European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00248.12Z.0321.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs der Erlegerin wird zurückgewiesen.
Begründung
Sowohl die Erlegerin als auch der Erlagsgegner haben jeweils die Ausfolgung eines gemäß § 1425 ABGB vom Erstgericht bereits mit Beschluss vom 16. 3. 1992 angenommenen Gerichtserlags in Höhe von derzeit 2.156,40 EUR beantragt.
Das Erstgericht wies den Antrag der Erlegerin zurück und verfügte die Ausfolgung des Erlagsbetrags an den Antragsgegner.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Erlegerin erhobenen Rekurs teilweise Folge und wies das Begehren sowohl der Erlegerin als auch des Erlagsgegners auf Ausfolgung des Betrags ab.
Der rekursgerichtliche Beschluss enthält im Spruch den Ausspruch „Die ordentliche Revision ist nicht zulässig“, im letzten Absatz der Entscheidungsgründe jedoch eine ausführliche Begründung der Zulassung eines Revisionsrekurses wie folgt:
„Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG war ein weiterer Rechtszug zuzulassen, weil zu einer Fallkonstellation wie der vorliegenden ‑ Erlag eines auf eine bestrittene Konkursforderung entfallenden Geldbetrages vor Einleitung des Prüfungsprozesses nicht beim Konkursgericht, sondern nach § 1425 ABGB beim Außerstreitgericht, Versäumung der Frist für die Prüfungsklage; widerstreitende Ausfolgungsanträge des Erlegers und des Erlagsgegners; Notwendigkeit einer Klage auf Zustimmung zur (Rück‑)Ausfolgung des erlegten Betrages an den Erleger ‑ keine Rechtsprechung aufgefunden werden konnte; dieser Rechtsfrage kommt grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle zu.“
Die Zustellung dieses rekursgerichtlichen Beschlusses an den Vertreter der Antragstellerin erfolgte am 31. 8. 2012.
Mit weiterem Beschluss vom 19. 9. 2012, der Antragstellerin zugestellt am 20. 9. 2012, berichtigte das Rekursgericht seinen spruchmäßigen Ausspruch im Sinne der bereits vorhandenen und wie vor wiedergegebenen Begründung dahin, dass der „ordentliche Revisionsrekurs zulässig“ sei; bei der gegenteiligen Formulierung habe es sich um einen „Diktatfehler“ gehandelt.
Am 3. 10. 2012 erhob die Erlegerin Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts. Der Erlagsgegner ließ diesen Beschluss unangefochten.
Rechtliche Beurteilung
Das Gesetz (§ 419 ZPO iVm § 41 AußStrG) enthält keine Regelung, welche Wirkung die Berichtigung einer Entscheidung auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hat. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt im Fall einer Berichtigung die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen (RIS‑Justiz RS0041797). Nach ebenso völlig einhelliger Rechtsprechung berührt allerdings die Berichtigung offenbarer, also „sofort ins Auge springender“ Unrichtigkeiten den eigentlichen Entscheidungsinhalt nicht, ändert daher auch nichts am Umfang der eingetretenen Rechtskraft und führt somit auch nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist (RIS‑Justiz RS0041797 [T43; T45]). Nur dann, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung einer Entscheidung volle Klarheit über deren Inhalt erlangen, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen (1 Ob 392/97x; 6 Ob 264/99p; 7 Ob 24/02h; 9 Ob 33/05a).
Eine derartige offenbare Unrichtigkeit liegt hier in Anbetracht der eingehenden Begründung der Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses vor. Dass dem Rekursgericht beim Ausspruch über die „Unzulässigkeit einer Revision“ (!) ein Versehen unterlaufen ist, war ohne weiteres erkennbar und hatte selbstredend keinerlei Einfluss auf das sonstige spruchmäßige Ergebnis der rekursgerichtlichen Entscheidung.
Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (RIS‑Justiz RS0033469), dessen nähere Ausgestaltung seit 1. 5. 2011 in den Bestimmungen des VerwEinzG BGBl I 2010/111 geregelt ist (RIS‑Justiz RS0033469 [T3; T4]).
Die vierzehntägige Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses (§ 65 Abs 1 AußStrG) war ‑ ausgehend davon, dass nach den obigen Ausführungen kein Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in Gang gesetzt wurde ‑ am 3. 10. 2012 aber bereits verstrichen und hätte im Übrigen auch im Falle einer Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) oder eines außerordentlichen Revisionsrekurses (§ 62 Abs 5 AußStrG) zu keiner Verlängerung geführt.
Das hatte zur Zurückweisung des Rechtsmittels der Erlegerin zu führen (7 Ob 24/02h bei identer Fallkonstellation).
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