OGH 8Ob63/14v

OGH8Ob63/14v30.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Dr. H***** C*****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, wegen (restlich) 7.169,47 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Februar 2014, GZ 14 R 8/14s-34, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 2. September 2013, GZ 2 C 648/11g-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00063.14V.1030.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist verantwortlicher Repräsentant eines Rallye‑Motorsport-Teams. Die Klägerin begehrt vom Beklagten nach den vereinbarten Regeln der „OSK Rallye Sporting Regulations 2010“ die Kosten eines von ihm gegen ein gegnerisches Team eingeleiteten Protestverfahrens. Der Klagsbetrag besteht aus dem Aufwand für die Zerlegung, Überprüfung und Wiedermontage des beanstandeten Fahrzeugs einschließlich der Kosten der dabei anwesenden Sportkommissäre. Fest steht, dass die klagende Partei diese Kosten bezahlt hat. Dem Protest des Beklagten wurde in der Entscheidung der OSK (Oberste Nationale Sportkommission für Kraftfahrsport) in einem von zahlreichen Punkten stattgegeben; gleichzeitig wurde der Protestführer darin dem Grunde nach zum Ersatz der Kosten für die Prüfung der nicht berechtigten Protestpunkte verpflichtet. Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge und bestätigte diese Entscheidung.

Über Antrag des Klägers gemäß § 508 ZPO erklärte es nachträglich die ordentliche Revision für zulässig, weil der Revisionswerber mit vielen Argumenten dargetan habe, dass eine vertiefte Prüfung der Frage der Aktivlegitimation zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führen könnte und ein gleichartiger Fall, soweit überblickbar, noch nicht entschieden worden sei.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (vgl dazu RIS‑Justiz RS0102181; RS0107773) mangels entscheidungserheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

1. Mit seinen Ausführungen zur mangelnden Aktivlegitimation will der Revisionswerber die Beseitigung der erstgerichtlichen Feststellung erreichen, dass die Klägerin die eingeklagten Kosten bezahlt hat. Im Revisionsverfahren kann aber die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen nicht mehr bekämpft werden (RIS‑Justiz RS0043371; RS0041826).

2. Soweit sich die Revision gegen das von der OSK durchgeführte Verfahren und die Zusammensetzung der dem Beklagten auferlegten Kosten wendet, ist Folgendes festzuhalten:

2.1. Die Rechtsnatur der Entscheidung der OSK ist als Entscheidung eines statutenmäßig festgesetzten Vereinsschiedsgerichts anzusehen. Wenn eine solche interne Entscheidung eines Vereins in Privatrechte seiner Mitglieder eingreift, unterliegt sie der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entspricht (RIS‑Justiz RS0045147).

Diese Überprüfung ist aber in der Regel von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts als krasse Fehlbeurteilung zu qualifizieren wäre. Diese Voraussetzung zeigt die Revision nicht auf.

2.2. Der Beklagte wendet sich dem Grunde nach gegen seine in den „Rallye Sporting Regulations 2010“ der OSK begründete Verpflichtung, die Kosten der Demontage, Überprüfung und Remontage des gegnerischen Fahrzeugs zu tragen. Sein Protest sei im Ergebnis erfolgreich gewesen, sodass alle Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen gewesen wären.

Dem ist zu erwidern, dass ihm ohnedies nur diejenigen Kosten auferlegt wurden, die ausschließlich für die Prüfung der unberechtigten Vorwürfe aufgewendet wurden und ohne diese nicht angefallen wären.

Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass im Fall einer Mehrzahl von aufwändig zu prüfenden Protestpunkten, von denen sich letztlich nur einer als berechtigt erweist, beim Kostenersatz nach dem Erfolg der einzelnen Protestpunkte zu differenzieren ist, ist jedenfalls nicht unvertretbar.

2.3. Den Einwand des Beklagten, der Protestgegner habe die entstandenen Kosten nicht innerhalb der von der OSK in deren Protestentscheidung gesetzten Frist bekanntgegeben, hat das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zwar knapp, aber hinreichend erkennbar behandelt, jedoch für rechtlich irrelevant erachtet.

In der vom Beklagten für seinen Standpunkt zitierten Protestentscheidung ist von einer Präklusion des Kostenersatzanspruchs bei verspäteter Bekanntgabe tatsächlich nicht die Rede. Es begründet daher keine korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht die Frist zur Kostenbekanntgabe als bloße Ordnungsvorschrift angesehen hat, deren Übertretung nicht zum Untergang des Anspruchs führte.

2.4. Ob der Aufwandersatz für die Teilnahme von Sportkommissären der OSK bei der Zerlegung des gegnerischen Fahrzeugs als Teil der Demontagekosten, oder ‑ wie vom Beklagten gewünscht ‑ als allgemeine Verfahrenskosten zu beurteilen waren, berührt keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Beachtet man den zwingenden Zusammenhang der Tätigkeit der Sportkommissäre mit der technischen Fahrzeugüberprüfung und ihre Abhängigkeit von deren Dauer, kann den Vorinstanzen auch in diesem Punkt zumindest keine unvertretbare Rechtsansicht angelastet werden.

2.5. Nicht erkennbar ist, welche Relevanz die Revision den behaupteten Mängeln des vereinsinternen Verfahrens für das vorliegende Verfahren beimisst.

Dem vom Revisionswerber herangezogenen Artikel 13.5. des „Nationalen Sportgesetzes“ der OSK kann nicht entnommen werden, dass eine gesonderte Anhörung des Protestwerbers vor der Protestverhandlung (in welcher der Beklagte unstrittig vertreten war) stattfinden müsste. Aus Artikel 13.5.5. ist im Gegenteil zu entnehmen, dass das Urteil möglichst sofort nach der Anhörung zu fällen ist.

Die Revision legt auch nicht dar, in welcher Hinsicht eine Teilnahme des Beklagten an der Berufungsverhandlung Einfluss auf die Höhe der hier gegenständlichen Kosten gehabt hätte.

2.6. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass er die Zusammensetzung und Höhe der ihm verrechneten Kosten nicht im Wege einer Berufung gegen die Protestentscheidung der OSK wirksam bekämpfen hätte können, weil darin über die erstinstanzliche Kostenersatzpflicht nur dem Grunde nach erkannt wurde.

Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidung aber ohnedies nicht nur auf die Nichtausschöpfung eines vereinsinternen Rechtszugs gestützt, sondern den Klagsanspruch unter Bedachtnahme auf die Einwände des Beklagten inhaltlich überprüft.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte