OGH 5Ob574/79 (RS0011821)

OGH5Ob574/7925.5.2022

Rechtssatz

Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst nur das Recht, die Wohnung zum persönlichen Gebrauch zu benützen.

Normen

ABGB §521 A
ABGB §521 C

5 Ob 574/79OGH12.06.1979
3 Ob 601/79OGH28.11.1979
3 Ob 672/80OGH22.04.1981

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79

7 Ob 644/84OGH11.10.1984

Veröff: SZ 57/155 = MietSlg 36/35

5 Ob 34/92OGH24.03.1992

Veröff: EvBl 1993,79 (Call) = NZ 1993,19; hiezu Hofmeister NZ 1993,22

1 Ob 533/95OGH27.02.1995

Auch

8 Ob 55/97iOGH13.01.1998

Beisatz: Dagegen darf der Wohnungsfruchtnießer alle bewohnbaren Teile des Hauses ohne alle Einschränkung genießen und sein Recht auch anderen überlassen. (T1)

1 Ob 357/98aOGH19.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Das Wohnungsgebrauchsrecht gewährt dessen Inhaber die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. (T2)

4 Ob 186/00gOGH17.08.2000

Vgl auch; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 73/125

1 Ob 134/01iOGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Die in § 521 ABGB geregelte Dienstbarkeit der Wohnung gewährt die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. Zu diesen Bedürfnissen des Wohnungsdienstbarkeitsberechtigten zählt zweifellos der ungehinderte Ausblick aus den Fenstern der Wohnräume, dies jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut durch einen unmittelbar vor oder doch ganz nahe den Fenstern aufgerichteten, noch dazu die Sicht zur Gänze verstellenden Zaun noch nicht verwehrt war. (T3)

2 Ob 301/02gOGH19.12.2002

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 137/04gOGH06.07.2004

Beis wie T2

4 Ob 248/06hOGH13.02.2007

Auch; Beis ähnlich wie T2<br/>Veröff: SZ 2007/22

3 Ob 18/07dOGH29.03.2007

Auch; Beisatz: Bei länger dauernden Hindernissen für eine Nutzung durch den Berechtigten (zum Beispiel Auslandsaufenthalt oder Heimunterbringung) steht dem Eigentümer eine - auch fruchtbringende - Nutzung frei. (T4)<br/>Beisatz: Verminderung der Bedürfnisse hat demnach auch beim (Wohnungs-)Gebrauchsrecht stets eine (umkehrbare) verhältnismäßige Einschränkung der Servitut zur Folge. (T5)

5 Ob 157/08mOGH25.11.2008

Veröff: SZ 2008/174

8 Ob 10/10vOGH23.11.2010
5 Ob 113/13yOGH20.09.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Beim Wohnungsgebrauchsrecht dürfen die Berechtigten das Objekt auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden. (T6)

5 Ob 195/13gOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst das Recht zur Benützung von Wohnräumen, als Zubehör verwendeten Nebenräumen wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen. In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann vereinbarungsgemäß auch ein Hausgarten Gegenstand eines Wohnungsgebrauchsrechts sein. Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht kann auch das Recht des freien Aufenthalts im Garten, die Mitbenützung eines zur Liegenschaft gehörigen Badestegs oder das Recht zum Aufhängen der Wäsche auf trockenen Plätzen im Garten verbunden und nach dem erschließbaren Parteiwillen noch dem Wohnungsbenutzungsrecht zugeordnet werden, sodass es nicht als selbständige Grunddienstbarkeit oder bloß obligatorische Rechtseinräumung beurteilt werden muss. (T7)

1 Ob 133/17sOGH15.11.2017

Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: nacheheliches Aufteilungsverfahren (keine effektive Verwertungs­möglichkeit eines Wohnungsgebrauchsrechts - keine Vermietung, Verpachtung od (exekutive) Übertragung od Pfändung – nur Gebrauchsnutzen). (T8); Veröff: SZ 2017/129

8 Ob 42/22tOGH25.05.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0050OB00574_7900000_001

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