OGH 5Ob613/79

OGH5Ob613/7913.11.1979

SZ 52/167

Normen

AktG §71
ABGB §26
ABGB §1489
Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesetz §18
HGB §49
HGB §54
HGB §55
AktG §71
ABGB §26
ABGB §1489
Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gesetz §18
HGB §49
HGB §54
HGB §55

 

Spruch:

§ 1489 ABGB - Kenntnis des Schadens und der Person des Beschädigers:

Wissen der zur Vertretung im betroffenen Bereich berufenen Organmitglieder der geschädigten Gesellschaft ist dieser zuzurechnen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der wissende organschaftliche Vertreter einzeln - oder gesamtvertretungsberechtigt ist und ob er mit der diese Kenntnis betreffenden Sache im Einzelfall für die Gesellschaft tatsächlich befaßt war

Das Wissen eines bevollmächtigten Vertreters der geschädigten Gesellschaft (Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter) gilt nur in Beziehung auf rechtserhebliche Tatsachen, die mit dem spezifischen Vertretungsbereich verbunden sind, in dem er berufen war und tätig wurde, als Wissen der Gesellschaft. Für diese Wissenszurechnung ist nicht erforderlich, daß der Vertreter zur Prozeßvertretung bevollmächtigt ist

OGH 13. November 1979, 5 Ob 613/79 (OLG Linz 2 R 6/79; LG Salzburg 6 Cg 34/77)

Text

Die klagende Ges. m. b. H. ist Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem sich ein Bürogebäude und eine Tankstelle mit Servicestation befinden.

Die erstbeklagte Stadtgemeinde ließ auf dem ihr gehörigen benachbarten Straßengrundstück durch die in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengefaßten übrigen fünf Beklagten Ende 1973 - Anfang 1974 einen Hauptkanal errichten. Im Zuge dieser Arbeiten wurden im Bereich des Grundstückes der Klägerin auf dem Straßengrundstück der Erstbeklagten Spundwände mittels eines Rüttelgerätes und eines Schnellschlaghammers eingebracht und nachher wieder unter Verwendung des Rüttelgerätes gezogen, wobei es zu einem Aufschaukeln der Schlag- und Rüttelfrequenzen und im Gefolge davon zu spürbaren und weitreichenden Erschütterungen kam, die Schäden auf dem Grundstück der Klägerin verursachten:

Diese Schäden sind mit Ausnahme jener an der Fassade, an den Kunststeinsockelleisten und außerhalb des Hauses erstmals am 22. Oktober 1973 von Dipl.-Ing. D. festgestellt und dem für die Abwicklung solcher Schäden zuständigen Angestellten der Klägerin, Ing. W, noch vor dem 28. Jänner 1974 bekannt geworden. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Feststellung vor, daß die übrigen Schäden bereits vor diesem Zeitpunkt vorhanden oder der Klägerin bekannt gewesen sind.

Mit der am 28. Jänner 1977 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte die klagende Ges. m. b. H. die Verurteilung aller sechs Beklagten zum Ersatz des Schadens von insgesamt 35 065 S samt 4% Verzugszinsen seit 28. Jänner 1977.

Sie behauptete, daß alle Schäden durch die bei der Errichtung des Kanals verursachten übermäßig starken Erschütterungen hervorgerufen worden seien.

Die Beklagten haben die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Erstgericht verurteilte die erstbeklagte Stadtgemeinde zur Zahlung von 8250 S samt 4% Zinsen seit 28. Jänner 1977 und wies das gegen diese Beklagte gerichtete Klagemehrbegehren von 26 815 S samt 4% Zinsen seit 28. Jänner 1977 sowie das gesamte gegen die übrigen fünf Beklagten gerichtete Klagebegehren ab. Es begrundete seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:

Die Erstbeklagte hafte aus dem Rechtsgrund der nachbarrechtlichen Ausgleichspflicht (§ 364 ABGB) für jene Schäden, die der Klägerin durch die Kanalarbeiten entstanden seien. Da dieser Anspruch in drei Jahren verjähre, müsse zwischen den Schäden unterschieden werden, die der Klägerin vor bzw. nach dem 28. Jänner 1974 bekannt geworden seien. Nur die ihr nachher bekannt gewordenen Schäden seien von der Verjährung nicht getroffen. Unbegrundet sei die Forderung nach Ersatz der Umsatzsteuer, da die Reparaturkosten das Betriebsgebäude der Klägerin betreffen, so daß die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das Schadenersatzbegehren gegen die übrigen Beklagten sei in Ermangelung eines Verschuldensnachweises nicht berechtigt.

Dieses Urteil erwuchs in seinem dem Klagebegehren teilweise stattgebenden Ausspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nur teilweise Folge: es bestätigte mittels Teilurteiles die Teilabweisung des Klagebegehrens gegen die Erstbeklagte im Betrage von 4571.44 S samt 4% Zinsen seit 28. Jänner 1977 und die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens gegen die übrigen fünf Beklagten, hob jedoch in Ansehung des gegen die Erstbeklagte gerichteten Klageteilbegehrens von 22 243.56 S samt 4% Zinsen seit 28. Jänner 1977 und im Kostenausspruch das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies in diesem Umfange mit dem Vorbehalt der Rechtskraft die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Urteilsausspruch des Berufungsgerichtes erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Den Aufhebungsbeschluß - und nur in diesem Umfange ist das gegen die Erstbeklagte anhängige Verfahren noch unerledigt - begrundete das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:

Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist komme es darauf an, wann zumindest einem zur Vertretung der klagenden Ges. m. b. H. befugten Organ der durch den Kanalbau verursachte Schaden am Gebäude der Klägerin bekannt geworden sei. Wenn auch bei einer Kapitalgesellschaft Haftungsfragen zufolge Verästelung der Aufgabendelegation und der Weisungs- und Kontrollbefugnisse schwieriger zu lösen sein mögen als bei einer physischen Person, so dürfe doch eine juristische Person rechtlich nicht schlechtergestellt werden als eine physische Person. Komme es aber letztlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von Schadenersatzforderungen grundsätzlich darauf an, ab wann erstmals auf Grund der Kenntnis von Schaden und Schädiger die Möglichkeit zur Klageführung bestehe, so müsse es auch bei juristischen Personen auf den Zeitpunkt ankommen, zu dem das zu einer Klageführung legitimierte Organ die erforderlichen Kenntnisse gehabt habe. Zu der von der Erstbeklagten befürchteten Rechtsunsicherheit bei der Geltendmachung der Verjährungseinrede gegenüber Kapitalgesellschaften, in denen die zur Vertretung befugten Organe Teilbereiche ihres Aufgabengebietes an Angestellte zu delegieren pflegen, könne es dann nicht kommen, wenn die Judikatur weiterhin daran festhalte, daß das Kennenmüssen der für die Klageführung wünschenswerten Umstände tatsächlicher Kenntnis gleichzusetzen sei. Die Erstbeklagte, die für die für die Verjährung maßgeblichen Umstände beweispflichtig sei, habe die Parteienvernehmung als Beweismittel in dieser Richtung angeboten, aber das Erstgericht habe davon zu Unrecht Abstand genommen, anstatt sie aufzufordern, ein organ zur Parteienvernehmung namhaft zu machen. Dies werde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein, denn es sei die Feststellung erforderlich, welche für die Vertretung der Klägerin befugte Person - dies müsse nicht ein Geschäftsführer, sondern könne auch ein Prokurist oder mit besonderer Befugnis auch ein Handlungsbevollmächtigter sein (§ 54 Abs. 2 HGB) - erstmals - und wann - jene Umstände erfahren habe oder mit dem Maßstab der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in Erfahrung hätte bringen müssen, die eine Klageführung gegen die Erstbeklagte ermöglicht hatten. Die Tatsache, daß Ing. W bei der Klägerin als technischer Leiter für die Abwicklung solcher Schäden zuständig sei, grenze nur den betriebsinternen Verantwortungsbereich ab, besage jedoch noch nichts über seine Vertretungsbefugnis nach außen hin. Sollte er jedoch ein mit besonderer Befugnis zur Prozeßführung ausgestatteter Handlungsbevollmächtigter sein, dann werde das Erstgericht, das den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auf die Kenntnis Ing. W abgestellt habe, von seiner rechtlichen Beurteilung der Verjährungseinrede nicht abzugehen brauchen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der erstbeklagten Partei nicht Folge, beurteilte diesen aber insoweit als gerechtfertigt, als er sich gegen die vom Berufungsgericht zur Frage des der klagenden Ges. m. b. H. zurechenbaren Kennens (oder Kennenmüssens) des Schadenseintrittes als Voraussetzung für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist für ihre Schadenersatzforderung geäußerte Rechtsansicht wendet.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Zunächst ist den Vorinstanzen in der Ansicht beizustimmen, daß es sich hier um den Ersatz des Schadens handelt, den die klagende Gesellschaft aus übermäßigen Einwirkungen (Erschütterungen des Bodens) erlitten hat, die bei der Errichtung eines Kanals auf dem Straßengrundstück der Erstbeklagten auf das ihr gehörige benachbarte Grundstück erfolgt sind. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen,daß derartige nachbarrechtliche Ansprüche (§§ 364 ff. ABGB) auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße (SZ 43/139; SZ 38/106; SZ 24/321 u. a.) und insbesondere im Zusammenhang mit dem Kanalbau auf öffentlichem Gut (SZ 47/140 u. a.) geltend gemacht werden können und dann berechtigt sind, wenn der Schaden mangels Bestehens eines Abwehrrechtes oder einer Abwehrmöglichkeit in Kauf genommen werden mußte (EvBl. 1978/153 u. a., zuletzt 1 Ob 18/79 vom 15. Mai 1979). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls vor.

Gemäß § 1489 ABGB ist jede Entschädigungsklage, auch die nach § 364 ff. ABGB (SZ 35/111 u. a.), in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu welchem dem Geschädigten der erhebliche Sachverhalt so weit bekannt wurde, daß er mit Aussicht auf Erfolg die Klage erheben konnte. Hier ist die Geschädigte eine Ges. m. b. H., also eine juristische Person, bei der es ihrer Natur nach grundsätzlich einmal auf das Wissen ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitglieder von dem maßgeblichen anspruchsbegrundenden Sachverhalt ankommt, damit diese Kenntnis der Gesellschaft selbst zugerechnet werden kann, wobei es gleichgültig ist, ob der wissende organschaftliche Vertreter einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt ist und ob er mit der diese Kenntnis betreffenden Sache im Einzelfall für die Gesellschaft tatsächlich befaßt war oder nicht (Mertens im Großkommentar Hachenburg, Bd. 2[7], Rdz. 273 zu § 35d GmbHG; Gellis, Kommentar zum GmbHG, 74; Mertens im Kölner Kommentar zum AktG, Bd. 1, 634; Hefermehl in Geßler - Hefermehl - Eckart - Kropff, AktG, Kommentar, Bd. 2, 72 f.; BGHZ 41, 287 und die dort angegebene Judikatur; vgl. auch die in MGA[30] zu § 1489 unter Nr. 24 und 27 c abgedruckten Entscheidungen). Diese Konsequenz ergibt sich aus der Tatsache, daß juristische Personen als künstliche rechtliche Gebilde selbst nicht wahrnehmungs- und handlungsfähig sind, so daß ihre organschaftliche Vertretung notwendig ist. Allerdings können die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften auch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte mit der Vertretung der Gesellschaft und damit auch mit der Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge betrauen; da aber diese Personen ihre Vertretungsberechtigung von der ihnen durch die organschaftlichen Vertreter der Gesellschaft erteilten Vollmacht herleiten, so gehen die Wirkungen ihrer Vertretungshandlungen für die Gesellschaft und die Zurechnung ihres Wissens an die Gesellschaft letzten Endes auf die Vertretung der Gesellschaft durch Mitglieder des Vertretungsorgans zurück. In derartigen Fällen kann jedoch der Gesellschaft das Wissen von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten um rechtserhebliche Vorgänge nur insoweit zugerechnet werden, als es sich auf das im konkreten Fall diesen Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befaßt waren (Hefermehl a. a. O., 636; Mertens im Großkommentar Hachenburg a. a. O., Rdz. 275). Da es der Vertreter ist, der normalerweise auf Grund der von ihm vorgenommenen Interessenbewertung und eines von ihm gefaßten Entschlusses den einzelnen Vertretungsakt setzt, so muß es hinsichtlich des Wissens und Wissenmüssens bestimmter Umstände, soweit dadurch die Folgen einer Willensentscheidung beeinflußt werden, grundsätzlich auf sein Wissen und nicht auf das des Vertretenen ankommen (Larenz, AT des deutschen bürgerlichen Rechts[4], 529). Sein Wissen gilt deshalb nur im spezifischen Vertretungsbereich, in dem er berufen war und tätig wurde, als Wissen der Gesellschaft. Nur mit dieser Einschränkung in Beziehung auf das Wissen um die mit dem spezifischen Vertretungsbereich verbundenen rechtserheblichen Tatsachen kann der Ansicht des Berufungsgerichtes hinsichtlich der bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft (Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte) beigestimmt werden. Es kann jedoch nicht auch die Ansicht gebilligt werden, es käme ausschließlich auf das Wissen der zur Prozeßvertretung bevollmächtigten Personen an. Die Wahrnehmung rechtserheblicher tatsächlicher Vorgänge stellt sich in Beziehung auf das Außenverhältnis der Gesellschaft als ein Akt der passiven Vertretung der Gesellschaft dar. Dazu sind etwa auch einzelne von mehreren im aktiven Vertretungsbereich nur gemeinsam vertretungsberechtigte Prokuristen in den bereits aufgezeigten Grenzen berufen, so daß ihr Wissen um rechtserhebliche Vorgänge der Gesellschaft zuzurechnen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, der einer passiven Vertretungsbefugnis auch anderer Handlungsbevollmächtigter derart, daß diese mit einer für die Gesellschaft wirksamen Wahrnehmung rechtserheblicher Vorgänge in den Beziehungen der Gesellschaft gegenüber Dritten betraut sind, entgegenstehen könnte. Schließlich ist eine derartige passive Vertretungsberechtigung im Hinblick auf Mängelrügen, auf Erklärungen, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie auf andere Erklärungen solcher Art für Außenhandelsreisende mit Abschlußvollmacht im § 55 Abs. 3 HGB vorgezeichnet. Die Zurechnung des Wissens eines passiv vertretungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten an die Gesellschaft läßt sich damit rechtfertigen, daß die organschaftlichen Vertreter und Prokuristen der Gesellschaft, die solche Vollmachten erteilen, auch verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, daß der solcherart Bevollmächtigte ihnen die auftragsgemäß wahrgenommenen rechtserheblichen Tatsachen ohne Verzug berichtet, damit sie in die Lage versetzt werden, die sich aus der Kenntnis dieser Tatsachen ergebenden aktiven Schritte zur Vertretung der Gesellschaft, also wie hier zur Prozeßführung, zu unternehmen.

Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen war Ing. W bei der klagenden Ges. m. b. H. für die "Abwicklung" solcher Schäden, wie sie hier zur Entscheidung gestellt sind, "zuständig" und es waren ihm die für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung für einen Teil der Schäden, die im einzelnen bereits genannt wurden, nötigen Tatsachen bereits vor dem 28. Jänner 1974 bekannt geworden. In der Betrauung (arg "zuständig") mit der "Abwicklung" solcher Schadensfälle (arg. "Schäden") durch die Gesellschaft liegt zumindest die Einräumung einer passiven Vertretungsberechtigung der aufgezeigten Art, die für die Geltendmachung der Ersatzforderung notwendigen tatsächlichen Vorgänge mit Rechtswirkung für die Gesellschaft wahrzunehmen. Wenn Ing. W es nach der Wahrnehmung dieser Schadenersatzvoraussetzungen unterlassen haben sollte, ohne weiteren Verzug den für die Prozeßvertretung der Gesellschaft zuständigen Personen (organschaftlichen Vertretern, Prokuristen) von seinen Wahrnehmungen zu berichten, dann hätte diese interne Pflichtverletzung keinen Einfluß auf die Zurechenbarkeit seines Wissens an die Gesellschaft. In Anbetracht der Tatsache, daß die Klage erst am 28. Jänner 1977 beim Erstgericht überreicht wurde, hat das Erstgericht mit Recht die Verjährung des von diesem Wissen Ing. W erfaßten Schadenersatzanspruches angenommen.

Im Umfange der Anfechtung durch die Erstbeklagte erweist sich damit die vom Berufungsgericht in dem Aufhebungsbeschluß geäußerte Rechtsansicht als nicht richtig.

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