3 Ob 513/92 | OGH | 11.03.1992 |
Veröff: RZ 1994/93 S 279 |
4 Ob 503/92 | OGH | 07.04.1992 |
Beisatz: Besondere Fälle, in denen ein Kollisionskurator zu bestellen sein kann, sind etwa wenn die Voraussetzungen für eine Belohnung nicht klar beantwortet werden können, besonders hohe Ansprüche zu beurteilen sind oder Verzicht oder Verjährung vom Betroffenen nicht selbst geltend gemacht werden könnten. (T1) |
6 Ob 507/92 | OGH | 09.04.1992 |
8 Ob 534/92 | OGH | 09.04.1992 |
Auch |
6 Ob 572/92 | OGH | 27.08.1992 |
nur: Im allgemeinen bedarf es im Verfahren zur Festsetzung der Sachwalterbelohnung allein zur Vertretung des Betroffenen keiner Bestellung eines Kollisionskurators; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl des Leistungspflichtigen vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht. (T2) |
7 Ob 69/04d | OGH | 31.03.2004 |
Vgl |
6 Ob 160/05f | OGH | 25.08.2005 |
Beisatz: Die Einschaltung eines Kollisionskurators ist auch zur Wahrnehmung von Versäumnissen in der Vergangenheit erforderlich, andernfalls ein Rechtschutzdefizit für die betroffene Person entstünde, die allfällige Anfechtungs-, Bereicherungs-, Schadenersatz- oder Amtshaftungsansprüche nicht geltend machen könnte. (T3) |
1 Ob 189/06k | OGH | 17.10.2006 |
Beisatz: Wird eine Entschädigung gemäß § 266 Abs 3 ABGB - also bei Entschädigungen, die 5% der Einkünfte des Betroffenen übersteigen- begehrt, bedarf es nicht jedenfalls der Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 Abs 1 ABGB, sondern nur bei Gefährdung der Interessen der Pflegebefohlenen und wenn deren Interessen vom Gericht nicht ausreichend wahrgenommen werden könnten. (T4); Veröff: SZ 2006/153 |
6 Ob 160/16x | OGH | 27.09.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmung der Kosten eines Nachtragsliquidators nach § 40 Abs 4 FBG. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19920311_OGH0002_0030OB00513_9200000_003
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