§§ 41ff vlbg RPlG 1973
Aus der Vereinbarung aller Liegenschaftseigentümer im Umlageverfahren über gemeinsame Anlagen ist eine obligatorische Eigentumsbeschränkung des Eigentümers einer zweckgewidmeten Liegenschaft dahin abzuleiten, dass er, solange die Vereinbarung nicht wirksam abgeändert wird, das Grundstück nicht für andere als die vereinbarten Zwecke verwenden darf.