Rechtssatz
Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst nur das Recht, die Wohnung zum persönlichen Gebrauch zu benützen.
3 Ob 672/80 | OGH | 22.04.1981 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79 |
7 Ob 644/84 | OGH | 11.10.1984 |
Veröff: SZ 57/155 = MietSlg 36/35 |
5 Ob 34/92 | OGH | 24.03.1992 |
Veröff: EvBl 1993,79 (Call) = NZ 1993,19; hiezu Hofmeister NZ 1993,22 |
8 Ob 55/97i | OGH | 13.01.1998 |
Beisatz: Dagegen darf der Wohnungsfruchtnießer alle bewohnbaren Teile des Hauses ohne alle Einschränkung genießen und sein Recht auch anderen überlassen. (T1) |
1 Ob 357/98a | OGH | 19.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Das Wohnungsgebrauchsrecht gewährt dessen Inhaber die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. (T2) |
4 Ob 186/00g | OGH | 17.08.2000 |
Vgl auch; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 73/125 |
1 Ob 134/01i | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die in § 521 ABGB geregelte Dienstbarkeit der Wohnung gewährt die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. Zu diesen Bedürfnissen des Wohnungsdienstbarkeitsberechtigten zählt zweifellos der ungehinderte Ausblick aus den Fenstern der Wohnräume, dies jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut durch einen unmittelbar vor oder doch ganz nahe den Fenstern aufgerichteten, noch dazu die Sicht zur Gänze verstellenden Zaun noch nicht verwehrt war. (T3) |
3 Ob 18/07d | OGH | 29.03.2007 |
Auch; Beisatz: Bei länger dauernden Hindernissen für eine Nutzung durch den Berechtigten (zum Beispiel Auslandsaufenthalt oder Heimunterbringung) steht dem Eigentümer eine - auch fruchtbringende - Nutzung frei. (T4)<br/>Beisatz: Verminderung der Bedürfnisse hat demnach auch beim (Wohnungs-)Gebrauchsrecht stets eine (umkehrbare) verhältnismäßige Einschränkung der Servitut zur Folge. (T5) |
5 Ob 113/13y | OGH | 20.09.2013 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Beim Wohnungsgebrauchsrecht dürfen die Berechtigten das Objekt auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden. (T6) |
5 Ob 195/13g | OGH | 17.12.2013 |
Auch; Beisatz: Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst das Recht zur Benützung von Wohnräumen, als Zubehör verwendeten Nebenräumen wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen. In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann vereinbarungsgemäß auch ein Hausgarten Gegenstand eines Wohnungsgebrauchsrechts sein. Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht kann auch das Recht des freien Aufenthalts im Garten, die Mitbenützung eines zur Liegenschaft gehörigen Badestegs oder das Recht zum Aufhängen der Wäsche auf trockenen Plätzen im Garten verbunden und nach dem erschließbaren Parteiwillen noch dem Wohnungsbenutzungsrecht zugeordnet werden, sodass es nicht als selbständige Grunddienstbarkeit oder bloß obligatorische Rechtseinräumung beurteilt werden muss. (T7) |
1 Ob 133/17s | OGH | 15.11.2017 |
Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: nacheheliches Aufteilungsverfahren (keine effektive Verwertungsmöglichkeit eines Wohnungsgebrauchsrechts - keine Vermietung, Verpachtung od (exekutive) Übertragung od Pfändung – nur Gebrauchsnutzen). (T8); Veröff: SZ 2017/129 |
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0050OB00574_7900000_001
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