OGH 5Ob145/09y (RS0125908)

OGH5Ob145/09y20.4.2010

Rechtssatz

1. Die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Z 3 und 4 WGG, insbesondere die gesonderte Anfechtbarkeit des obligatorischen Beweisbeschlusses, sollen nur der für das weitere Verfahren bindenden Abgrenzung und Gliederung des Prozessstoffs dienen, also eine Straffung und keine Ausweitung des Verfahrens bewirken.

2. § 22 Abs 2 Z 4 WGG ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass zur Prüfung der Baukostenabrechnung jedenfalls zwingend ein Sachverständiger zu bestellen ist. Die allein maßgebliche Beurteilung, ob im konkreten Fall zum Beweis für die strittigen Tatsachen ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob die gewöhnlich vorauszusetzende Fachkunde des Richters ausreicht, obliegt dem Ermessen der Tatsacheninstanzen und gehört zum Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung.

Normen

AußStrG 2005 §31 Abs3, AußStrG 2005 §33, AußStrG 2005 §66 Abs1 AV, WGG 1979 §22 Abs2 Z3, WGG 1979 §22 Abs2 Z4

5 Ob 145/09yOGH20.04.2010
5 Ob 224/18dOGH31.07.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20100420_OGH0002_0050OB00145_09Y0000_001

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