Rechtssatz
Wer behauptet, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, ist dafür beweispflichtig, weil das Gesetz verhindern will, dass der Gläubiger, für den die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Schuldners nicht durchschaubar sind, in Beweisnotstand gerät.
1 Ob 502/77 | OGH | 02.03.1977 |
Veröff: NZ 1980,73 |
7 Ob 582/83 | OGH | 14.04.1983 |
nur: Wer behauptet, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, ist dafür beweispflichtig. (T1) |
8 Ob 13/85 | OGH | 24.10.1985 |
Auch; nur T1; Beisatz: Nachweis zu erbringen, dass die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt auf nicht zu vertretende subjektive Gründe zurückzuführen ist. (T2) |
7 Ob 632/90 | OGH | 22.11.1990 |
Auch; Beisatz: Hier: Schuldlosigkeit am Unterbleiben der Verbesserung. (T3) |
7 Ob 6/91 | OGH | 23.05.1991 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: VersR 1992,520 = VR 1992,124 |
2 Ob 300/97z | OGH | 02.09.1999 |
nur T1; Beisatz: Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB gilt sowohl bei Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung als auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19741017_OGH0002_0060OB00203_7400000_001
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