OGH 6Ob727/78 (RS0045147)

OGH6Ob727/789.11.1978

Rechtssatz

Soweit ein Verein die Mitglieder berührender Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. Wenn diese Entscheidungen und Verfügungen des Vereins in Privatrechte seiner Mitglieder eingreifen, unterliegen sie der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. Dies gilt auch für derartige Entscheidungen und Verfügungen von Vereinsschiedsgerichten im Sinne des § 4 Abs 2 lit g VerG, (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss).

Partei

 

Normen

JN §1 CVa
VerG §4 Abs2 litg
VerG §4 Abs2 litj
VerG 2002 §7
ZPO §599 Abs2

6 Ob 727/78OGH09.11.1978

Veröff: SZ 51/154 = EvBl 1979/85 S 269 = JBl 1981,812 (zustimmend Bydlinski)

6 Ob 647/85OGH14.11.1985

Auch; nur: Soweit ein Verein die Mitglieder berührender Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. Wenn diese Entscheidungen und Verfügungen des Vereins in Privatrechte seiner Mitglieder eingreifen, unterliegen sie der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte. (T1) <br/>Veröff: SZ 58/178 = EvBl 1986/132 S 531

6 Ob 577/86OGH22.05.1986

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Überprüfung von Vereinswahlen ist zu den die Privatrechtssphäre berührenden Streitigkeiten zu rechnen. (T2)

1 Ob 45/94OGH17.10.1995

Auch; nur T1

10 Ob 199/97fOGH15.10.1997

Vgl auch; nur T1

7 Ob 197/97iOGH05.05.1998

Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/206

1 Ob 176/98hOGH25.08.1998

Vgl auch; nur: Soweit ein Verein die Mitglieder berührender Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. (T3)<br/>Veröff: SZ 71/141

7 Ob 110/00bOGH14.12.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/199

6 Ob 40/02dOGH10.10.2002

Auch

6 Ob 62/02iOGH12.12.2002

Auch

4 Ob 239/03fOGH20.01.2004

Vgl auch; nur T3

4 Ob 134/05tOGH15.09.2005

Auch; Beisatz: Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern sind privatrechtlicher Natur. In der Ausgestaltung von Mitgliedschaftsrechten ist der Verein innerhalb der zwingenden Grenzen öffentlichen und privaten Rechts autonom. (T4)

10 Ob 50/06kOGH12.09.2006

nur: Soweit ein Verein die Mitglieder berührender Entscheidungen und Verfügungen trifft, geschieht dies im Rahmen des durch Vereinsstatut und Beitrittserklärung begründeten Privatrechtsverhältnisses zwischen Verein und Mitgliedern. Wenn diese Entscheidungen und Verfügungen des Vereins in Privatrechte seiner Mitglieder eingreifen, unterliegen sie der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2006/129

4 Ob 150/07yOGH02.10.2007

nur T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für das VerG2002 und nicht nur dann, wenn die zu überprüfende Entscheidung und Verfügung den Ausschluss eines Mitglieds zum Inhalt hat, sondern auch dann, wenn davon andere Mitgliedschaftsrechte betroffen sind. (T6)

1 Ob 75/13fOGH21.05.2013

Auch; Beis wie T4

8 Ob 63/14vOGH30.10.2014

Auch; nur T5; Beisatz: Diese Überprüfung ist aber in der Regel von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts als krasse Fehlbeurteilung zu qualifizieren wäre. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Entscheidung der OSK (Oberste Nationale Sportkommission für Kraftfahrsport), in der dem Protest des Beklagten in einem von zahlreichen Punkten stattgegeben und er dem Grunde nach zum Ersatz der Kosten für die Prüfung der nicht berechtigten Protestpunkte verpflichtet wurde. (T8)

7 Ob 51/17aOGH21.09.2017

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T9)

5 Ob 94/18mOGH18.07.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T7

8 Ob 128/19kOGH27.02.2020

nur T1

1 Ob 154/21kOGH14.12.2021

Auch; Beis nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0060OB00727_7800000_003

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