OGH 9ObA75/94

OGH9ObA75/948.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz H*****, Pensionist, ***** ***** vertreten durch Dr.Harald Ofner und Dr.Gabriela Kaiser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** Allgemeine Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Peter Kunz ua Rechtsanwälte in Wien, wegen 204.613 S sA und Feststellung (Streitwert 200.000 S und 75.000 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.November 1993, GZ 32 Ra 137/93-25, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.April 1993, GZ 14 Cga 512/92-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.069,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.178,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 11.Februar 1946 Angestellter des J***** Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit (im folgenden: J*****). Anläßlich der Bestellung des Klägers zum Gesamtprokuristen wurde mit ihm am 23.Dezember 1969 ein Sondervertrag abgeschlossen. Mit dem ersten Anhang zum Dienstvertrag wurde mit dem Kläger ein Pensionszuschuß vereinbart, und zwar nach 40 in der Anstalt verbrachten Jahre in der Höhe von 80 % des anrechenbaren Monatsgehaltes, für jedes fehlende Dienstjahr um 1 % weniger; hievon ist die jeweilige Sozialversicherungspension sowie jeder andere Ruhe- und Versorgungsgenuß abzuziehen.

§ 3 Abs 3 dieses Anhanges hat folgenden Wortlaut:

"Als anrechenbarer Monatsgehalt gilt ein Vierzehntel des Jahresbezuges (15 Monatsbezüge), der auf der Basis des letzten ungekürzten Monatsgehaltes errechnet wird; ausgenommen sind jegliche Zulagen, insbesondere Kinderzulagen, Überstundenvergütungen und Pauschalien, zweckbestimmte Zulagen für bestimmte Dienstleistungen oder Arbeitsverhältnisse, Jubiläumsgaben, Provisionen, Superprovisionen, Remunerationen aller Art, Spesenbeiträge udgl."

Anläßlich der Fusion zwischen dem J***** und der Ö***** Allgemeine Versicherungs AG (im folgenden: V*****) wurden von beiden Unternehmen mit ihren Zentralbetriebsräten Betriebsvereinbarungen (von J***** die Betriebsvereinbarung Nr.14 vom 25.Mai 1983 und von der V***** die Betriebsvereinbarung F vom 8.Juli 1983) geschlossen, wonach die V***** in alle bestehenden Verträge einschließlich Dienstverträge samt allen Anwartschaften des J***** eintritt. Darüber hinaus verpflichtete sich die V***** bei der Neueinführung sozialer Rechte ab dem Zeitpunkt der Fusion alle vom J***** übernommenen Arbeitnehmer mit den schon vor der Fusion bei der V***** beschäftigten Arbeitnehmern gleich zu behandeln. Nach dem Vermögensübertragungsvertrag wurde der Firmenwortlaut der V***** geändert in V***** Allgemeine Versicherungs AG.

Bei der V***** war seit 1.Jänner 1974 ein Regulativ für den Pensionszuschuß für Oberbeamte in Geltung. Danach sind Oberbeamte des Innendienstes Dienstnehmer, auf welche die Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen oder einer anderen anstelle dieses Kollektivvertrages tretenden allgemeinen Regelung des Dienstverhältnisses in dienstrechtlicher Beziehung zur Gänze Anwendung finden. Der Berechnung des Pensionsuzuschusses wird nach diesem Regulativ ein Vierzehntel der ungekürzten Bezüge der letzten 12 Monate zugrunde gelegt. Ausgenommen sind Kinderzulagen, Überstundenvergütung, Jubiläumsgaben, Provisionen, zweckbestimmte Zulagen für bestimmte Dienstleistungen oder Arbeitsverhältnisse, Spesenbeiträge udgl.

Nach der Fusion wurde von der beklagten Partei mit dem Zentralbetriebsrat - mit Betriebsvereinbarung Nr.1 vom 22.Dezember 1983 - unter anderem vereinbart, daß ehemalige, vor dem 1.Jänner 1983 eingetretene J*****-Mitarbeiter, die dem Kollektivvertrag für den Innendienst unterstellt sind, am 1.Februar (zusätzlich zu den 15 Monatsbezügen jährlich) eine Erfolgsbeteiligung von 33 1/3 % eines Monatsbezuges erhalten.

Mit Betriebsvereinbarung Nr.2 vom 13.Jänner 1984 wurde für das Kalenderjahr 1984 bestimmt, daß diese ehemaligen J*****-Mitarbeiter eine Erfolgsbeteiligung von 50 % des Monatsbezuges für Februar 1984 erhalten. Ausdrücklich wurde festgehalten, daß die Erhöhung der Erfolgsbeteiligung von 33 1/3 % auf 50 % des Bruttomonatsbezuges nur in diesem Kalenderjahr gewährt wird und dies kein Präjudiz für künftige Jahre darstellt. Ferner beschloß der Vorstand im Hinblick auf die erfolgte Fusion die Gewährung einer außertourlichen und einmaligen Sonderzuwendung in Höhe von 50 % eines Monatsbezuges zum Bezug für Juni 1984.

Am 30.Juni 1984 endete das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei aus Altersgründen.

Die beklagte Partei gewährte dem Kläger ab 1.Jänner 1986 einen Pensionszuschuß, dessen Berechnung sie 15 Monatsbezüge jährlich zugrunde legte.

Der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen enthält über seinen Geltungsbereich unter anderem folgende Regelung:

"§ 1 Geltungsbereich

......

(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht

a) für Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder,

Repräsentanten (Hauptbevollmächtigte und Stellvertreter von

Hauptbevollmächtigten) ausländischer Unternehmungen;

b) für Prokuristen, wenn ein Sondervertrag besteht oder sobald ein

solcher abgeschlossen wird......"

Im Vorprozeß zu 4 Cga 1118/88 des Erstgerichtes begehrte der Kläger einen Betrag von 97.026,72 S sA an Pensionszuschüssen für den Zeitraum vom 1.Jänner 1986 bis einschließlich Juli 1988. Die beklagte Partei sei verpflichtet, der Pensionsberechnung nicht 15, sondern 16 Monatsbezüge zugrundezulegen. Der Hinweis auf 15 Monatsbezüge im Dienstvertrag habe sich nur auf die Situation bei Vertragsabschluß bezogen und habe lediglich der Klarstellung gedient, daß unter Jahresbezug sämtliche zur Auszahlung gelagenden Bezüge und nicht etwa nur 12 Monatsentgelte zu verstehen seien. Des weiteren habe sich die beklagte Patei anläßlich der Fusion zur Gleichbehandlung der von J***** übernommenen Arbeitnehmern mit denen der V***** verpflichtet. Gemäß den Bestimmungen des Regulativs der V***** für den Pensionszuschuß für Oberbeamte - zu denen der Kläger als Prokurist zähle - sei Bemessungsgrundlage ein Vierzehntel der ungekürzten Bezüge der letzten 12 Monate. Selbst wenn man daher von der unrichtigen Annahme der beklagten Partei ausgehe, daß der Klammerausdruck "15 Monate" im Anhang zum Dienstvertrag des Klägers als Beschränkung des Jahresbezuges auf 15 Monatsgehälter aufzufassen sei, sei die beklagte Partei verpflichtet, die günstigere Bestimmung des Regulativs der V*****für Oberbeamte auch auf den Kläger anzuwenden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach dem Dienst- und Pensionsvertrag vom 23.Dezember 1969 sei der Berechnung des Pensionszuschusses ein Jahresbezug von 15 Monatsbezügen zugrundezulegen. Die Betriebsvereinbarung anläßlich der Fusion sei auf einzelvertragliche Gehalts- und Pensionsregelungen mit den ehemaligen Prokuristen des J***** nicht anzuwenden.

Mit Urteil vom 16.Jänner 1991, 9 Ob A 309/90 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen. Grundlage für den Pensionszuschuß sei der Dienst- und Pensionsvertrag vom 23.Dezember 1969. In diesem Vertrag sei die Bemessungsgrundlage eindeutig mit 15 Monatsbezügen umschrieben; einen vom klaren Vertragstext abweichenden Parteiwillen habe der hiefür beweispflichtige Kläger nicht einmal behauptet. Aus der mit der Betriebsvereinbarung vom 25.Mai 1983 festgelegten Gleichbehandlung der bisherigen Mitarbeiter des J***** mit denen der V***** bei Neueinführung sozialer Rechte könne der Kläger nichts für seinen Standpunkt, das Regulativ der V***** sei auf ihn anzuwenden, gewinnen, weil dieses Regulativ nur auf Arbeitnehmer anzuwenden sei, die zur Gänze dem einschlägigen Kollektivvertrag unterliegen, der Kläger als Prokurist mit Sondervertrag aber gemäß § 1 Abs 2 lit b Kollektivvertrag von dessen Geltungsbereich ausgenommen sei. Mit dem Vorbringen, aus dem von der beklagten Partei vorgelegten Protokoll über die Aufsichtsratsitzung des J***** vom 3.Dezember 1979, wonach sämtliche für die Arbeitnehmer generell durch Arbeitsordnung und durch andere Vereinbarungen eingeführten sozialen Leistungen auch an die Prokuristen mit Sondervertrag zu erbringen seien, ergäbe sich die Anwendbarkeit des Pensionsregulativs der V***** auch auf den Kläger, mache der Kläger eine unzulässige Neuerung geltend. Davon abgesehen beziehe sich dieser Aufsichtsratbeschluß nur auf soziale Leistungen des J*****, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits eingeführt gewesen seien und daher nicht auf die anläßlich der erst Jahre später erfolgten Fusion getroffene Vereinbarung über die Gleichbehandlung der Mitarbeiter des J***** mit denen der V*****.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Zuspruch eines Differenzbetrages von 204.613 S an Pensionszuschuß für den Zeitraum Jänner 1989 bis Mai 1993 sowie die Feststellung, daß sein Pensionszuschuß auf der Grundlage von 16 Monatsbezügen pro Jahr zu berechnen sei. Den Vorprozeß habe der Kläger aus Beweisgründen verloren. Er sei nunmehr in der Lage, eine weitere Urkunde, das sogenannte "Regulativ A" und einen weiteren Zeugen zu benennen. Aus der Betriebsvereinbarung 14 des J***** im Zusammenhalt mit dem

176. Protokoll einer Sitzung des Aufsichtsrates des J***** und des Regulativs A über Zuschüsse zu den Pensionen aus der Sozialversicherung der beklagten Partei vom 23.Dezember 1986 sei abzuleiten, daß die im Regulativ A enthaltene Berechnung des Pensionszuschusses auch Grundlage für die Berechnung des Pensionszuschusses des Klägers sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und begehrte mit Zwischenantrag die Feststellung, daß der Pensionszuschuß des Klägers auf der Grundlage von 15 Monatsbezügen pro Jahr zu berechnen und zu leisten sei. Die in diesem Prozeß neu angebotenen Beweismittel - der Zeuge Mag. Götz H***** und das Regulativ A vom 23. Dezember 1986 - seien dem Kläger bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß am 11. Dezember 1989 zur Verfügung gestanden; der Kläger könne sich auf diese Beweismittel nur unter den Voraussetzungen der §§ 530 ff ZPO berufen.

Das Erstgericht wies das Leistungs- und Feststellungsbegehren des Klägers ab und gab dem Zwischenfeststellungsantrag der beklagten Partei Folge. Die vom Kläger geführten weiteren Beweise führten zu keinen für seinen Standpunkt günstigeren Feststellungen. Das Regulativ A über Zuschüsse zu den Pensionen aus der Sozialversicherung vom 23.Dezember 1986 sei auf den Kläger nicht anzuwenden, weil es sich nicht auf Prokuristen beziehe. Zufolge der Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozeß sei das Klagebegehren daher abzuweisen, dem Zwischenantrag der beklagten Partei hingegen Folge zu geben.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Leistungs- und Feststellungsbegehrens des Klägers unter Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages der beklagten Partei abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im Ergebnis zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.

Mit der Revisionsgegnerin ist der Meinung des Erstgerichtes - das Berufungsgericht ist auf diese Frage nicht eingegangen - über die Bindungswirkung des im Vorprozeß ergangenen Urteils grundsätzlich zuzustimmen.

Auch ohne Identität des Begehrens kann ein Urteil eines Vorprozesses zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten. Diese Bindungswirkung hindert nicht die Urteilsfällung, schließt jedoch die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches bei der Entscheidung über ein neues, begrifflich aber unmittelbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Vorentscheidung zusammenhängendes Klagebegehren aus. Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll (RZ 1977/49; SZ 52/151; RZ 1980/31; SZ 55/74; 14 Ob 87/86; 14 Ob 88/86; 9 Ob A 203,204/91; 9 Ob 224/92; 3 Ob 52/93). Infolge der Rechtskraftwirkung der Vorentscheidung ist die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluß der Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, im Folgeprozeß ausgeschlossen. Die Prozeßordnung sieht für derartige Fälle grundsätzlich die Wiederaufnahmsklage (§ 530 ff ZPO) vor. Es ist daher regelmäßig nicht zulässig, den entschiedenen Rechtsanspruch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen allein deshalb neuerlich geltend zu machen, weil der Tatbestand schon zur Zeit der ersten Entscheidung sich anders dargestellt hat, als er vorgetragen oder ermittelt wurde. Neues Vorbringen wäre durch die Rechtskraftwirkung höchstens dann nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozeßstoff des ersten Rechtsstreites nicht im Zusammenhang stünde (SZ 52/151; RZ 1989/96; 9 Ob 203,204/91; 1 Ob 576/92; 3 Ob 52/93).

Die Voraussetzungen einer Bindungswirkung an das im Vorprozeß ergangene klagsabweisende Urteil liegen hier vor. Die Prozeßparteien sind dieselben und auch der rechtserzeugende Sachverhalt (Verpflichtung der beklagten Partei zur Leistung eines Pensionszuschusses unter Zugrundelegung von 16 Monatsbezügen jährlich als Bemessungsgrundlage infolge einzelvertraglicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen oder Zusagen) ist in beiden Fällen derselbe. Da der Kläger in beiden Prozessen die gleichen rechtlichen Begründungen für seinen Anspruch anführte, sind die für die Entscheidung maßgeblichen Hauptfragen - nicht bloß Vorfragen - dieselben. Mit dem Zeugen Mag.Götz H***** und dem Regulativ A vom 23. Dezember 1986 berief sich der Kläger lediglich auf weitere Beweismittel für den bereits im Vorprozeß geltend gemachten Anspruch, ohne das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 530 ff ZPO auch nur zu behaupten; dasselbe gilt von dem bereits im Vorprozeß im Rahmen einer unzulässigen Neuerung erstatteten Vorbringen über den Beschluß des Aufsichtsrates des J***** vom 3.Dezember 1979.

Zufolge der materiellen Bindung an die Entscheidung im Vorprozeß war daher das Klagebegehren abzuweisen, ohne daß es einer Aufnahme oder Erörterung der vom Kläger angebotenen Beweise bedurft hätte.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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