ABGB § 830
Teilung kann solange nicht begehrt werden, als ein (weder mutwillig eingeleiteter noch offenbar aussichtsloser) Rechtsstreit zwischen den Miteigentümern oder einem Miteigentümer und einem Dritten anhängig ist, der die Eigentümerstellung an der zu teilenden Sache betrifft. Das gilt auch für die gegen einen Miteigentümer gerichtete Erbschaftsklage und nach deren Abweisung für die Wiederaufnahmsklage.