OGH 6Ob231/73 (RS0011840)

OGH6Ob231/7328.9.2022

Rechtssatz

Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes ist an sich ein dingliches Recht, doch kann dieses Recht als sogenannte unregelmäßige Servitut auch obligatorisch eingeräumt werden. Auch dafür gilt der höchstpersönliche Charakter insofern, als die Berechtigung längstens für die Dauer des Lebens des Berechtigten eingeräumt werden kann.

Normen

ABGB §521 B
ABGB §1090 IIe

6 Ob 231/73OGH12.12.1973

Veröff: MietSlg 25038

5 Ob 574/79OGH12.06.1979
3 Ob 601/79OGH28.11.1979

Auch

3 Ob 672/80OGH22.04.1981

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79

3 Ob 580/81OGH18.11.1981

Auch; Beisatz: Mangels Vereinbarung einer dinglichen Wirkung und weitergehender Nutzungsrechte muß im Zweifel ein lebenslanges obligatorisches Wohnungs-Gebrauchsrecht angenommen werden. (T1) Veröff: NZ 1983,40

1 Ob 649/82OGH30.06.1982

nur: Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes ist an sich ein dingliches Recht, doch kann dieses Recht als sogenannte unregelmäßige Servitut auch obligatorisch eingeräumt werden. (T2)

7 Ob 751/82OGH28.10.1982

Veröff: MietSlg 34059

2 Ob 573/82OGH22.02.1983

nur T2

4 Ob 571/88OGH28.06.1988

Auch

3 Ob 568/89OGH23.05.1990

Auch; nur T2; Beisatz: Urlaubsnutzungsrecht (T3)

7 Ob 617/90OGH28.06.1990
7 Ob 616/90OGH27.09.1990
6 Ob 613/91OGH12.03.1992

Auch

7 Ob 547/95OGH31.05.1995

Auch; nur T2; Beisatz: Ein dingliches Wohnungsrecht ist immer dann anzunehmen, wenn die Umstände insgesamt den Schluß rechtfertigen, daß nicht bloß ein obligatorisches, sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte. Für die Abgrenzung zwischen einem obligatorischen und einem dinglichen Wohnungsrecht ist nur die Parteienabsicht maßgebend. Der Anspruch auf Einverleibung besteht dann auch ohne besondere Vereinbarung. (T4)

4 Ob 545/95OGH27.06.1995

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes obligatorischer Natur ist nur ausnahmsweise anzunehmen. (T5)

8 Ob 55/97iOGH13.01.1998

Auch; nur T2; Beisatz: Sowohl Wohnungsgebrauchs- als auch Wohnungsfruchtgenußrecht können auch bloß obligatorisch eingeräumt werden. (T6)

7 Ob 183/98gOGH13.07.1998

Auch; nur T2; Beisatz: Ein dingliches Wohnungsrecht ist anzunehmen, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß nicht bloß ein obligatorisches sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte. (T7)

1 Ob 67/99fOGH27.04.1999

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Welcher Art das Wohnungsrecht im Einzelfall ist, ist eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels. (T8)

9 Ob 93/99pOGH01.09.1999

Auch; nur: Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes ist an sich ein dingliches Recht. (T9)

7 Ob 6/99dOGH20.10.1999

Auch; nur T2; Beis wie T7

7 Ob 283/99iOGH23.02.2000

Auch; Beisatz: Der Wohnungsfruchtgenuss kann obligatorisch begründet werden. (T10)

4 Ob 186/00gOGH17.08.2000

Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/125

6 Ob 162/02wOGH29.08.2002

Auch; Beis wie T8

1 Ob 162/02hOGH13.08.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Ergänzende Vertragsauslegung führt zur Einräumung einer dinglichen Servitut (Abwasserleitung). (T11)

6 Ob 106/03mOGH11.09.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/105

9 Ob 97/03kOGH19.11.2003

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein ohne dingliche Wirkung begründetes Wohnungsrecht hat keinen gesetzlich definierten Umfang. (T12)

1 Ob 185/10bOGH23.11.2010

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12

7 Ob 152/14zOGH17.09.2014

Vgl auch; Beis wie T8

10 Ob 64/18mOGH13.09.2018

Auch; nur T2

2 Ob 102/18sOGH29.11.2018

Vgl auch

4 Ob 238/18fOGH26.02.2019

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8

7 Ob 104/22bOGH28.09.2022

nur T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19731212_OGH0002_0060OB00231_7300000_002

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