OGH 5Ob596/88 (RS0048981)

OGH5Ob596/886.9.1988

Rechtssatz

Der Wunsch des Kindes in Bezug auf die Zuteilung der Elternrechte und Pflichten ist zwar nach Maßgabe des Alters des Kindes entsprechend zu berücksichtigen, allein entscheidend ist dieser Wunsch allerdings nicht.

Normen

ABGB §177 Abs2 B

5 Ob 596/88OGH06.09.1988
7 Ob 653/89OGH28.09.1989

Auch

1 Ob 665/89OGH15.11.1989

Auch

4 Ob 521/90OGH24.04.1990

Auch

3 Ob 554/92OGH10.06.1992

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die Meinung des Kindes allein nicht ausschlaggebend sein muß, soll doch an einem ernstlich geäußerten Streben nach dem Obsorgewechsel nicht vorbeigegangen werden. (T1)

1 Ob 172/01bOGH27.11.2001

Auch; Beisatz: Ein wichtiges Interesse ist auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar wohlverstandenen Interessen des Kindes gerichtet ist. (T2) Beisatz: Je älter das Kind, desto eher ist sein Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu berücksichtigen. (T3) Beisatz: Die neue Regelung des § 146 Abs 3 ABGB enthält einen gesetzlichen Auftrag an die Eltern, auch - mehr als bisher - auf den Willen des einsichtsfähigen und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, anderseits haben die Eltern nach ihrer Trennung - unter stärkerer als bisher gesetzlicher Betonung elterlicher Verantwortung - in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T4)

1 Ob 50/02pOGH02.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Meinung der Kinder, bei welchem Elternteil sie bleiben wollten, muss ohne wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung bleiben, denn Kinder dieses Alters (6 und insbesondere 3 Jahre) wären durch eine Befragung nach ihrer Präferenz für den einen oder anderen Elternteil in hohem Maße überfordert, und eine solche Befragung könnte sogar ihre seelische Entwicklung gefährden. (T5)

6 Ob 172/02sOGH11.07.2002

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: 4-jähriges Kind. (T6)

4 Ob 99/06xOGH23.05.2006
3 Ob 38/13dOGH13.03.2013
1 Ob 126/13fOGH18.07.2013

Vgl

7 Ob 63/14mOGH21.05.2014

Auch; Beisatz: Der Wille des mündigen Kindes ist zwar auch nach der Rechtslage des KindNamRÄG 2013 weiterhin ein relevantes Kriterium. Allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht. (T7)

10 Ob 81/15gOGH22.10.2015

Auch

4 Ob 181/15vOGH17.11.2015

Auch

9 Ob 39/16zOGH24.06.2016

Auch

6 Ob 10/19tOGH23.05.2019

Vgl; Beis ähnlich wie T5

4 Ob 79/20aOGH12.08.2020
1 Ob 15/20tOGH23.09.2020
5 Ob 97/21gOGH27.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_0050OB00596_8800000_001

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