OGH 3Ob37/75 (RS0041425)

OGH3Ob37/754.3.1975

Rechtssatz

1./ Das dem Ergänzungsantrag stattgebende Urteil ist ein völlig selbständiges Urteil mit allen Urteilswirkungen, das mit Berufung und gegebenenfalls mit Revision anfechtbar ist.

2./ Dies gilt auch für Ergänzungsbeschlüsse, da für diese gemäß § 430 ZPO die §§ 423, 424 ZPO gelten.

3./ Ein Ergänzungsbeschluss ist mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung - wäre sie als selbständiger Beschluss und nicht als Ergänzungsbeschluss ergangen - selbständig anfechtbar wäre.

4./ Diese für Ergänzungsurteile (Ergänzungsbeschlüsse) geltenden Grundsätze sind auch anwendbar, wenn die durch die Unvollständigkeit der Entscheidung beschwerte Partei den Weg der Berufung oder des Rekurses gewählt hat und in der Folge eine Entscheidung ergangen ist, mit der der bisher unerledigte Teil des Begehrens erledigt wurde. Auch in diesem Falle handelt es sich um eine selbständige Entscheidung, deren Anfechtbarkeit gesondert zu prüfen und zu beurteilen ist.

Normen

ZPO §423
ZPO §430
ZPO §460
ZPO §514 C3

3 Ob 37/75OGH04.03.1975

Veröff: EvBl 1975/296 S 660

5 Ob 584/79OGH26.06.1979

nur: Das dem Ergänzungsantrag stattgebende Urteil ist ein völlig selbständiges Urteil mit allen Urteilswirkungen, das mit Berufung und gegebenenfalls mit Revision anfechtbar ist. (T1)

6 Ob 579/88OGH16.06.1988

nur: Ein Ergänzungsbeschluß ist mit Rekurs bekämpfbar, wenn die in ihm enthaltene Entscheidung - wäre sie als selbständiger Beschluß und nicht als Ergänzungsbeschluß ergangen - selbständig anfechtbar wäre. (T2)

3 Ob 317/97gOGH14.07.1999

nur T2; Beisatz: Hier: Beschluß über die Anordnung der bücherlichen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 239 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO. (T3)

9 ObA 113/14dOGH18.12.2014

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2014/132

9 Ob 82/14wOGH29.01.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Das Ergänzungsverfahren betrifft einen selbständigen Streitgegenstand. (T4)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass im Ergänzungsurteil ‑ unter Zugrundelegung, dass im ursprünglichen Urteil die Klageforderung teilweise bejaht wurde ‑ über die compensando eingewendete Gegenforderung des Beklagten entschieden wurde, hindert den Beklagten nicht, mit Berufung gegen das ursprüngliche Urteil die Klageforderung als solche zu bekämpfen. (T5)

2 Ob 46/19gOGH28.03.2019

Vgl auch

5 Ob 224/18dOGH31.07.2019

Vgl; nur T1

4 Ob 166/19vOGH24.10.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Über das Eventualbegehren hat das Rekursgericht erst mit einem Ergänzungsbeschluss abgesprochen. Es liegt kein Verstoß gegen die Einmaligkeit des Rechtsmittels vor, wenn von einer Partei gegen den Ergänzungsbeschluss ein gesonderter Revisionsrekurs eingebracht wird. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19750304_OGH0002_0030OB00037_7500000_001

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