Normen
MRG idF 3.WÄG §12a Abs3
5 Ob 288/98h | OGH | 22.12.1998 |
5 Ob 239/99d | OGH | 30.05.2000 |
Beisatz: Der Machtwechsel muss gesellschaftsrechtlich begründet sein. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/91 |
5 Ob 307/00h | OGH | 12.06.2001 |
nur: Eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten liegt dann vor, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung ist die Übertragung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf einen neuen Rechtsträger, nämlich die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Privatstiftung. (T3) Veröff: SZ 74/109 |
1 Ob 19/04g | OGH | 17.05.2004 |
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familien-)Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten. (T4) |
5 Ob 161/04v | OGH | 28.09.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Der Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG ist schon allein dadurch verwirklicht, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft, die früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hat. Die unverändert gebliebene Machtstellung der an den betreffenden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen ist unbeachtlich. (T5)<br/>Bem: Siehe nunmehr Indizierung zu 5Ob198/09t. (T5a) |
6 Ob 88/06v | OGH | 24.05.2006 |
6 Ob 15/07k | OGH | 15.02.2007 |
Auch; Beisatz: Die Grundsätze gelten auch für den Fall der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Es liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 12a Abs 3 MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt. (T6) |
1 Ob 180/07p | OGH | 26.02.2008 |
Beis wie T4 nur: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. (T7) |
1 Ob 235/07a | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beisatz: Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG. (T8) |
5 Ob 198/09t | OGH | 19.01.2010 |
Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T5; Beis ähnlich wie T6; Bem: Ausdrückliches Abgehen von der zum identen Umgründungs- und Verschmelzungsvorgang in 5 Ob 161/04 v vertretenen Ansicht. Siehe auch RS0125715. (T9) |
5 Ob 91/12m | OGH | 20.11.2012 |
Auch |
10 Ob 79/15p | OGH | 22.10.2015 |
Auch; Beisatz: Der Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder führt alleine noch nicht zu einem eine Mietzinsanhebung erlaubenden „Machtwechsel“. (T10) |
5 Ob 228/15p | OGH | 21.12.2015 |
Auch; Beisatz: Der Wechsel von Minderheitsbeteiligungen an einer Kapitalgesellschaft führt nicht zur Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsmöglichkeiten. (T11) |
5 Ob 155/18g | OGH | 06.11.2018 |
Auch; Beis wie T4 |
5 Ob 173/18d | OGH | 06.11.2018 |
Dokumentnummer
JJR_19981222_OGH0002_0050OB00288_98H0000_002
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