OGH 8Ob628/85 (RS0008695)

OGH8Ob628/859.1.1986

Rechtssatz

Aus § 43 Abs 1 MRG ergibt sich, dass auf Mietverträge als Dauersachverhalte ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Bestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn derartige Verträge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden. Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung in dem Sinn, dass vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurteilen seien, ist dieser Gesetzesstelle nicht zu entnehmen.

Normen

ABGB §5
ZPO §503 E3
MRG §43 Abs1

8 Ob 628/85OGH09.01.1986

Veröff: ImmZ 1986,196 = JBl 1986,390 = MietSlg XXXVIII/5 = RdW 1986,175 (Iro)

1 Ob 549/87OGH25.03.1987

Veröff: MietSlg XXXIX/19

5 Ob 99/87OGH12.01.1988

Beisatz: Hier: Vertragliche Übernahme von sofort durchzuführenden und auch künftigen Instandsetzungsarbeiten und Adaptierungsarbeiten vor Inkrafttreten des MRG. (T1) Veröff: JBl 1988,525 = MietSlg 40/3

1 Ob 538/90OGH07.03.1990
8 Ob 545/90OGH22.03.1990

Vgl aber; Beisatz: Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nicht nach dem MRG zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen. Nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhalte, wozu der Eintritt eines im Mietvertrag vereinbarten Auflösungsgrundes (hier: Verkauf des Bestandobjektes) zählt, sind nach den Vorschriften des MRG zu beurteilen. (T2)

6 Ob 546/91OGH20.06.1991

Vgl aber; Beis wie T2

4 Ob 517/92OGH18.02.1992

Vgl auch; Veröff: WoBl 1992,145

6 Ob 613/91OGH12.03.1992

Beis wie T2

5 Ob 138/92OGH13.10.1992

Beis wie T1; Veröff: EvBl 1993/108 S 453

5 Ob 146/92OGH19.01.1993
3 Ob 523/94OGH13.04.1994

Verstärkter Senat; nur: Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung in dem Sinn, dass vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beurteilen seien, ist dieser Gesetzesstelle nicht zu entnehmen. (T3) Veröff: SZ 67/65 = EvBl 1994/177 S 848

3 Ob 560/94OGH19.10.1994

Veröff: SZ 67/179

3 Ob 176/94OGH25.01.1995

nur T3

5 Ob 6/96OGH13.03.1996

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Die Übergangsbestimmungen (Art II Abschnitt II Z 1 und Z 5 des 3. WÄG) legen vielmehr (auch und gerade in diesem Punkt) ein Festhalten am bewährten Prinzip nahe, neues Recht nicht auf endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Dieser Gedanke lag § 43 Abs 1 MRG zugrunde und ist auch der Bestimmung des Art II Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG zu unterstellen. (T4)

5 Ob 12/96OGH29.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Rückwirkung des "neuen" § 12a MRG idF des 3. WÄG (unter ausführlicher Ablehnung von 1 Ob 591/93). (T5); Beisatz: Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T6)

5 Ob 376/97yOGH30.09.1997

Auch; nur: Aus § 43 Abs 1 MRG ergibt sich, dass auf Mietverträge als Dauersachverhalte ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Bestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn derartige Verträge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden. (T7); Beisatz: Bei Erhaltungsarbeiten ist nach der jeweils aktuellen Rechtslage zu prüfen, ob sie "privilegiert", d.h. unabhängig von der vorhandenen Mietzinsreserve durchzuführen sind. (T8)

5 Ob 55/98vOGH21.04.1998

Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Bereits bestehende Mietverträge mit Generalmietern und Pächtern des ganzen Hauses (Art II Abschnitt II Z 2 3. WÄG) - einmal abgeschlossen und damit in diesem Punkt "abschließend verwirklicht" - behalten ihre rechtliche Qualifikation. (T9)

5 Ob 56/98sOGH15.09.1998

Vgl auch; Beis wie T4; Beis ähnlich T6; Beis wie T9; Beisatz: Offenbar wollte der Gesetzgeber durch das 3. WÄG in bereits bestehende Mietverträge mit Generalmietern und Pächtern des ganzen Hauses so wenig wie möglich eingreifen. (T10)

1 Ob 286/98kOGH15.12.1998

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: § 49b Abs 9 MRG 1997. (T11)

4 Ob 132/99mOGH18.05.1999

Vgl; Beisatz: Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung in dem Sinn, dass vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 auch endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen seien, ergibt sich aus § 49a MRG aber nicht. (T12)

3 Ob 101/99wOGH24.11.1999

Auch; Beisatz: Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nicht nach diesem zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen. (T13)

5 Ob 78/00gOGH28.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist; eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen. (T14) Beisatz: Hier: Die vom Sachantrag betroffenen Entgeltperioden liegen vor dem Inkrafttreten des 2. WÄG, weshalb die Beurteilung nach der alten Rechtslage zu erfolgen hat. (T15)

5 Ob 92/00sOGH07.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Übergangsbestimmung des Art IX Z 11 der Wohnrechtsnovelle 1999, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden sind, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. (T16)

9 Ob 35/01iOGH28.03.2001

Vgl aber; Beis wie T2 nur: Vor Inkrafttreten des MRG endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte sind nicht nach dem MRG zu beurteilen, sondern der früheren Rechtslage zu unterstellen. Nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhalte, sind nach den Vorschriften des MRG zu beurteilen. (T17)

6 Ob 16/01yOGH13.09.2001

Vgl auch; Beis wie T14 nur: Bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist. (T18); Beisatz: Hier: DSG. (T19)

1 Ob 135/02pOGH29.04.2003

Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Jedenfalls in Verfahren über Unterhaltsherabsetzungsanträge, die im Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs zu B 1285/00 bereits anhängig waren, ist die neue Rechtslage anzuwenden. (T20)

4 Ob 188/06kOGH21.11.2006

Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Aufschlüsselungspflicht nach § 27 Abs 1 Z 6 KSchG auch für bereits bestehende Heimverträge. (T21); Veröff: SZ 2006/171

10 Ob 24/07pOGH17.04.2007

Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T21

4 Ob 225/07bOGH11.03.2008

Ähnlich; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG nach Inkrafttreten UWG-Novelle 2007. (T22); Veröff: SZ 2008/32

5 Ob 235/10kOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Beurteilung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Aufteilung der Betriebs‑ und Erhaltungskosten anhand der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt. (T23)

10 Ob 52/14sOGH21.10.2014

Auch; nur T3; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Freie Mietzinsvereinbarung und Verzicht auf Investitionsersatz. (T24)<br/>

5 Ob 224/18dOGH31.07.2019

Vgl auch; Beis wie T14

5 Ob 5/19zOGH31.07.2019

Auch; Veröff: SZ 2019/74

3 Ob 66/20gOGH02.11.2020
5 Ob 37/22kOGH31.03.2022
4 Ob 4/22zOGH22.04.2022

Vgl; Beis insb T14; Beis wie T15; Beis wie T17; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Sicherung eines Unterlassungsanspruch nach UWG<br/>Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, allerdings erst nach Erlassung des Titels wirksam wird. (T25)

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0080OB00628_8500000_001

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