OGH 5Ob541/85 (RS0016441)

OGH5Ob541/854.6.1985

Rechtssatz

Wer die Nichtigkeit einer Freizeichnungsklausel wegen Sittenwidrigkeit behauptet, hat die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen.

Normen

ABGB §879 AIa
ABGB §879 Abs3 E

5 Ob 541/85OGH04.06.1985

Veröff: RdW 1986,10 = JBl 1986,373

9 ObA 179/89OGH12.07.1989

Auch; Beisatz: Auf die erstmalige Einwendung der "Ungewohnlichkeit" ist in der Revisionsinstanz nicht mehr einzugehen. (T1)

6 Ob 503/96OGH11.01.1996
7 Ob 224/02wOGH09.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Einwendung erst in der Revision ist eine unzulässige Neuerung. (T2)

9 ObA 125/05fOGH31.08.2005

nur: Wer die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit behauptet, hat die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist, zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen. (T3); Beis wie T2

9 ObA 100/06fOGH18.10.2006

nur T3

7 Ob 245/07sOGH11.06.2008

Auch; Beisatz: Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwendung der Sittenwidrigkeit stellt eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht weiter einzugehen ist. (T4)

7 Ob 143/13zOGH13.11.2013
3 Ob 71/14hOGH30.04.2014

Auch; Beis wie T4

9 ObA 34/15pOGH28.05.2015

Auch; Beis wie T2

7 Ob 171/19aOGH24.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19850604_OGH0002_0050OB00541_8500000_001

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