ABGB § 1336, ABGB § 914
Eine Konventionalstrafe, die nach dem Vertrag bei Leistungsverzug, jedoch nur dann begehrt werden darf, wenn der Gläubiger seinerseits seine Vertragspflichten erfüllt, kann nicht beansprucht werden, wenn der Gläubiger trotz vertraglichen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbotes seine Leistung wegen Verzuges des Gegners teilweise zurückbehält. – Zur Sittenwidrigkeit einer Konventionalstrafenvereinbarung.