Rechtssatz
Durch die Neufassung des § 45 JN durch die ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und nunmehr klar ausgedrückt werden, dass die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden könne.
Normen
JN idF ZVN 1983 §45
9 ObA 257/90 | OGH | 24.10.1990 |
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1 Ob 136/97z | OGH | 29.04.1997 |
Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber der ZVN 1983 hat also das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten zu entscheiden hat, gering eingeschätzt. (T1) |
3 Ob 266/02t | OGH | 18.12.2002 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Rechtsmittel ist selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (1 Ob 149/97m; 1 Ob 136/97z). (T2) |
8 Ob 128/08v | OGH | 13.11.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung, die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des § 104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar. (T3); Bem: Siehe auch RS0124355. (T4); Veröff: SZ 2008/165 |
8 Ob 17/09x | OGH | 02.04.2009 |
Beisatz: Durch die ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und klar ausgedrückt werden, dass die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts nie angefochten werden kann, gleichviel, ob die die sachliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung von einem Gericht erster oder zweiter Instanz gefällt wurde. (T5) |
7 Ob 32/21p | OGH | 24.03.2021 |
Beisatz: Durch die Neufassung des § 45 JN durch die ZVN 1983 sollte wird nunmehr auch klar ausgedrückt, dass solche Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann anfechtbar sind, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19870723_OGH0002_0060OB00642_8700000_001
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