Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist bei der Beurteilung der Verfristung des Aufteilungsantrages des Mannes nicht von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Wenn die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten wurde, so wird die Frist für den Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft des Teilurteiles in Lauf gesetzt (SZ 55/26 und 34). Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung des Ausspruchs über die Scheidung in diesem Umfang in Rechtskraft erwächst (SZ 63/47; 7 Ob 545/90; 9 Ob 1727/91). Unter Rechtskraft ist die formelle Rechtskraft zu verstehen (SZ 55/34, 60/116). Diese ist hier spätestens mit der Einbringung der Berufungen der Parteien gegen das Scheidungsurteil (am 5.7. bzw. 19.7.1991) anzunehmen, die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten. Mit einem solchen tritt die formelle Rechtskraft ein (Fasching III 691). Der erst am 31.8.1992 beim Erstgericht eingelangte Aufteilungsantrag des Mannes ist verspätet und wurde deswegen - weil die Frist des § 95 EheG eine materiellrechtliche Fallfrist ist - zu Recht nicht zurück-, sondern abgewiesen (SZ 54/166).
Auf die Entscheidung 6 Ob 738/88 kann sich der Rekurswerber aus den vom Rekursgericht richtig erkannten Gründen nicht berufen. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, aus dem sich gerade nicht die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ergab.
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