der Revisionsrekurswerber, der Rechtsweg könne nicht zulässig sein, weil die Straßenanlage auf einem Umlegungsverfahren fuße, das (zumindest auch) hoheitliche Elemente aufweise, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Ausführungen im „Vorverfahren" 6 Ob 286/04h bbl 2005/92 = immolex 2005/152 = MietSlg 57.855/5 verworfen. Wie zum Teil schon vom Rekursgericht zitiert, wurde dort ausgeführt, die Liegenschaftseigentümer hätten im Rahmen des Umlegungsverfahrens eine im ordentlichen Rechtsweg überprüfbare Vereinbarung über die Eigentumsaufteilung und die Tragung der Kosten für die Erschließung und Erhaltung der Straße getroffen. Die Beteiligten hätten entgegen den gesetzlichen Aufbringungsregeln vereinbart, dass das für die Straße vorgesehene Grundstück nicht ins Miteigentum der beteiligten Eigentümer, sondern ins Alleineigentum der beklagten Gemeinde übernommen werde und dass diese die Kosten für die Erschließung und Erhaltung der Straße allein übernehme. Von dieser Vereinbarung könne die Marktgemeinde nicht einseitig dahin abgehen, dass sie das für die geplante Straßenbreite erforderliche Grundstück (egal ob die Breite von 8 m für die asphaltierte Fahrbahn oder für den im Umlegungsplan vorgesehenen „verkehrsberuhigten Ausbau" durch Anlegung von Ausweich- und Parkplätzen benötigt werde) für nicht mehr erforderlich erkläre und daraus ihre volle Eigentumsfreiheit ableite. Die Teilnehmer des Umlegungsverfahrens seien schon aufgrund dieser getroffenen Vereinbarung in einer Rechtsgemeinschaft (ähnlich einer Güterwegegemeinschaft) mit dem Zweck verbunden, das im Umlegungsplan festgelegte Raumplanungsziel auf die mit gesonderter Vereinbarung festgelegte Weise zu verwirklichen. Aus der Vereinbarung über die gemeinsamen Anlagen sei eine obligatorische Eigentumsbeschränkung der beklagten Marktgemeinde dahin abzuleiten, dass diese - solange die Vereinbarung nicht wirksam abgeändert werde - das Grundstück nicht für andere Zwecke verwenden dürfe. Zutreffend hat das Rekursgericht aus diesen Ausführungen abgeleitet, dass der privatrechtliche Charakter der vom Obersten Gerichtshof angenommenen Vereinbarung entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht dadurch berührt wird, dass sie im Zuge des mit Zwangselementen ausgestatteten Umlegungsverfahrens erfolgt ist. Richtig hat das Rekursgericht daraus weiter gefolgert, dass die Antragstellerin demnach von der Marktgemeinde, die als Liegenschaftseigentümerin am Umlegungsverfahren teilgenommen hat, kein hoheitsrechtliches Tun fordert, zumal der Bau und die Erhaltung von Straßen Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sind (Ballon in Fasching2 I § 1 JN Rz 170). Wird im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zwischen den Parteien ein gütliches Übereinkommen getroffen, dann stellt dies einen Privatrechtstitel dar und sind zur Entscheidung aller mit diesem Übereinkommen im Zusammenhang stehenden Fragen die Gerichte und nicht die Verwaltungsbehörden berufen (Ballon aaO Rz 171).
Die Vorinstanzen haben demnach ohne Rechtsirrtum erkannt, dass von der Antragstellerin ein Anspruch geltend gemacht wird, der nach privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist und somit in den Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichte fällt. Die Rechtsansicht, der Rechtsweg (= Gerichtsweg) stehe für das von der Antragstellerin erhobene Begehren offen, ist demnach zutreffend.
Zuletzt wird von den Revisionsrekurswerbern noch die Auffassung vertreten, dass im - also gegebenen - Fall des Bestehens der gerichtlichen Zuständigkeit „doch wohl noch eher" eine streitige Rechtssache vorliege. Gebe es eine Vereinbarung über die Nutzung der der Marktgemeinde übertragenen Flächen, wäre aus dieser Vereinbarung streitig zu klagen. Richtig hat dazu schon das Rekursgericht ausgeführt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, ausschließlich der Inhalt des Begehrens und des Vorbringens des Antragstellers maßgebend ist (9 Ob 336/98x JBl 1999, 657 mwN ua). Verlangt der Antragsteller eine rechtsgestaltende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, dann hat der Außerstreitrichter zu entscheiden; verlangt er hingegen die Zuhaltung einer Vereinbarung oder die Beseitigung einer eigenmächtigen widerrechtlichen Maßnahme des anderen Miteigentümers, dann muss er diesen Anspruch mit Klage im streitigen Verfahren geltend machen (10 Ob 25/06h SZ 2006/146 = MietSlg LVII/5 = immolex 2005/152 mwN). Hier steht fest, dass die Straßenplanung durch die Marktgemeinde „in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern der Umlegung" erfolgen sollte, eine Einigung aller Eigentümer bisher aber nicht zustandekam. Unter diesen Umständen ist der Ansicht des Rekursgerichts beizupflichten, dass sich die Antragstellerin nicht auf eine den Ausbau und die Gestaltung der gemeinsamen Weganlage konkret regelnde Vereinbarung berufe, sondern eine rechtsgestaltende Regelung des Ausbaus der gemeinsamen Weganlage verlange, was inhaltlich einer Benützungsregelung gleichzuhalten sei. Auch die Ansicht, über den Antrag der Antragstellerin sei im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, ist daher frei von Rechtsirrtum.
Die Revisionsrekurswerber bemängeln schließlich auch noch den Ausspruch des Rekursgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige. Dies sei, da es sich um „hochwertigstes Bauland in einer Nachbargemeinde von Bregenz" handle, lebensfremd. Abgesehen davon, dass dieser „Streitwertbemängelung" im Hinblick darauf, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde (und daher kein Fall des § 59 Abs 2 AußStrG vorliegt), keine Entscheidungsrelevanz zukommt, wird von den Antragsgegnern übersehen, dass der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gebunden ist, sofern nicht die Bewertung überhaupt zu entfallen hat, gegen zwingende Bewertungsregeln verstößt oder außerhalb eines Ermessensspielraums eine offenbare Unterbewertung vorgenommen wurde (Fucik/Kloiber, AußStrG § 59 Rz 5 mwN). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)