European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00174.13A.0930.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 56/13y bereits eingehend dargelegt, dass unter „Erlassung“ der Zwangsstrafe der Zeitpunkt der Fällung der Entscheidung, nicht die Zustellung zu verstehen ist. Die Zwangsstrafe wurde im vorliegenden Fall am 12. 11. 2012 verhängt. Auf die Weiterleitung der Daten an das Bundesrechenzentrum kommt es nicht an. Im Übrigen gehen auch die Revisionsrekurswerber davon aus, dass diese Weiterleitung am 12. 11. 2012 um 24 Uhr, somit noch am selben Tag erfolgte. Damit ist aber die gleichfalls (erst) am 12. 11. 2012 erfolgte Einreichung des Jahresabschlusses jedenfalls nicht vor Verhängung der Zwangsstrafe erfolgt (vgl auch RIS‑Justiz RS0126978).
Der ohne nähere Begründung von der gegenteiligen Rechtsauffassung ausgehende Revisionsrekurs bringt keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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