Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschlüssen vom 2. 1. 2012, 3. 1. 2012 und 30. 1. 2012 bestimmte das Erstgericht die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Privatstiftung mit 14.100 EUR, 19.122,66 EUR sowie 15.945,60 EUR. Dem lagen jeweils detaillierte Leistungsverzeichnungen zugrunde; das Erstgericht ging dabei von einem Stundensatz von 250 EUR aus.
Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurse der Stifterin und Begünstigen S***** R***** wies das Rekursgericht zurück. Der Stifter sei weder Mitglied der Stiftung noch Eigentümer ihres Vermögens; er habe durch die Errichtung der Stiftung den Zugriff auf ihr Vermögen verloren. Er könne daher in das Stiftungsgeschehen des von ihm auf Grundlage der Stiftungserklärung losgelösten Rechtsträgers grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten könnten sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zu ihrer Änderung oder zu ihrem Widerruf ergeben. Ein materiell-rechtlicher Anspruch der Begünstigten auf Einhaltung der Stiftungserklärung und Aufrechterhaltung des ursprünglichen Stiftungszwecks bestehe nicht. Durch die angefochtenen Entscheidungen würden daher bloß wirtschaftliche Interessen der Begünstigten insofern berührt, als sich durch die Festsetzung einer Vergütung der Vorstandsmitglieder und in der Folge durch die Entnahme der festgesetzten Summe aus dem Stiftungsvermögen letztlich auch die Zuwendungen an die Begünstigten verringern könnten. In eine rechtlich geschützte Stellung der Stifterin und Begünstigten griffen die angefochtenen Beschlüsse damit aber nicht ein, weshalb ihre Rekurse zurückzuweisen seien.
Der Revisionsrekurs sei zulässig. Ein Fall der Entscheidung über den Kostenpunkt iSd § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG liege nicht vor, weil es sich bei dem Anspruch der Mitglieder des Stiftungsvorstands auf Vergütung nicht um eine Kostenforderung handle, die neben einer Hauptforderung geltend gemacht werde und damit lediglich akzessorischer Natur wäre. Eine § 27 Abs 2 letzter Halbsatz AktG vergleichbare Regelung - auf welche etwa § 11 Abs 4 PSG für die Vergütung des Gründungsprüfers verweise -, fehle im Zusammenhang mit § 19 PSG.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:
1.1. Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig; gleiches gilt nach § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG für Entscheidungen über Gebühren.
1.2. Eine Entscheidung über den Kostenpunkt ist nach ständiger Rechtsprechung jede Entscheidung, die in irgendeiner Form über Kosten abspricht, nämlich deren Bemessung sowie ob, von wem, an wen, in welcher Höhe, allenfalls aus welchen Mitteln Kosten zu ersetzen sind (RIS-Justiz RS0007696, RS0044110, RS011498, RS0044233).
2.1. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts liegt eine Entscheidung im Kostenpunkt iSd § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG vor. Nach völlig einhelliger Auffassung betreffen den Kostenpunkt etwa alle Entscheidungen über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters (1 Ob 11/02b; 3 Ob 177/02d; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 162 mwN). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz; gleiches gilt etwa für die Bestimmung der Kosten des Insolvenzverwalters und der Gläubigerschutzverbände im Insolvenzverfahren (vgl § 125 Abs 2, § 127 Abs 2 IO).
2.2. Aus § 27 Abs 2 AktG, der den Revisionsrekurs bei der Bestimmung der Gebühren des Gründungsprüfers der Aktiengesellschaft ausschließt, darf kein Umkehrschluss gezogen werden. Diese Bestimmung wiederholt vielmehr lediglich den allgemeinen Grundsatz, der nunmehr in § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG statuiert ist. Aus diesem Grund ist auch nicht aussagekräftig, dass § 11 Abs 4 PSG für die Vergütung des Gründungsprüfers auf § 27 Abs 2 letzter Halbsatz AktG verweist.
2.3. Die vom Rekursgericht angesprochene Akzessorietät der Kostenforderung betrifft lediglich einen Teilbereich des Begriffs „Kosten“ in § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG, nämlich die Verfahrenskosten. § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist aber ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO wesentlich weiter, sind doch auch die Kosten bzw Gebühren eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters nicht zu einem Hauptanspruch akzessorisch, sondern bilden in der Regel den alleinigen Entscheidungsgegenstand.
2.4. Auch der Verweis des Rekursgerichts auf die Kommentierung Zechners (in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 165) ist nicht stichhältig: An dieser Stelle behandelt Zechner die Entscheidung über den Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers (unter Berufung auf Fasching 1 IV 463 und EvBl 1955/92). Der Testamentsvollstrecker werde nicht vom Gericht bestellt, entbehre eines Gebührenanspruchs, könne eine allfällige Forderung lediglich auf die „rechtsgeschäftliche Bestellung durch den Erblasser stützen“ und müsse sie im Zivilprozess geltend machen (EvBl 1955/92). Diese Ansicht sei zutreffend, beziehe sich doch dieser erörterte Vergütungsanspruch nicht auf Verfahrenskosten, sondern auf einen privatrechtlichen Anspruch.
2.5. Abgesehen davon, dass sich § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht nur auf Verfahrenskosten im engeren Sinn bezieht, ist aus diesen Ausführungen für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts abzuleiten, weil die Vorstandsmitglieder hier vom Gericht bestellt wurden und - unabhängig von der gerichtlichen Bestellung - mangels gegenteiliger Regelung in der Stiftungsurkunde die Bestimmung der Gebühren durch das Gericht zu erfolgen hat. Insoweit ist ein Unterschied zu der Bestimmung der Kosten eines Kurators, Vormunds, Sachwalters, Insolvenzverwalters usw nicht zu sehen.
2.6. Auch aus den Entscheidungen 6 Ob 73/99z und 6 Ob 155/06x kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Die Entscheidung 6 Ob 73/99z betraf einen Antrag auf Abberufung des Stiftungsvorstands, der unter anderem darauf gestützt war, dass der Vorstand sich rechtswidrig Gebühren zugewiesen hätte. Damit bildete in diesem Fall die Frage der Höhe der Entlohnung des Vorstands nur eine Vorfrage. In der Entscheidung 6 Ob 155/06x ging es um die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zwischen der Privatstiftung und einem Vorstandsmitglied, nämlich um die Genehmigung der Vertretung. Auch dort bildeten die Höhe der Entlohnung und die Bestimmtheitserfordernisse für eine diesbezügliche Regelung nur Vorfragen der Entscheidung. Aus den genannten Entscheidungen kann daher nicht abgeleitet werden, dass der Zugang zum Obersten Gerichtshof auch in Fällen offen stünde, in denen ausschließlich die Bestimmung bzw Überprüfung der Entlohnung des Stiftungsvorstands den Verfahrensgegenstand bildet.
3. An der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Rekursgericht den Rekurs zurückgewiesen, über das Rechtsschutzbegehren der Revisionsrekurswerberin also nicht meritorisch entschieden hat. Der Ausschluss des Revisionsrekurses in § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG betrifft nämlich nicht nur meritorische Entscheidungen, sondern erstreckt sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695; 6 Ob 179/11h; Zechner aaO § 528 Rz 133).
4. Damit erweist sich der Revisionsrekurs aber als absolut unzulässig.
5. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf zu verweisen, dass dem Revisionsrekurs auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre. Vielmehr ist bei der gerichtlichen Bestimmung der Vergütung des Stiftungsvorstands ebenso wie bei der Bestimmung der Kosten eines Kurators die Bestellung eines Kollisionskurators zur Wahrnehmung der Interessen der Privatstiftung nicht erforderlich; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl der Privatstiftung vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht (RIS-Justiz RS0048964), kann dem Gesetzgeber doch nicht unterstellt werden, er hätte bei der Einführung der gerichtlichen Bestimmung der Vorstandsvergütung in § 19 PSG die Bestellung eines Kollisionskurators für erforderlich gehalten, ohne dies im Gesetzeswortlaut oder in den Gesetzesmaterialien auch nur andeutungsweise zum Ausdruck zu bringen.
6. Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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