Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.617,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 514,35 Umsatzsteuer und S 960 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 30.4.1949 als Offene Handelsgesellschaft registrierte beklagte Partei, deren Alleininhaber Dr. Alfons K*** seit 13.2.1969 ist, betreibt in Wien eine Viehhandelsagentur und befaßt sich mit der Ein- und Ausfuhr sowie mit dem Großhandel von Lebendvieh und Fleisch. Außerdem betreibt sie das Einstellrindergeschäft, das 1950 in Österreich eingeführt wurde und auf dem Rindermastförderungsgesetz beruht. Mit Hilfe dieses Gesetzes sollte es Landwirten ermöglicht werden, ohne Einsatz von Eigenmitteln Rinder anzuschaffen, zu mästen und danach weiterzuveräußern. Der zunächst vom Kläger als Erstbeklagter belangte Engelbert B*** war bei der beklagten Partei von 1960 bis etwa 1975 zunächst als Kraftfahrer und später als Einkäufer beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand hauptsächlich darin, im Bereich von Niederösterreich, dem Burgenland und in der Steiermark Landwirte, die Rinder auf diese Weise mästen wollten, aufzusuchen. Zeigten sie Interesse, kaufte die beklagte Partei im Namen und auf Rechnung der Landwirte von Viehhändlern, mit denen sie in ständiger Geschäftsbeziehung stand, Rinder und lieferte diese ihren Auftraggebern aus. Dabei hat Engelbert B*** die von den Viehhändlern an die beklagte Partei ausgestellten Rechnungen häufig in deren Namen als Käuferin unterfertigt. Die Finanzierung dieser Geschäfte wurde in der Form abgewickelt, daß die Viehhändler die Rechnungen über die bei ihnen gekauften Rinder an die beklagte Partei übermittelten. Die beklagte Partei beglich die Kaufpreisforderungen und stellte den Landwirten gleichzeitig Rechnungen über den Einkaufspreis des Mastviehs zuzüglich der aufgelaufenen Spesen und ihrer Provision aus. Den Rechnungen waren Aufstellungen über die ausgelieferten Rinder angeschlossen, und in einem Beiblatt, das an die beklagte Partei zurückzusenden war, war der Viehhändler vermerkt, so daß die Landwirte die Bezugsquelle des Mastviehs kannten. Den Kaufpreis stundete die beklagte Partei den Landwirten für die Dauer der Mästung, die durchschnittlich etwa 10 Monate in Anspruch nahm. Die Genossenschaftliche Zentralbank in Wien gewährte den Landwirten auf Antrag Rindermastkredite in Höhe von etwa 60 bis 70 % der Rechnungssumme; zur Sicherstellung mußten die Landwirte der Kreditgeberin die gekauften Rinder verpfänden und ein Blankoakzept begeben. Außerdem mußte die beklagte Partei der Darlehensschuld der Landwirte als Bürgin und Zahlerin beitreten. Nach Abschluß der Mästung mußten die Landwirte für die Aufhebung der Pfandrechte der Kreditgeberin Sorge tragen; dazu war diese zumeist nur gegen Belastung der Konten der beklagten Partei mit dem Kreditrückzahlungsbetrag bereit.
Auch der Kläger befaßte sich mit der Rindermästung und hatte schon mehrere solche Geschäfte mit der beklagten Partei komplikationslos abgewickelt. Am 30.10.1982 beauftragte er die beklagte Partei mit dem Ankauf von sieben Stieren. Diese kaufte die Tiere in der Folge in seinem Namen bei einem Viehhändler in Hartberg/Steiermark, beglich den Kaufpreis und stellte diesen dem Kläger zuzüglich Provision und Spesen im Gesamtbetrag von S 76.973 mit Faktura vom 27.12.1972 in Rechnung, stundete den Betrag jedoch vereinbarungsgemäß für die Dauer der Mästung. Von den sieben für den Kläger angekauften Stieren übernahm ein Tier ein anderer Landwirt, so daß der Kläger damit nichts mehr zu tun hatte.Ein Stier mußte in der Folge notgeschlachtet werden; den Erlös im Betrag von S 9.527,28 kassierte Engelbert B***. Die restlichen Tiere wurden am 23.10.1973 um insgesamt S 73.215 an den Fleischhauermeister Josef H*** verkauft. Der Erlös wurde wiederum an Engelbert B*** ausgefolgt, der dem Kläger davon eine Akontozahlung von S 20.000 auf das noch zu verrechnende Entgelt für die Aufmästung leistete. Insgesamt hat Engelbert B*** einen Betrag von S 82.742,28 entgegengenommen und quittiert, jedoch nicht weitergeleitet, sondern - abgesehen von der Akontozahlung - für sich behalten. In der Folge mahnte die beklagte Partei beim Kläger den Betrag von S 96.378,20, auf welchen sich die Schuld unterdessen erhöht hatte, ein. Daraufhin begab sich der Kläger zu Dr. Alfons K***, teilte ihm mit, daß Engelbert B*** das Entgelt für den Verkauf der Rinder bereits erhalten habe, und fragte ihn, ob er nun gar die Rechnung "zweimal bezahlen" müsse. Der Alleininhaber der beklagten Partei war schon damals über Unregelmäßigkeiten des Engelbert B*** in der Geldgebarung informiert. Am 10.3.1975 begab die beklagte Partei, die von der Genossenschaftlichen Zentralbank mit dem dem Kläger gewährten Rindermastkredit belastet und der von dieser das Blankoakzept des Klägers ausgefolgt worden war, den von ihr als Ausstellerin unterfertigten Wechsel an die R*** H***K*** Aktiengesellschaft in Buchs/Schweiz, die den Wechsel im Verfahren 34 Cg 300/80 des Handelsgerichtes Wien gegen den Kläger mit einer Wechselsumme von S 96.498 samt Anhang geltend machte. Da dem Kläger im Wechselprozeß der Beweis der Bösgläubigkeit der Indossatarin nicht gelang, hielt das Gericht den Wechselzahlungsauftrag, mit welchem er zur Zahlung der Wechselsumme von S 96.498 samt 6 % Zinsen seit 16.4.1975 (d.s. S 32.568,02), ein Drittel Prozent Provision (S 321,66) und den Verfahrenskosten von S 3.301,80, S 16.813 und S 4.773,64, insgesamt daher zur Zahlung von S 154.276,12 verhalten wurde, zur Gänze aufrecht.
Engelbert B*** übernahm 1972 die Agenden des kurz vorher verstorbenen Angestellten der beklagten Partei, N. S***; er besaß zwar keine schriftliche Inkassobefugnis der beklagten Partei, doch duldete diese, daß er bei Landwirten regelmäßig Inkassi tätigte und die vereinnahmten Geldbeträge mit der beklagten Partei abrechnete. Engelbert B*** unterfertigte jahrelang die von den Viehhändlern an die beklagte Partei ausgefertigten Rechnungen und hat von der beklagten Partei Jahre hindurch Listen jener Landwirte und Fleischhauer, bei welchen er Geldbeträge kassieren sollte, erhalten. Jene Beträge, die Engelbert B*** für die beklagte Partei aus dem Verkaufserlös der sechs vom Kläger gemästeten Rinder entgegengenommen hat, quittierte er am 17.11.1973.
Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz von S 154.276,17, mithin jener Beträge, zu deren Zahlung an die R*** H***K*** Aktiengesellschaft er im Wechselprozeß (34 Cg 300/80 des Handelsgerichtes Wien) verhalten worden war. Er behauptete, die beklagte Partei habe ihm diesen Schaden zumindest grob fahrlässig deshalb zugefügt, weil sie in Kenntnis der wahren Umstände den von ihr blanko akzeptierten Wechsel vereinbarungswidrig ausgefüllt und weitergegeben und ihm hiedurch die Einwendungen aus dem Grundgeschäft abgeschnitten habe. Die beklagte Partei wendete vor allem ein, die an Engelbert B*** erbrachten Zahlungen seien nicht auf ihre Forderungen gegen den Kläger anzurechnen, weil Engelbert B*** nicht einmal durch eine Anscheinsvollmacht zum Inkasso berechtigt gewesen sei. Im übrigen sei die Schadenersatzforderung verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang zur Gänze statt. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, die beklagte Partei hafte für Verhaltensweisen Engelbert B***S gemäß § 1313 a ABGB, insbesondere aber auch, weil dieser auf Grund des von ihr geschaffenen äußeren Tatbestandes eine Anscheinsvollmacht zum Inkasso besessen habe. Da der beklagten Partei im Zeitpunkt der Weitergabe des Wechsels die Einwendungen des Klägers bekannt gewesen seien, habe sie zumindest grob fahrlässig zu seinem Nachteil gehandelt. Der beklagten Partei sei im Wege des Inkassos durch Engelbert B*** ein Betrag von S 82.742,28 zugekommen, so daß ihr aus dem dem Wechselakzept zugrundeliegenden Rindermastgeschäft keine Forderung mehr zugestanden sei und deshalb der gesamte Betrag, zu dessen Zahlung der Kläger im Wechselprozeß verurteilt worden sei, dessen Schaden darstelle. Die von Engelbert B*** geleistete Akontozahlung sei davon nicht abzuziehen, weil der Kläger Anspruch auf ein Entgelt für die Aufzucht gehabt habe. Die Forderung sei nicht verjährt.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren nur mit dem Betrag von S 137.792,87 samt Anhang stattgab und das Mehrbegehren von S 16.483,30 abwies. Es führte aus, es habe schon im ersten Rechtsgang dargelegt, daß die Klagsforderung nicht verjährt sei, weil die Verjährung erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginne, in welchem der Schadenseintritt mit Sicherheit vorausgesehen werden könne. Dazu sei der Kläger erst nach Beendigung des Wechselprozesses in die Lage versetzt worden, weil der Verdacht eines Zusammenspiels zwischen der beklagten Partei und der Wechselnehmerin nicht von der Hand zu weisen gewesen sei. Der Schaden umfasse auch die Zinsen und die Kosten des verlorenen Wechselprozesses. Zu bejahen sei ferner die Anscheinsvollmacht Engelbert B***S zum Inkasso, weil die beklagte Partei die Entgegennahme von Geldbeträgen durch diesen geduldet und damit einen äußeren Tatbestand geschaffen habe, auf den der Kläger habe vertrauen dürfen. Allerdings könne der Schadensberechnung des Erstgerichtes nicht gefolgt werden, weil nach Art des Grundgeschäftes kein Anhaltspunkt für einen Anspruch des Klägers auf ein Entgelt für die Aufmast zu gewinnen sei. Doch sei der siebente Stier aus der Rückzahlungsverpflichtung des Klägers auszuscheiden und gemäß § 273 ZPO die Zahlungsverpflichtung von S 76.973 auf S 65.977 zu kürzen. Ziehe man die Akontozahlung Engelbert B***S an den Kläger von den vereinnahmten Verkaufserlösen ab, habe dieser auf seine Verbindlichkeit an die beklagte Partei letztlich nur S 62.742,28 bezahlt, so daß dieser noch eine offene Forderung von S 3.234,72 zugestanden sei. Rechne man diesen Betrag wiederum gemäß § 273 ZPO am zuletzt geltend gemachten Betrag von S 96.378,22 hoch, hätte die beklagte Partei den Wechsel mit einer Summe von S 4.050,22 ausfüllen dürfen. Kürze man gemäß § 273 ZPO die Zinsen und Kosten im selben Verhältnis wie den eingeklagten Betrag um die an sich berechtigte Wechselsumme, so vermindere sich der Schaden des Klägers um S 6.483,30, so daß der Schadenersatzanspruch mit S 147.792,87 zu errechnen sei. Davon sei noch die vom Solidarschuldner Engelbert B*** bereits erhaltene Teilzahlung von S 10.000 abzuziehen, weshalb sich das Klagebegehren bloß mit dem Betrag von S 137.792,87 als berechtigt erweise.
Rechtliche Beurteilung
Die von der beklagten Partei gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Abgrenzung der Scheinvollmacht kraft Duldung und der rechtsgeschäftlichen Duldungsvollmacht sowie deren Voraussetzungen in der Rechtsprechung nicht eindeutig abgeklärt sind (vgl. die Nachweise bei Koziol-Welser, Grundriß 7 I 156); sie ist aber nicht berechtigt.
Die Mängelrüge zeigt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof keine erhebliche Frage des Verfahrensrechtes (§ 502 Abs4 Z 1 ZPO) auf (§ 510 Abs3 ZPO).
Zur Rechtsrüge ist vorab festzuhalten (und wird von der beklagten Partei auch gar nicht in Abrede gestellt), daß der Kläger durch die Weiterbegebung des von ihm blanko akzeptierten Wechsels in seinem Vermögen dann geschädigt worden ist, wenn die Geldempfänge Engelbert B***S der beklagten Partei zuzurechnen sind. Da feststeht, daß Dr. Alfons K*** von diesen Leistungen des Klägers im Zeitpunkt der Wechselbegebung in Kenntnis gesetzt war, liegt dann sein schädigendes Verhalten in der durch die Weitergabe bewirkten Abschneidung (berechtigter) Einwendungen des Klägers gegen die Wechselklage des Indossatars. Deshalb ist zunächst die Frage zu erörtern, ob Engelbert B*** dem Kläger gegenüber beim Inkasso bevollmächtigter Vertreter der beklagten Partei war. Da festgestellt ist, daß Engelbert B*** keine "schriftliche" (oder überhaupt ausdrücklich erteilte) Vertretungsmacht zur Entgegennahme von Geldbeträgen besaß, kann die Inkassobefugnis nur entweder stillschweigend erteilt worden oder vom berechtigten Vertrauen des Klägers auf einen dieser Befugnis entsprechenden, von der beklagten Partei durch ihr Verhalten geschaffenen "äußeren Tatbestand" (oder - so Welser in JBl1979, 8 ff - von einer dahin lautenden Vollmachtskundgabe) getragen sein. In einem solchen Vertrauen kann allerdings nur geschützt werden, wer den äußeren Tatbestand (die Vollmachtskundgabe) auch tatsächlich kennt. Soll nämlich der äußere Tatbestand die Grundlage für die Überzeugung des Dritten von der Vertretungsmacht seiner Kontaktperson bilden, muß er die den Rechtsschein (die Vollmachtskundgabe) tragenden Umstände bei Vornahme der Rechtshandlung (oder bei Abschluß des Rechtsgeschäftes) gekannt haben (5 Ob 734/78 u.a.); nur dann ist ein solches Vertrauen des Dritten überhaupt denkbar. Schon deshalb - und darauf verweist die beklagte Partei zu Recht - scheidet eine Duldungsvollmacht kraft Rechtsscheins im vorliegenden Fall aus, weil den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnommen werden kann, daß auch der Kläger die die Annahme einer Anscheinsvollmacht rechtfertigenden Tatsachen (vor allem die Duldung der Entgegennahme und Abrechnung von Geldbeträgen) kannte, als Engelbert B*** den Verkaufserlös für die sechs Stiere in Empfang nahm und dem Kläger quittierte. Einen solchen Schluß läßt auch die Feststellung, daß der Kläger schon früher mit der beklagten Partei derartige Geschäfte komplikationslos abgewickelt hat, nicht zu, weil nicht einmal klargestellt ist, ob damals bereits Engelbert B*** eingeschaltet war bzw. dabei gleichfalls die Verkaufserlöse entgegennahm.
Damit ist aber noch nicht gesagt, daß Engelbert B*** nicht tatsächlich von der beklagten Partei die Inkassobefugnis erteilt worden war. Es ist nicht mehr zweifelhaft, daß die Bevollmächtigung zwar empfangsbedürftige Willenserklärung ist, zur Wirksamkeit aber sowohl die Entgegennahme durch den dritten Kontrahenten oder überhaupt die Öffentlichkeit (dann externe Vollmachtserteilung) als auch durch den Bevollmächtigten selbst (interne Bevollmächtigung) genügt (Welser a.a.O. 5 ff; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 43 zu § 1002; vgl. auch die in JBl1983, 150 und EvBl1976/272 veröffentlichten Entscheidungen, die die Möglichkeit schlüssig erteilter Vollmacht zwar in Betracht ziehen, daraus aber für den konkreten Sachverhalt keine Schlüsse ziehen). Es bleibt zwar dem Risiko des Kontrahenten anheimgestellt, wenn er sich auf die mehr oder minder eindeutigen Erklärungen des Vertreters verläßt; ist dieser aber wirksam bevollmächtigt, dann sind im Falle bloß interner Vollmachtserteilung die Erklärungen und Rechtshandlungen des offenlegenden Vertreters dem Machtgeber zuzurechnen. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die beklagte Partei nicht beanstandete, daß Engelbert B*** - obwohl nicht ausdrücklich bevollmächtigt - laufend von Landwirten und Fleischhauern Geld in Empfang nahm, quittierte, an die beklagte Partei ablieferte oder mit ihr verrechnete. Von der beklagten Partei waren ihm sogar Jahre hindurch Listen von solchen Personen, bei welchen er Gelder kassieren sollte, übergeben worden. Aus einer solchen Gestion der beklagten Partei konnte Engelbert B*** vernünftigerweise keinen anderen Schluß ziehen, als daß die beklagte Partei mit seinen laufenden Inkassi einverstanden war (§ 863 Abs1 ABGB). Damit hat ihm Dr. Alfons K*** stillschweigend Inkassovollmacht (als interne Vollmacht) eingeräumt und die beklagte Partei muß sich deshalb die vom (oder für den) Kläger an Engelbert B*** für sie geleisteten Zahlungen als Erfüllung seiner vertraglichen Schuld an sie zurechnen lassen. Im Ergebnis zutreffend haben deshalb die Vorinstanzen Schuldtilgung (im Umfang der geleisteten Zahlungen abzüglich der Akontozahlung) angenommen. Diesem Ergebnis steht die Feststellung des Strafgerichtes in dem Engelbert B*** verurteilenden Erkenntnis (11 a Vr 267/77, Hv 76/80 des Kreisgerichts Korneuburg), dieser sei zum Inkasso "tatsächlich" nicht "ermächtigt" gewesen, nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Urteil des Strafgerichtes Bindungswirkung gemäß § 268 ZPO äußert, weil Verstöße gegen diese Vorschrift lediglich Verfahrensmängel bilden, die im Rechtsmittelverfahren nur über Rüge aufgegriffen werden können (Fasching Komm III 263); ein solcher Verfahrensmangel wurde aber in der Berufung nicht geltend gemacht.
Nach wie vor beharrt die beklagte Partei auf ihrem Standpunkt, die eingeklagte Forderung sei jedenfalls verjährt. Soweit damit überhaupt eine im Sinne des § 502 Abs4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage angeschnitten wird, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Geschädigte den Schadenseintritt mit Sicherheit (7 Ob 605/84; 6 Ob 803/80; JBl1970, 621; JBl1964, 371; Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 316 f, der aber sogar Schadenseintritt fordert - so derselbe auch in öRdA 1980,32 f und mit ihm Schubert in Rummel a.a.O. Rdz 3 zu § 1489), jedenfalls aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (7 Ob 605/84 in Auswertung von SZ 48/27; ZVR 1979/22 u.a.) vorhersehen kann. Die (von der beklagten Partei richtig zitierte) Rechtsprechung betrifft nur den objektiven Schadenseintritt, nicht aber die Frage, wann dies der Geschädigte mit der gebotenen Sicherheit erkennen konnte, um die Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen zu können (SZ 56/76 u.a.). Bei vereinbarungswidriger Wechselblankettbegebung entsteht das Ausfüllungsrecht (Gestaltungsrecht) nur bei Gutgläubigkeit des Wechselnehmers im Sinne des Art 10 WG (Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 484; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 137); die Ausfüllung des Wechselblanketts entgegen dem Gestaltungsrecht äußert keine rechtliche Wirkung. Demnach kann der Schaden des Annehmers an sich nur bei Gutgläubigkeit des Wechselnehmers schon mit der Begebung des Wechsels entstehen (vgl. SZ 37/168; JBl1966, 629). Diese Frage war im Prozeß 34 Cg 300/80 des Handelsgerichtes Wien zu klären. Die Vorinstanzen haben den Zeitpunkt der sicheren Vorhersehbarkeit des Schadens für den Kläger - so wie 7 Ob 605/84 - auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz verlegt; in diesem Fall kann die Schadenersatzforderung des Klägers schon deshalb nicht verjährt sein, weil die vorliegende Klage wenige Wochen nach Zustellung des - nicht weiter angefochtenen - Urteiles eingebracht wurde. Ob nach der Beweis- oder der sonstigen Verfahrenslage (zB nach Vernehmung des Zeugen Dr. Alfons K*** oder etwa wegen der nachträglich beigebrachten devisenbehördlichen Genehmigung) dieser Zeitpunkt ausnahmsweise doch schon vorher eingetreten war, ist eine Frage, der keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zukommt. Soweit in der Revision geltend gemacht wird, die beklagte Partei könne für den durch die Betrugshandlungen Engelbert B***S verursachten Schaden des Klägers nicht haftbar gemacht werden, übersieht sie, daß der Kläger nicht durch das Inkasso geschädigt wurde, weil die Zahlungen an Engelbert B*** ohnehin schuldtilgend wirkten. Geschädigt wurde der Kläger vielmehr durch die widmungswidrige Weitergabe des Blankowechsels, weil ihm hiedurch im Prozeß die anspruchsvernichtende Einwendung aus dem Grundgeschäft (Schuldtilgung) abgeschnitten wurde. Soweit Engelbert B*** zur Zahlung an den Kläger verhalten ist, ändert dies nichts an der Schadenersatzpflicht der beklagten Partei, sondern bewirkt lediglich ein Solidarschuldverhältnis, aus dem die beklagte Partei nur dann und insoweit befreit wurde, als Engelbert B*** Zahlung leistete; die von diesem bereits erbrachten Leistungen hat aber das Berufungsgericht ohnedies berücksichtigt.
Zuletzt wendet sich die beklagte Partei gegen die Ersatzfähigkeit der Kosten des Wechselmandatsverfahrens, weil die Prozeßführung von vornherein aussichtslos gewesen sei. Daß auch die Kosten des Verfahrens gegen Dritte, durch die der Kläger in seinem Vermögen geschädigt wurde, nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig sind, weil dieser Aufwand das Vermögen des Geschädigten vermindert, ist ständige Rechtsprechung (SZ 43/216; SZ 34/34; Wolff im Klang-Komm. 2 VI 192 f). Der Frage, ob eine konkrete Prozeßführung ab einer bestimmten Verfahrenslage als mutwillig oder aussichtslos anzusehen ist, kann dagegen keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zukommen; sie kann auch im Rahmen einer vom Obersten Gerichtshof angenommenen außerordentlichen Revision nicht geprüft werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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