OGH 5Ob180/71 (RS0013137)

OGH5Ob180/7116.3.2022

Rechtssatz

Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. Die vom Beklagten zu erbringende Leistung ist eine reine Willenserklärung, die mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (§ 367 EO). Damit tritt auch die notwendige Korrektur der Einantwortung ein. Wie die Einantwortung erfasst auch die Abtretung die ganze Verlassenschaft mit allen Aktiven und Passiven, mögen sie nun im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sein oder nicht. Gegenstand der Erbschaftsklage ist somit ein Sondervermögen; zur Feststellung, was an Sondervermögen vorhanden ist, kann der Kläger die Abgabe des Offenbarungseides begehren. Die Erbschaftsklage ist also - ebenso wie die Erbrechtsklage - eine Universalklage, es ist nicht notwendig, im Urteil die einzelnen Gegenstände, auf die sich die Abtretung beziehen soll, zu bezeichnen (unter Ablehnung der Ansicht von Weiß in Klang 2. Auflage III 1068).

Normen

ABGB §823

5 Ob 180/71OGH13.10.1971

Veröff: SZ 44/158 = RZ 1972,133 = JBl 1972,471 = NZ 1973,94

1 Ob 668/83OGH29.06.1983

Auch; Veröff: JBl 1984,431

7 Ob 746/83OGH15.12.1983

Ähnlich; Veröff: NZ 1984,107

5 Ob 75/83OGH29.01.1985
1 Ob 538/85OGH27.02.1985

Auch; Beisatz: Mit rechtskräftiger Stattgebung erlangt der Erbe rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors. (T1) Veröff: JBl 1985,672

1 Ob 506/94OGH14.07.1994

Auch; nur: Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. (T2) <br/>nur: Die Erbschaftsklage ist also - ebenso wie die Erbrechtsklage - eine Universalklage, es ist nicht notwendig, im Urteil die einzelnen Gegenstände, auf die sich die Abtretung beziehen soll, zu bezeichnen. (T3)<br/>Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 67/127

1 Ob 630/94OGH27.03.1995

Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/61

3 Ob 40/94OGH26.04.1995

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 552/94OGH30.10.1995

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dies bedeutet, dass Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers mit der Feststellung des Erbrechtes übergehen. Die materiellrechtlichen Wirkungen setzen aber voraus, dass das Recht dem Erblasser zustand. (T4)

7 Ob 63/98kOGH10.08.1998

Auch; Beis wie T1

2 Ob 155/98bOGH23.12.1999

Vgl auch; Beis wie T4

10 Ob 66/99zOGH16.11.1999

Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 72/179

3 Ob 320/02hOGH22.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Erbschaftsklage gehen erst mit Rechtskraft der Erbschaftsklage und damit Feststellung des Erbrechts Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers an den Kläger über. (T5)<br/>Beisatz: Für eine entsprechende Singularklage gilt nichts anderes. (T6)<br/>Beisatz: Vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils über die Erbschaftsklage kann der Kläger auch keine Exszindierungsklage erheben, da noch kein Rechtsübergang stattgefunden hat. (T7)<br/>Veröff: SZ 2003/134

3 Ob 219/05kOGH26.04.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5

10 Ob 8/08mOGH10.03.2008

Vgl auch; Beisatz: Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger in der Regel gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist. Er strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an. Er begehrt daher aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung die „Abtretung" der ganzen Verlassenschaft oder die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. (T8)<br/>Beis ähnlich wie T1

5 Ob 116/12pOGH20.11.2012

Auch; Beis wie T1; Ähnlich Beis wie T8; Veröff: SZ 2012/122

3 Ob 1/13pOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T8

3 Ob 205/15sOGH16.12.2015

Auch

2 Ob 21/22kOGH16.03.2022

Beis wie T3; Beisatz: Kenntnis über die Höhe des Reinnachlasses ist daher nicht erforderlich. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19711013_OGH0002_0050OB00180_7100000_003

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