Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die vom Berufungsgericht einleitend seiner Entscheidungsgründe zitierten (und dem Versicherungsverhältnis unstrittig zugrunde liegenden) Versicherungsbedingungen sind dort bloß insoweit unrichtig wiedergegeben, als hierin tatsächlich - jedoch aus einem offensichtlichen Schreib- oder Diktatfehler - das Wort "nicht" fehlt (Art 7.10 AHVB 1995 = Blg 1). Dieser Fehler könnte jederzeit gemäß § 419 ZPO berichtigt werden. Das Berufungsgericht hat sich damit aber keineswegs "eindeutig vom festgestellten Sachverhalt entfernt".
2. Dass es sich hiebei um einen "sittenwidrigen Inhalt" handle, wurde in erster Instanz nie vorgebracht bzw eingewendet; die Nichtigkeit einer Vereinbarung gemäß § 879 Abs 1 ZPO ist jedoch nur über Einwendung wahrzunehmen (stRsp: RIS-Justiz RS0016452). Die Einwendung erst in der Revision ist eine unzulässige Neuerung (RIS-Justiz RS0016481, RS0016441).
3. Mangels Vorliegens somit einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision - ohne noch weitergehende Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) - zurückzuweisen.
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