OGH 7Ob224/02w

OGH7Ob224/02w9.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Sattlegger-Dorninger-Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz und Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 26.162,22 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2002, GZ 1 R 124/02s-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die vom Berufungsgericht einleitend seiner Entscheidungsgründe zitierten (und dem Versicherungsverhältnis unstrittig zugrunde liegenden) Versicherungsbedingungen sind dort bloß insoweit unrichtig wiedergegeben, als hierin tatsächlich - jedoch aus einem offensichtlichen Schreib- oder Diktatfehler - das Wort "nicht" fehlt (Art 7.10 AHVB 1995 = Blg 1). Dieser Fehler könnte jederzeit gemäß § 419 ZPO berichtigt werden. Das Berufungsgericht hat sich damit aber keineswegs "eindeutig vom festgestellten Sachverhalt entfernt".

2. Dass es sich hiebei um einen "sittenwidrigen Inhalt" handle, wurde in erster Instanz nie vorgebracht bzw eingewendet; die Nichtigkeit einer Vereinbarung gemäß § 879 Abs 1 ZPO ist jedoch nur über Einwendung wahrzunehmen (stRsp: RIS-Justiz RS0016452). Die Einwendung erst in der Revision ist eine unzulässige Neuerung (RIS-Justiz RS0016481, RS0016441).

3. Mangels Vorliegens somit einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision - ohne noch weitergehende Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) - zurückzuweisen.

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