OGH 5Ob255/67 (RS0008066)

OGH5Ob255/6713.12.1967

Rechtssatz

Dem Erbanwärter ist die Beklagtenrolle zuzuweisen, für den die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechtes spricht. Das ist gegenüber einem Sohn aus erster Ehe, der sich auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlass bedingt erbserklärt hat, die zweite Ehegattin, die sich auf Grund des Gesetzes zu 1/4 des Nachlasses bedingt erbserklärt hat.

Normen

AußStrG §126 C

5 Ob 255/67OGH13.12.1967

Veröff: JBl 1969,42

6 Ob 173/68OGH03.07.1968

nur: Dem Erbanwärter ist die Beklagtenrolle zuzuweisen, für den die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechtes spricht. (T1)

6 Ob 20/69OGH05.02.1969

nur T1; Veröff: SZ 42/22 = EvBl 1969/268 S 398 = NZ 1970,26

1 Ob 109/71OGH29.04.1971

Beisatz: Hier: Bei einem fremdhändigen Testament mit eigenhändiger Ersetzung des Namens des eingesetzten Erben durch den Namen einer anderen Person. (T2)

4 Ob 575/71OGH21.09.1971

nur T1

4 Ob 573/72OGH05.09.1972

nur T1

6 Ob 113/74OGH18.07.1974

Ähnlich; nur T1

6 Ob 785/77OGH22.12.1977

nur T1; Beisatz: Ist die Auslegung des Erbvertrages oder des Testamentes zweifelhaft, so muss klagen, wer den Wortlaut gegen sich hat. (T3) Veröff: RZ 1978/59,132 = NZ 1980,6

6 Ob 707/79OGH29.08.1979

nur T1

6 Ob 2/84OGH24.02.1984

nur T1

3 Ob 513/89OGH26.04.1989

nur T1

1 Ob 539/93OGH25.08.1993

nur T1; Veröff: JBl 1994,172 = EvBl 1994/79 S 383

2 Ob 508/95OGH09.03.1995

Auch

6 Ob 385/97dOGH15.01.1998

nur T1; Beis wie T3

6 Ob 251/98zOGH28.01.1999

nur T1; Beisatz: Von der Regel des § 126 Abs 1 AußStrG, dass der Testamentserbe gegen den Vertragserben als Kläger aufzutreten habe, ist nur dann abzugehen, wenn der Erbvertrag nicht in "gehöriger Form" errichtet oder wenn die Echtheit eines Erbvertrages "begründet" bestritten wurde. (T4)

9 Ob 60/00iOGH02.03.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch im Verfahren Außerstreitsachen gilt der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann. (T5)

3 Ob 92/00aOGH20.06.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Parteirollenverteilung im Streit der Erbansprecher hat nach österreichischem Recht zu erfolgen. (T6)

7 Ob 41/02hOGH13.03.2002

nur T1

6 Ob 122/02pOGH20.06.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Dem Testamentserben ist gegenüber dem gesetzlichen Erben nur dann die Klägerrolle zuzuweisen, wenn gegen seinen Titel wegen dessen äußerer Form Bedenken bestehen. (T7)

3 Ob 290/03yOGH25.03.2004

nur T1

6 Ob 17/04zOGH25.03.2004

nur T1

9 Ob 6/05fOGH02.02.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Auf die größere Wahrscheinlichkeit des Erbrechts kommt es dann an, wenn schon aus dem Inhalt der Testamentsurkunde oder deren äußerer Form für das Abhandlungsgericht begründete Bedenken an der Gültigkeit hervortreten, sodass zu erwarten ist, dass die Testamentserben sehr wahrscheinlich die Erbschaft nicht erlangen werden. Bleibt die Echtheit des letzten Willens jedoch unbestritten und ist sowohl den inneren als auch den äußeren Formvoraussetzungen entsprochen worden, weil die Verfügung eine Erbseinsetzung enthält und der letzte Wille in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet wurde, so besteht für eine weitere inhaltliche Prüfung durch das Abhandlungsgericht kein Raum mehr. Die Frage, ob die Erblasserin einen gültigen Testierwillen hatte, ist erst im streitigen Rechtsweg zu klären. (T8)

6 Ob 1/05yOGH17.02.2005

Auch; nur T1; Beis wie T7

7 Ob 173/05zOGH02.09.2005

nur T1; Beis wie T7

7 Ob 195/05kOGH02.09.2005

Auch

Dokumentnummer

JJR_19671213_OGH0002_0050OB00255_6700000_002

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