Rechtssatz
Die Bindungswirkung der Rechtskraft schließt nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren.
9 ObA 103/95 | OGH | 23.08.1995 |
nur: Die Bindungswirkung der Rechtskraft schließt nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches aus. (T1) |
7 Ob 142/06t | OGH | 05.07.2006 |
Beisatz: Die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, ist ausgeschlossen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19791113_OGH0002_0050OB00700_7900000_002
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