European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E125960
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden jeweils mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Revisionsrekurs aller Antragsteller gegen die Zurückweisung ihres Rekurses vom 2. 3. 2018 (Beschluss des Rekursgerichts vom 12. 9. 2018, GZ 39 R 120/18p‑187)
1. Weist das Rekursgericht den Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung aus formalen Gründen, insbesondere etwa wegen Verspätung zurück, ist (auch) dieser Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RIS‑Justiz RS0120565, RS0120974). Die Anfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses setzt daher voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt.
2.1. Eine solche Rechtsfrage zeigt der Revisionsrekurs der Antragsteller nicht auf.
2.2. Gemäß § 41 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG sind die Bestimmungen der ZPO über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sinngemäß anzuwenden. Die Antragsteller haben mit Ausnahme des Antragstellers im führenden Verfahren rechtzeitig im Sinne der Frist des § 423 Abs 2 ZPO eine Ergänzung des ihnen am 1. 12. 2017 zugestellten Sachbeschlusses vom 21. 11. 2017 beantragt. (Nur) der Antragsteller im führenden Verfahren erhob gegen diesen Sachbeschluss einen Rekurs. Das Erstgericht hat über diesen Ergänzungsantrag mit Ergänzungssachbeschluss vom 2. 2. 2018 entschieden und den Spruch des Sachbeschlusses vom 21. 11. 2017 ergänzt. Nach Zustellung dieses Ergänzungssachbeschlusses erhoben sämtliche Antragsteller am 2. 3. 2018einen Rekurs. Das Rekursgericht wies diesen Rekurs sämtlicher Antragsteller wegen Verspätung und hinsichtlich des Antragstellers im führenden Verfahren zusätzlich auch wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Antragsteller bekämpften mit diesem Rechtsmittel nicht den Ergänzungssachbeschluss, sondern den bereits am 1. 12. 2017 zugestellten Sachbeschluss. Der Rekurs sei daher als verspätet und in Bezug auf den Antragsteller im führenden Verfahren auch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Ein Ergänzungsantrag im Sinne des hier gemäß § 41 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG sinngemäß anzuwendenden § 423 Abs 1 ZPO ist dann zu stellen, wenn das Gericht über (Teile) eines Anspruchs versehentlich gar nicht oder nur unvollständig abgesprochen hat. Daraufhin hat das Gericht einen Ergänzungssachbeschluss zu fällen (Deixler‑Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 41 Rz 8). Der Bestand und die Wirksamkeit der unvollständig gebliebenen Entscheidung wird durch den Ergänzungssachbeschluss nicht berührt. Der dem Ergänzungsantrag stattgebende Sachbeschluss ist ein völlig selbständiger Sachbeschluss mit allen Wirkungen, der mit Rekurs und gegebenenfalls mit Revisionsrekurs selbständig anfechtbar ist (vgl RS0041425 [T1]). Auch in Fällen, in denen der Ergänzungssachbeschluss einen Bezug zum Spruch des ursprünglichen Sachbeschlusses herstellen musste, bleibt der Ergänzungssachbeschluss nur eine Ergänzung des unvollständig gebliebenen ursprünglichen Sachbeschlusses (9 Ob 82/14w [Ergänzungsurteil]). Die gegenteilige Ansicht der Antragsteller, der Ergänzungssachbeschluss würde (hier) den unvollständig gebliebenen ursprünglichen Sachbeschluss vollständig ersetzen, widerspricht gerade dem Umstand, dass der ursprüngliche Sachbeschluss und der Ergänzungssachbeschluss zwei völlig selbständige Entscheidungen sind. Da das Ergänzungsverfahren einen selbständigen Streitgegenstand betrifft, beeinflusst es das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des ursprünglichen Sachbeschlusses nicht (9 Ob 82/14w [Ergänzungsurteil] mwN). Der Ergänzungssachbeschluss ist daher zwar in Bezug auf die Ergänzung anfechtbar (RS0041425), hemmt oder unterbricht aber nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist gegen den ursprünglichen Sachbeschluss (2 Ob 46/19g [Ergänzungsbeschluss]).
2.4. Die von den Revisionsrekurswerbern bestrittene Beurteilung des Rekursgerichts, die als „Ergänzungsbeschluss“ bezeichnete Entscheidung des Erstgerichts vom 2. 2. 2018 sei ein Ergänzungssachbeschluss iSd § 41 AußStrG iVm § 423 ZPO, der Rekurs vom 2. 3. 2018 richte sich aber gegen den ursprünglichen Sachbeschluss vom 21. 11. 2017, ist jedenfalls keine auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Zurückweisung des erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist (§ 37 Abs 3 Z 15 MRG) erhobenen Rekurses vom 2. 3. 2018 als verspätet entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
2.5. Gleiches gilt für die weitere Begründung für die Zurückweisung des Rekurses des Antragstellers im führenden Verfahren. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften oder Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RS0041666).
II. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers im führenden Verfahren gegen die Zurückweisung seiner Rekurse vom 2. 3. 2018 gegen die Beschlüsse ON 85, 142 und 164 (Beschluss des Rekursgerichts vom 29. 8. 2018, GZ 39 R 191/18d, 39 R 192/18a, 39 R 193/18y‑186)
1. Das Erstgericht wies drei Anträge des Antragstellers im führenden Akt auf Ablehnung des bestellten Sachverständigen ab. Dagegen erhob dieser Rekurs; dies (erst) nach Zustellung des Ergänzungssachbeschlusses vom 2. 2. 2018 und verbunden mit dem Rekurs aller Antragsteller vom 2. 3. 2018.
2. Das Rekursgericht wies diese Rekurse als verspätet zurück. Gemäß § 35 AußStrG iVm § 366 Abs 1 ZPO und § 45 AußStrG sei ein Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Die dafür relevante „Endentscheidung“ sei hier nicht der Ergänzungssachbeschluss vom 2. 2. 2018, sondern der Sachbeschluss vom 21. 11. 2017. Der Umstand, dass nachfolgend ein Ergänzungssachbeschluss ergangen sei, ändere nichts daran, dass der Rekurs gegen die hier angefochtenen Beschlüsse spätestens mit dem Rekurs gegen den Sachbeschluss verbunden werden hätte müssen.
3. Die Anfechtbarkeit dieses Zurückweisungs-beschlusses setzt voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt (RS0120565, RS0120974). Der Antragsteller im führenden Akt macht in seinem Revisionsrekurs (nur) geltend, dass der ursprüngliche Sachbeschluss vom 21. 11. 2017 keine eigenständige Entscheidung über die Sache iSd § 45 AußStrG sei. Die gegenteilige Beurteilung des Rekursgerichts ist aber jedenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des hier zu beurteilenden Einzelfalls. Der Revisionsrekurs wirft damit keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.
III. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers im führenden Verfahren gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichts vom 12. 9. 2018, GZ 39 R 17/18s‑187
1.1. Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Preises gemäß § 22 Abs 1 Z 6 WGG.
1.2. Gemäß § 22 Abs 4 WGG gelten in den in § 22 Abs 1 WGG angeführten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs 2, Abs 2a, Abs 3 Z 1, 6, 8 bis 17, 19 und 20 und Abs 4 sowie in den §§ 38 bis 40 MRG und den folgend in § 22 Abs 4 WGG genannten Besonderheiten.
1.3. Wie in den anderen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt daher die Amtswegigkeit nur eingeschränkt. In Verfahren, in denen Abrechnungen oder Kostenpositionen zu überprüfen sind, beschränkt sich die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts auf das von der Partei erhobene Sachvorbringen. Erst wenn im zuvor dargestellten Sinn konkrete Sacheinwendungen erhoben wurden oder ein bestimmter abgegrenzter Sachverhalt amtswegig klärungsbedürftig erscheint und danach Unklarheiten verbleiben, stellen sich Fragen der Beweislast (5 Ob 80/18b mwN).
1.4. Für Anträge nach § 22 Abs 1 Z 6 und 6a WGG erfahren diese allgemeinen Grundsätze in den besonderen Verfahrensregeln des § 22 Abs 2 und 2a WGGeine besondere gesetzliche Ausgestaltung. Diese besonderen Verfahrensregeln gelten explizit nur für die Entscheidung über alle im Zusammenhang mit den Baukosten stehenden Fragen (5 Ob 145/09y).In Bezug auf Einwendungen gegen die Höhe der anderen dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten Herstellungskosten bleiben daher die allgemeinen Grundsätze maßgeblich.
2.1. Der Prüfumfangdes Gerichts hat sich demnach auf die von den Antragstellern geltend gemachten Einwendungen zu beschränken. Der Revisionsrekurs zeigt in diesem Rahmen keine Rechtsfrage auf, der iSd § 62 Abs 1 AußStrG zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
2.2.1. Zu einzelnen der zahlreichen, vom Antragsteller im führenden Verfahren als erheblich iSd § 62 Abs 1 AußStrG bezeichneten Rechtsfragen mag zwar eine ausdrückliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs nicht vorliegen. Die gesetzliche Regelung ist in diesen Fällen aber eindeutig, sodass ein anderes Auslegungsergebnis als das der Vorinstanzen nicht in Betracht kommt. Erhebliche Rechtsfragen stellen sich damit nicht (RS0042656).
2.2.2. Das gilt etwa für den Umstand, dass keine gesetzliche Verpflichtung für die Bauvereinigung besteht, bereits im Vorfeld zum Beweis der Angemessenheit der Grundkosten ein Verkehrswertgutachten einzuholen und/oder den auf diese Weise ermittelten Verkehrswert bekanntzugeben. Dieser Überprüfung dient das Verfahren gemäß § 22 Abs 1 Z 6 WGG und die allein maßgebliche Beurteilung, ob im konkreten Fall zum Beweis für die strittigen Tatsachen ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, obliegt mangels besonderer Verfahrensregeln dem Ermessen der Tatsacheninstanzen. Diese Beurteilung gehört damit zum Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung (RS0125908). Für die Ermittlung der anderen Entscheidungsgrundlagen zur Beurteilung der Angemessenheit des Preises gilt Analoges.
2.2.3. In diesem Sinn eindeutig ist die Rechtslage auch in Bezug auf die Anwendung des § 14 Abs 1 Z 3 WGG idFd 3. WÄG und das Verständnis der darin normierten Verzinsung der Eigenmittel. Gemäß dessen Art IX Z 3 traten die WRN 1999 und mangels Sonderbestimmung die Änderung des § 14 Abs 1 Z 3 WGG mit 1. 9. 1999 in Kraft. Eine spezielle Übergangsbestimmung existiert nicht. Im Art IX Z 11 findet sich zwar die Bestimmung, dass die Bestimmungen der WRN 1999 ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden sind, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. Dies drückt aber nichts anderes als den allgemeinen Grundsatz aus, dass bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist; eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich – wie hier die Verzinsung der Eigenmittel – abschließend vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen (vgl 5 Ob 78/00g, 5 Ob 40/99i, 5 Ob 67/93; RS0008695; RS0008694). Ungeachtet dessen, dass § 14 Abs 1 Z 3 WGG idF vor der WRN 1999 lediglich eine Höchstgrenze („nicht übersteigen dürfen“) normiert, ist auch bei voller Ausschöpfung dieser Möglichkeit eine angemessene Verzinsung von Gesetzes wegen gegeben. Die Festlegung einer im Wohnrecht keineswegs unüblichen Höchstgrenze kann so zu betrachten sein, dass die Vertragsparteien sie (im Verhältnis zueinander) zulässigerweise ausschöpfen dürfen, aber nicht müssen. Nur diese Auslegung wird dem vom Rekursgericht aufgezeigten Regelungszweck, durch solche Bestimmungen ein Ausufern des Beweisverfahrens zu vermeiden, gerecht.
2.2.4. Nach § 4 Abs 3 ERVO 1994 darf zur Deckung der Bauverwaltungskosten „anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13, 23 WGG) gegen Nachweis“ ein Pauschalbetrag verlangt werden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung unterliegt dieser Pauschalbetrag daher keiner Angemessenheitskontrolle.
2.2.5. Dass die gesetzliche Regelung eindeutig ist, sodass sich – losgelöst von der Relevanz im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG – keine Rechtsfrage in der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG stellt, gilt schließlich auch für den Umstand, dass aus der der Bestimmung des § 4 Abs 5 ERVO zugrunde liegenden Möglichkeit der Erbringung von Zusatzleistungen im rechtlichen Bereich keine Verpflichtung der Bauvereinigung hiezu abzuleiten ist, der in § 4 Abs 3 letzter Satz ERVO normierte Zuschlag für die Bauverwaltungskosten bei Errichtung von Eigentumswohnungen nicht auch die Vertragserrichtungskosten und/oder die Kosten für die Nutzwertfeststellung abdeckt und weder das WGG noch die ERVO für die Bauvereinigung eine möglichst fruchtbringende Veranlagung der vereinnahmten Zahlungen der Käufer vorsieht.
3.1. In verschiedenen Zusammenhängen stützt der Antragsteller im führenden Verfahren seine jeweilige Rechtsansicht auf die Auslegung der in den Anwartschaftsverträgen individuell getroffenen Kaufpreisvereinbarungen.
3.2. Ob ein Vertrag im Einzelfall – insbesondere unter Erforschung der im konkreten Fall verfolgten Parteiabsicht – richtig ausgelegt wurde, wirft nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (5 Ob 30/19a mwN).
3.3. Das ist hier nicht der Fall. Das ausführlich begründete Ergebnis der Auslegung des Rekursgerichts, dass – zusammengefasst – im Anwartschaftsvertrag nichts anderes als die Anwendbarkeit der Regelungen des WGG und der ERVO vereinbart wurde, hält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze und bedarf daher keiner Korrektur im Einzelfall.
4.1. Der Antragsteller im führenden Verfahren rügt, das Rekursgericht sei in verschiedenen Zusammenhängen auf von ihm im Rekurs vorgetragene Einwendungen zu Unrecht nur deshalb nicht eingegangen (vgl RS0043231), weil er konkrete ergänzende Feststellungen begehren hätte müssen.
4.2. Es trifft zwar zu, dass sekundäre Feststellungsmängel vom Rekursgericht bei Vorliegen einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge von Amts wegen wahrzunehmen wären (RS0114379). Trotz der vielleicht irreführenden Betonung des fehlenden Begehrens ergänzender Feststellungen ist die Argumentation des Rekursgerichts erkennbar so zu verstehen, dass der Rekurswerber die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt habe, weil er nicht ausreichend konkret dargelegt habe, aus welchen Gründen – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig sei (vgl RS0043603). Schließlich ist eine Rechtsrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn darin bestimmt begründet wird, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (5 Ob 80/14x mwN).
4.3. Diese einzelfallbezogene Auslegung dieses Rekursvorbringens wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (vgl RS0042828; RS0044273). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11]; RS0044273 [T53]). Dies trifft hier nicht zu.
5.1. Gegenstand weiterer vom Antragsteller im führenden Verfahren als erheblich iSd§ 62 Abs 1 AußStrG bezeichnete Rechtsfragen sind Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung der Bauverwaltungskosten und der Richtigkeit der Bemessungsgrundlage für den Pauschalbetrag nach § 4 Abs 3 ERVO.
5.2. Soweit die behaupteten Berechnungsfehler zumindest implizit Tatsachenfragen ansprechen, können diese im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht werden. Der Oberste Gerichtshof entscheidet auch im Verfahren außer Streitsachen nur als Rechts- und nicht als Tatsacheninstanz (RS0007236 [T3]; RS0108449 [T2]).
5.3. Die Beantwortung solcher Berechnungsfragen ist auch in rechtlicher Hinsicht stark einzelfallbezogen und geht daher in ihrer Bedeutung über diesen Einzelfall nicht hinaus; schon gar nicht dann, wenn die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wie etwa hier die Zuordnung einzelner Kostenpositionen zu den Baukosten iSd § 1 ERVO, auf Basis des festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden ist. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofs sogar eher aus. Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet daher keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RS0102181).
5.4. Analoges gilt für die im Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der besonderen Form des Eigenmitteleinsatzes durch Stundung der Bauverwaltungskosten.
6.1. Die vom Antragsteller im führenden Verfahren geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht auf dessen Behauptung, das Rekursgericht habe den Rekurs sämtlicher Antragsteller vom 2. 3. 2018 zu Unrecht zurückgewiesen und den angefochtenen Sachbeschluss somit ohne Beachtung der zulässigen Rekurse der Antragsteller gefasst. Dies trifft jedoch – wie oben zu I. ausgeführt und begründet – nicht zu.
6.2. Die behaupteten Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG).
6.3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 22 Abs 4 WGG).
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