Normen
UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 §283
6 Ob 129/11f | OGH | 18.07.2011 |
Veröff: SZ 2011/94 |
6 Ob 134/11s | OGH | 14.09.2011 |
nur: Der Verhängung einer Zwangsstrafe steht entgegen, wenn die Bilanz spätestens am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Diesfalls kann auch im ordentlichen Verfahren keine Zwangsstrafe verhängt werden. (T1) |
6 Ob 180/11f | OGH | 14.09.2011 |
nur T1 |
6 Ob 176/11t | OGH | 14.09.2011 |
nur: Wenn aber einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt wurde, weil die Bilanz nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegen. (T2) |
6 Ob 185/11s | OGH | 14.09.2011 |
Auch; Beisatz: § 283 Abs 2 Satz 1 UGB ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine wenn auch verspätete Befolgung der Offenlegungspflicht die Verhängung einer Zwangsstrafe hindert, wenn das Gericht zur Durchsetzung dieser Pflicht in Bezug auf einen bestimmten Jahresabschluss noch nicht tätig geworden ist. (T3) |
6 Ob 239/11g | OGH | 24.11.2011 |
Auch |
6 Ob 248/11f | OGH | 21.12.2011 |
Auch |
6 Ob 105/12b | OGH | 22.06.2012 |
nur T2; Beisatz: Grund dafür ist die Überlegung, dass die Strafverhängung schon deshalb notwendig ist, um ‑ rückschauend betrachtet ‑ der Androhung der Strafverhängung entsprechendes Gewicht zu verleihen und dadurch einer (neuerlichen) Zuwiderhandlung des Revisionswerbers im Sinne einer Unterlassung der (rechtzeitigen) Erfüllung der Offenlegungspflicht zu verhindern. Schon der Beugezweck erfordert daher im vorliegenden Zusammenhang die Verhängung und Vollstreckung der Zwangsstrafe. (T4) |
6 Ob 56/13y | OGH | 08.05.2013 |
Beis wie T3; Beisatz: Tätig wird das Gericht aber bereits mit der Beschlussfassung und nicht erst mit der Zustellung. (T5) |
6 Ob 174/13a | OGH | 30.09.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Unter „Erlassung“ der Zwangsstrafe ist der Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung, nicht die Zustellung zu verstehen. (T6) |
6 Ob 214/15m | OGH | 14.01.2016 |
Auch |
6 Ob 30/21m | OGH | 08.03.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20110718_OGH0002_0060OB00129_11F0000_001
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