Rechtssatz
Maßgebend ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruches erheblich erschwert würde. Das ist zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können.
5 Ob 63/68 | OGH | 27.03.1968 |
Veröff: EvBl 1968/363 S 577 = QuHGZ 1968/47,171 |
1 Ob 220/70 | OGH | 01.10.1970 |
Veröff: EvBl 1971/112 S 185 |
6 Ob 678/78 | OGH | 16.08.1978 |
Veröff: JBl 1979,323 |
6 Ob 715/79 | OGH | 17.10.1979 |
Veröff: EFSlg 34718 |
7 Ob 543/85 | OGH | 18.04.1985 |
Beisatz: Solche Verhaltensweisen sind im § 379 Abs 2 Z 1 EO beispielsweise aufgezählt. Die Bescheinigung eines solchen Verhaltens rechtfertigt daher die Annahme einer subjektiven Gefährdung. (T1) |
6 Ob 502/87 | OGH | 22.01.1987 |
Auch; Beisatz: Hier: Eingeständnis der Zahlungsunfähigkeit und Vorschlag eines stillen Ausgleichs gegenüber einigen Gläubigern. (T2) |
4 Ob 288/98a | OGH | 10.11.1998 |
Auch; nur: Das ist zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können. (T3) Veröff: SZ 71/184 |
7 Ob 76/02f | OGH | 12.06.2002 |
Auch; Beisatz: Die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit der Anspruchsgefährdung soll sich auf Grund der Lebenserfahrung ergeben. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19680327_OGH0002_0050OB00063_6800000_001
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