Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt:
"Der Beklagte ist schuldig, über die Verwaltung des Geschäftsanteils an der beim Firmenbuch des Landesgerichtes F***** zu FN ***** eingetragenen 'C***** GmbH mit dem Sitz in ***** ab dem Geschäftsjahr 2002 binnen 14 Tagen Rechnung zu legen.
Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, in die Übertragung (Abtretung) dieses Geschäftsanteiles sowie in die Abberufung aus seiner Stellung als Geschäftsführer der GmbH einzuwilligen und binnen 14 Tagen alle hiefür notwendigen Erklärungen abzugeben, insbesondere einen diesbezüglichen Firmenbuchantrag zu unterfertigen, der die Übertragung (Abtretung) des Geschäftsanteils an den Kläger, die Abberufung als Geschäftsführer der GmbH und die Bestellung des Klägers zum neuen Geschäftsführer zum Inhalt habe, dies unentgeltlich, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist verpflichtet, die Hälfte der Pauschalgebühr an Prozeßkosten, von deren Bestreitung der Kläger einstweilen befreit ist, zu ersetzen.
Im übrigen werden die Prozesskosten gegenseitig aufgehoben."
Die beklagte Partei ist verpflichtet, die Hälfte der Pauschalgebühr an Kosten des Berufungsverfahrens, von deren Bestreitung der Kläger einstweilen befreit ist, zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 530,50 anteilig bestimmten Barauslagen an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gegenseitig aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 21. 6. 2000 wurde die "C*****" ***** GmbH (in der Folge: C*****) mit dem Sitz in K***** ins Firmenbuch eingetragen. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war Ursula R*****, die noch vor Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch in Form eines Notariatsaktes ein an den Kläger gerichtetes Abtretungsanbot hinsichtlich ihres Geschäftsanteiles unterfertigte. Der Kläger nahm das Anbot am 11. 6. 2001 in Form eines Notariatsaktes an, sodass der Kläger alleiniger Gesellschafter und dann auch Geschäftsführer der C***** wurde. Dies wurde auch im Firmenbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 11. 4. 2001 beantragte der Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft die Eintragung von Patricia R*****, seiner Tochter, als nunmehrige alleinige Gesellschafterin. Am 28. 11. 2001 beantragte er als Geschäftsführer der Gesellschaft die Eintragung von Ella M***** als alleinige Gesellschafterin, zog jedoch diesen Antrag wieder zurück. Mit Antrag vom 5. 1. 2002 teilte der Kläger noch immer als Geschäftsführer der C***** mit, dass nunmehr Patricia R***** ihren Geschäftsanteil gemäß Abtretungsvertrag an den Beklagten abgetreten habe und beantragte die Eintragung des Beklagten als alleinigen Gesellschafter. Am 7. 1. 2002 schloss der Beklagte mit dem Kläger einen Treuhandvertrag auf unbestimmte Zeit ab, demzufolge der Beklagte nur treuhändig für den Kläger die ihm übertragenen 100 % Gesellschaftsanteile an der C***** halte. Der Kläger solle berechtigt sein, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich innerhalb von 14 Tagen aufzukündigen, bei wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Nach Punkt 4 des Vertrages verpflichtete sich der Beklagte, im Falle der Aufkündigung seine Geschäftsführertätigkeit mit sofortiger Wirkung zurückzulegen. Für seine "formelle" Geschäftsführertätigkeit bei der C***** vereinbarten die Parteien für den Beklagten ein monatliches Entgelt in der Höhe von netto EUR 950. Der Kläger übernahm die Haftung für die Honoraransprüche des Beklagten als Bürge und Zahler. Am 8. 1. 2002 beantragte der Beklagte beim Firmenbuchgericht die Löschung des Klägers als alleinigen Geschäftsführer infolge Abberufung und die Eintragung von sich selbst als nunmehrigen alleinigen Geschäftsführer für die Dauer seiner "Gesellschafterzugehörigkeit". Außer beim Erwerb der Geschäftsanteile durch den Kläger wurden bei den dargestellten rechtsgeschäftlichen Vorgängen keine Notariatsakte errichtet.
Der Beklagte war nicht nur Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern auch Unternehmensberater.
Zur Sicherung des Treuhandvertrages unterfertigte der Beklagte am 14. 1. 2002 formlos ein Rückabtretungsanbot der Geschäftsanteile an Patricia R***** zu einem Abtretungspreis von EUR 35.000. Weiters schlossen die Parteien eine nicht datierte "Nutzungsvereinbarung", wonach der Beklagte dem Kläger sämtliche Stammkapitalanteile an der C***** in Nutzung übergebe. Diese Nutzungsvereinbarung werde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sei von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende aufzukündigen. Unter Punkt 3 der Nutzungsvereinbarung ist vermerkt, dass der Kläger Eigentümer der Gesellschaftsanteile bleibe, es werde nur die Nutzung übertragen, wobei dem Beklagten das Recht zustehe, sämtliche Früchte aus den Gesellschaftsanteilen zu vereinnahmen.
Mit Schreiben vom 13. 6. 2003 kündigte der Klagevertreter im Namen des Klägers die Treuhandschaft mit sofortiger Wirkung auf. Bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz war der Beklagte als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen.
Eine vollständige Abrechnung seiner Tätigkeit für die C***** durch den Beklagten ist nicht erfolgt. Der Beklagte hat wohl seine monatlichen Abrechnungen über seinen Geschäftsführerlohn und seine Honorarnoten bezüglich seiner Beratungstätigkeit samt Stundenlisten vorgelegt, die Stundenlisten ergeben aber keinen genauen Überblick über seine Tätigkeit. Dem Beklagten wurde die Ausübung seiner Mitgliedsrechte an der Gesellschaft durch den Kläger und auch durch Patricia R***** jedenfalls bis April 2002 zuerkannt. Dann jedoch schwand das Vertrauen des Klägers in den Beklagten, da aufgrund eines Exekutionsverfahrens der gegenständliche Geschäftsanteil sowie die damit verbundenen Vermögensrechte gepfändet wurden.
Der Kläger begehrt die Rückübertragung des Geschäftsanteiles wegen der Kündigung der Treuhandschaft. Er sei aktiv legitimiert, da das Abtretungsanbot des Beklagten an Patricia R***** nicht in Form eines Notariatsaktes errichtet und daher unwirksam sei und überdies auch von Patricia R***** niemals angenommen worden sei. Der Kläger sei als Treugeber berechtigt, vom Treunehmer die Rückübertragung der Geschäftsanteile zu begehren. Der Beklagte habe sich eigenmächtig und in Verletzung seiner Treuhandverpflichtungen in die Geschäfte der Gesellschaft eingemengt und sich wie der wirtschaftliche Eigentümer verhalten. Es gebühre ihm für seine Tätigkeit kein Entgelt. Er habe über seine bisherige Geschäftsführertätigkeit Rechnung zu legen.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung mit der Begründung, dass er passiv nicht legitimiert sei. Mangels Notariatsaktes sei die Abtretung an ihn nicht wirksam geworden. Da der Beklagte nie Geschäftsführer und Gesellschafter geworden sei, sei er auch nicht zur Rechnungslegung verpflichtet. Dem Kläger fehle es zum Rechnungslegungsbegehren an der Aktivlegitimation, dies könne nur die Gesellschaft verlangen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass sich der Beklagte nicht auf die Ungültigkeit der Abtretung berufen könne, da er als Erwerber der Geschäftsanteile die Gesellschafterstellung durch längere Zeit ausgeübt habe und ihm die Gesellschafterstellung vom Veräußerer bewusst zuerkannt worden sei. Der Kläger habe aber keinen durch Notariatsakt gesicherten Rückübertragungsanspruch. Da sich der Beklagte in der Streitverhandlung vom 1. 10. 2003 unwiderruflich dazu bereit erklärt habe, alles zu tun, was formell rechtlich für eine Richtigstellung des Firmenbuches notwendig sei, damit er nicht mehr als Gesellschafter und Geschäftsführer aufscheine, hätte der Kläger sein Klagebegehren auf Kosten einschränken müssen. Ein Rechnungslegungsbegehren könne nur die Gesellschaft, nicht jedoch der Kläger erheben.
Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil in eine gänzliche Klagsstattgebung ab. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes zur Passivlegitimation. Da das formbedürftige Geschäft schon längst erfüllt worden sei und der Beklagte die Gesellschafterrechte über längere Zeit hindurch ausgeübt habe, heile die Übertragung des Geschäftsanteils. Der Beklagte sei aber jedenfalls als Treuhänder des Klägers tätig geworden und sei dabei durch den Treuhandvertrag gebunden gewesen. Der Formmangel sei jedenfalls geheilt, sodass der Beklagte passiv legitimiert sei. Nach der Rechtsprechung bestehe aber eine Ausnahme vom Formzwang für die von einem Treuhänder übernommene Pflicht zur Rückübertragung eines GmbH-Anteiles an den Treugeber. Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückabtretung des Gesellschaftsanteiles ergebe sich aus dem Treuhandvertrag, der vom Kläger gekündigt worden sei. Dass dieser nicht in Form eines Notariatsaktes errichtet worden sei, ändere daher nichts an der Rückabtretungsverpflichtung des Beklagten. Der Kläger sei auch aktiv legitimiert, da das Abtretungsangebot an Patricia R***** nie angenommen worden sei. Der Beklagte sei als Treuhänder gegenüber dem Treugeber zur Rechnungslegung verpflichtet, da es sich um eine fremdnützige Treuhand handle.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da sich die Entscheidung auf eine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung stütze.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.
Soweit die Revision dem Berufungsgericht Aktenwidrigkeit vorwirft, ist zu erwidern, dass hier in Wahrheit die nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen unzulässigerweise angegriffen wird.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, wie der Oberste Gerichtshof nach § 510 Abs 3 ZPO geprüft hat. Das gelegentliche Vertauschen der Namen der Treuhänder und der Treugeber im Treuhandvertrag ist so offensichtlich, dass keinerlei Zweifel über die Parteien und ihre Rechtspositionen herrscht.
Die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf eines Notariatsaktes (§ 76 Abs 2 GmbHG). Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Formvorschrift vor allem die Immobilisierung der Geschäftsanteile, also die Unterbindung der Umlauffähigkeit der Geschäftsanteile im Handelsverkehr, insbesondere im Börsenverkehr, weiters aber auch den Schutz der Parteien beim Erwerb einer Beteiligung vor Übereilung sowie die Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann (7 Ob 287/03m, 5 Ob 41/01t uva je mwN, RIS-Justiz RS0060244). Das Formgebot gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft. Der gleichen Formstrenge unterliegen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles (5 Ob 287/03m, RIS-Justiz RS0059756). Die Missachtung des Formzwangs bei der Übertragung von Geschäftsanteilen oder bei der Übernahme der Verpflichtung zur künftigen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Übertragung bzw der Verpflichtung zur Folge (8 Ob 259/02z, 4 Ob 255/99z, RIS-Justiz RS0060201).
Der Kläger wurde also formgültig Gesellschafter der C*****, da er das in Notariatsaktform abgegebene Abtretungsanbot mit Notariatsakt annahm. Die weiteren Übertragungen des Geschäftanteiles vom Kläger auf Patricia R***** und von Patricia R***** an den Beklagten erfolgten aber jeweils ohne Notariatsakt, und zwar weder für das Verpflichtungs- noch für das Verfügungsgeschäft. Daraus, dass in 7 Ob 598/82 = SZ 56/119 das Begehren auf Rückzahlung eines anlässlich einer formungültigen Übertragung von Geschäftsanteilen bezahlten Kaufpreises für die Geschäftsanteile aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als sittenwidrig erkannt wurde, ist eine generelle Heilung des Formmangels durch Erfüllung (Entgegennahme des vereinbarten Entgeltes und "Überlassen der Gesellschafterstellung") nicht abzuleiten (so auch schon 6 Ob 542/90). In 6 Ob 640/91 wurde ausgesprochen, dass das Rechtsgeschäft ohne Notariatsaktform nicht rechtswirksam sei und keine Heilung durch Erfüllung möglich sei.
Da hier sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft formlos abgeschlossen wurden, bedarf es einer Auseinandersetzung mit allenfalls möglichen Heilungsfolgen, wenn hinsichtlich eines der Geschäfte die Notariatsaktform eingehalten worden wäre, nicht (vgl dazu Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG2, § 76, Rz 25 mwN).
Die Heilung einer formungültigen rechtsgeschäftlichen Erklärung könnte überhaupt nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Zweck des die Form anordnenden Gesetzes dies zulässt. Auch wenn man argumentieren könnte, dass der Schutz vor Übereilung nicht mehr zu fordern ist, wenn das Rechtsgeschäft beidseitig erfüllt und längere Zeit in Vollzug gesetzt wurde, so stünde der Heilung der formungültigen Übertragung eines Geschäftsanteiles aber jedenfalls der Zweck des § 76 Abs 2 GmbHG, die Immobilisierung der Geschäftsanteile und die Sicherstellung der Feststellbarkeit der Identität der jeweiligen Gesellschafter zu bewirken, entgegen. Das stetige unkontrollierte Wechseln von Gesellschaftern einer Gesellschaft mbH in der genau hier vorliegenden Art soll eben durch die Notwendigkeit der Errichtung eines Notariatsaktes bei der Übertragung eines Geschäftsanteiles hintangehalten werden. Ansonsten wären die Geschäftsanteile jederzeit und leicht umlauffähig und es wäre schwer - so wie hier - die Identität der jeweiligen Gesellschafter festzustellen. Das Zulassen einer Heilung würde also genau dem postulierten Zweck der Gesetzesbestimmung zuwider laufen. Auch in der Lehre besteht - soweit überblickbar - überwiegend die Auffassung, dass eine Heilung bei formlosem Verfügungsgeschäft jedenfalls ausscheidet (Koppensteiner aaO mwN; Gellis, Kommentar zum GmbHG5, §76, Rz 8 mwN; aA Reich - Rohrwig, Zur Heilung formunwirksamer Abtretungen von GmbH - Geschäftsanteilen, in ecolex 1990, 547 ff, dem weder im Sinne der Ausführungen auf S 10 dieser Entscheidung in der Interpretation der Entscheidung SZ 56/119 noch in der Ansicht gefolgt werden kann, dass Heilung nach § 1432 ABGB auch bei einer formungültigen Übertragung von Gesellschaftsanteilen eintreten könne, weil diese Bestimmung nicht den (anhaltenden) Schutzzweck einer Norm unterlaufen kann). Ansatzpunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten in die Richtung, dass er außerhalb des Verfahrens die Rechtsansicht vertrete, Gesellschafter der C***** zu sein, liegen nicht vor, sodass sich weitere Überlegungen dazu, ob der Einwand überhaupt Berücksichtigung finden könnte (vgl Koppensteiner aaO), hier nicht angestellt werden müssen.
Dies bedeutet nun für den vorliegenden Fall, dass der Kläger nach wie vor Gesellschafter der C***** ist. Die Übertragung des Geschäftsanteiles an Patricia R***** ist ebenso unwirksam wie jene von Patricia R***** an den Beklagten. Da also der Beklagte aufgrund der formungültigen Übertragungsakte nicht Gesellschafter der C***** wurde, ist das Begehren des Klägers auf Übertragung des Geschäftsanteils nicht berechtigt.
Der Kläger als Alleingesellschafter der C***** konnte aber den Beklagten beauftragen, für ihn die Verwaltung des Geschäftsanteils zu übernehmen. Auch wenn dieser Vertrag mangels Gesellschafterstellung des Beklagten kein Treuhandvertrag ist, so ist doch der Wille der Parteien klar, dass der Beklagte für den Kläger die Verwaltung übernehmen sollte, was dieser auch getan hat. Rechtsgrund ist ein Auftragsverhältnis. Der Gewalthaber ist dann aber schuldig, die bei dem Geschäft vorkommenden Rechnungen vorzulegen (§ 1012 ABGB). Die Rechnungslegungspflicht besteht dem Geschäftsherrn gegenüber, also dem Kläger als Auftraggeber (RIS-Justiz RS0019529, RS0019564, Strasser in Rummel I2, § 1012 ABGB, Rz 12 ff). Das Rechnungslegungsbegehren besteht daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichem Verfahren auf §§ 43 Abs 1 iVm 70 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf §§ 50, 43 Abs 1, 70 ZPO. Da die zwei Begehren gleichwertig sind (eine abweichende Bewertung durch den Kläger wurde nicht vorgenommen), ist der Kläger mit der Hälfte seines Anspruches durchgedrungen.
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