OGH 6Ob100/03d

OGH6Ob100/03d26.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I.***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Hule & Heinke, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 227.799,93 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 2003, GZ 2 R 151/02v-37, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. April 2002, GZ 15 Cg 192/00b-33, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Leistungsverweigerungsrecht (§ 1052 ABGB):

Zur Unbehebbarkeit des in Bodensetzungen bestehenden Mangels führt die Revision nichts mehr aus. Damit scheitert aber ihr Einwand der mangelnden Fälligkeit, weil das Leistungsverweigerungsrecht ja das Ziel hat, auf den Unternehmer Druck auszuüben, damit er die Mängel verbessert (RIS-Justiz RS0021730; SZ 72/25), was behebbare Mängel voraussetzt. Wo keine Verbesserung in Betracht kommt, ist kein Recht auf Leistungsverweigerung anzuerkennen (RS0021925). Bei unbehebbaren Mängeln besteht daher kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 ABGB, sondern nur ein Preisminderungsanspruch, wenn es sich nicht um ganz unerhebliche Mängel im Sinne des § 932 Abs 2 (alt) ABGB handelt. Bei solchen bestünde auch im Fall der Behebbarkeit kein Leistungsverweigerungsrecht (RS0018637).

2. Zur Preisminderung:

Ganz unwesentliche Mängel, die kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet, lösen weder ein Leistungsverweigerungsrecht aus, noch rechtfertigen sie einen Preisminderungsanspruch (RS0018653). Die Beurteilung, ob bestimmte festgestellte Mängel gänzlich unerheblich sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne einer generellen Richtschnur für künftige Rechtsfälle (7 Ob 555/94). Die Revision zeigt auch keine ausreichenden Argumente für das Vorliegen einer erheblichen rechtlichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes auf, die aus dem Grund der Einzelfallgerechtigkeit auch über ein außerordentliches Rechtsmittel aufzugreifen wäre. Wenn Setzungen bis zu 20 mm den jederzeit einzukalkulierenden Normalfall darstellen und die aufgetretenen größeren Setzungen die Benutzbarkeit des Bodens für den in Aussicht genommenen Zweck nicht beeinflussen, kann eine Preisminderung des hergestellten Werkes durchaus verneint werden. Die Revisionswerberin, die sogar eine völlige Wertlosigkeit des hergestellten Bodens behauptet, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie Relativsetzungen und Setzungsdifferenzen ins Treffen führt, die ein klagloses Integrieren der maschinellen Einrichtungen (zwischen Altbau und Neubau) hinderten. Zu diesem Thema hat das Erstgericht den wesentlichen - wenn auch im Rahmen der Beweiswürdigung und nur dem Sachverständigen folgend - Sachverhalt in ausreichender Form festgestellt, dass nämlich die Setzungsunterschiede zwischen Alt- und Neubau nur 12 mm betragen, dass die Setzung praktisch zum Stillstand gekommen ist und dass ferner die Setzungsdifferenzen nicht über dem Grenzwert von 1/750 liegen (d.i. die für die Benützung des Bodens maßgebliche Winkelverdrehung). Auf der Basis dieses auch vom Berufungsgericht wiedergegebenen Sachverhalts liegt in der Verneinung erheblicher Werkmängel keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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