Rechtssatz
In der bloßen Duldung der Zufahrt durch längere Zeit hindurch kann noch nicht die schlüssige Einräumung eines Fahrrechtes erblickt werden.
1 Ob 18/90 | OGH | 19.12.1990 |
nur: In der bloßen Duldung durch längere Zeit hindurch kann noch nicht die schlüssige Einräumung eines Rechtes erblickt werden. (T1) |
4 Ob 2082/96x | OGH | 16.04.1996 |
nur T1; Beisatz: Aus dem bloßen Dulden der durch die Servitut nicht gedeckten Art der Wegbenützung durch den Eigentümer des dienenden Gutes darf der Eigentümer des herrschenden Gutes nicht auf die Einräumung einer entsprechenden Berechtigung schließen, weil ja auch die Ersitzung voraussetzt, dass der Eigentümer der dienenden Sache die Ausübung eines bestimmten Rechtes erkennen kann und sie gestattet. (T2) |
1 Ob 11/05g | OGH | 24.05.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Hingegen ist die konkludente Einräumung einer Servitut in jenen Fällen anzunehmen, in denen der Liegenschaftseigentümer die Errichtung einer kostspieligen Anlage zu ihrer Ausübung duldet, weil der Liegenschaftseigentümer wissen musste, dass der Begünstigte solche Aufwendungen nicht getätigt hätte, wenn ihm das Gebrauchsrecht jederzeit entzogen werden könnte. In diesen Fällen ist somit der Schluss erlaubt, dass der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende Wille des Belasteten sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezog. (T3) |
3 Ob 132/09x | OGH | 30.09.2009 |
Auch; Beisatz: Es müssen vielmehr Sachverhaltselemente hinzutreten, die den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille des Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. (T4) |
2 Ob 132/12v | OGH | 20.09.2012 |
Auch Beis wie T3; Beisatz: Jährliche Errichtung und Entfernung eines Zauns - keine „kostspielige Anlage“. (T5) |
2 Ob 158/13v | OGH | 23.10.2013 |
Auch; Beisatz: Hier nur Duldung einer obligatorischen Nutzung eines Schwimmbads. (T6) |
1 Ob 87/15y | OGH | 21.05.2015 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T7) |
7 Ob 188/15w | OGH | 19.11.2015 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Aus dem Umstand allein, dass eine Agrargemeinschaft keine Einwände im Bauverfahren zur Genehmigung der Einfriedung eines Nachbargrundstücks erhob, ist nicht die schlüssige Einräumung einer Wegdienstbarkeit zugunsten dieser Liegenschaft abzuleiten. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19860320_OGH0002_0060OB00554_8600000_002
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