OGH 5Ob504/96 (RS0108705)

OGH5Ob504/9614.10.1997

Rechtssatz

Der im Schuldverhältnis verbleibende Geschäftspartner kann seine Zustimmung zur Vertragsübernahme auch im voraus erklären.

Normen

ABGB §1406

5 Ob 504/96OGH14.10.1997

Veröff: SZ 70/202

6 Ob 55/01hOGH26.04.2001

Beisatz: Die Vertragsübernahme setzt die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners voraus. (T1)<br/>Beisatz: Die Zustimmung des Gläubigers zu einer zwischen Altschuldner und Neuschuldner vereinbarten befreienden Schuldübernahme kann auch im Vorhinein erteilt werden, wobei die Wirkungen der befreienden Schuldübernahme in einem solchen Fall mit der nachfolgenden Vereinbarung zwischen Schuldner und Drittem eintreten. (T2)

8 Ob 34/08wOGH03.04.2008

Auch; Beisatz: Stimmt der verbleibende Vertragspartner nicht bereits im Vorhinein zu, so wird die Vertragsübernahme in der Regel erst durch seine rechtsgeschäftliche Erklärung, dem Wechsel des Vertragspartners zuzustimmen, wirksam. (T3)

3 Ob 113/12gOGH11.07.2012

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 251/12sOGH21.03.2013

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abtretung von Nutzungsrechten und Anwartschaft auf Baurecht nicht ohne Zustimmung der Genossenschaft. (T4)

2 Ob 164/12zOGH29.08.2013

Beis wie T3

5 Ob 117/14pOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T1

7 Ob 22/17mOGH17.05.2017

Beis wie T1; Beis wie T3

9 Ob 14/19bOGH23.07.2019
6 Ob 140/20mOGH18.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19971014_OGH0002_0050OB00504_9600000_004

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