Normen
MRG §27 Abs1 Z1
5 Ob 129/94 | OGH | 27.06.1995 |
5 Ob 192/98s | OGH | 15.09.1998 |
nur: Die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. (T1); Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 MRG zu unterstellende Vereinbarungen können sich in den verschiedensten Sachverhalten verkörpern und hinter den mannigfachsten Rechtsformen verbergen. (T2); Beisatz: Hier: Der zur Weitergabe berechtigte Hauptmieter hat mit der Antragstellerin einen befristeten Untermietvertrag abgeschlossen, ihr die Weitergabe der Mietrechte gegen Zahlung einer Investitionsablöse von S 5 Mio angeboten ("Weitergabeoption") und mit ihr ein "Optionsentgelt" von S 1,980.000,-- vereinbart (wovon der nun zurückgeforderte Teilbetrag von S 1 Mio tatsächlich bezahlt wurde). (T3) |
5 Ob 87/00f | OGH | 28.03.2000 |
nur: Die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, daß die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegeben wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. (T4) Beisatz: Hier: "Kaufvertrag" über überlassene Einrichtungsgegenstände. (T5) |
5 Ob 117/00t | OGH | 12.12.2000 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dem § 27 Abs 1 Z 1 MRG können auch Vereinbarungen, die ein Hauptmieter mit einem Untermieter abgeschlossen hat, unterstellt werden. (T6) |
5 Ob 162/01m | OGH | 26.06.2001 |
nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Befristete Mietzinserhöhungsvereinbarung für ein anderes, vom Mieter bereits früher in Bestand genommenes Objekt als Gegenleistung für den Mietvertragsabschluss über ein neues Objekt. (T7) |
5 Ob 136/02i | OGH | 12.09.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Entscheidend ist der "wahre" wirtschaftliche Hintergrund der Transaktion. (T8) |
5 Ob 127/06x | OGH | 27.06.2006 |
Beisatz: Kaufverträge über Einrichtungsgegenstände verstoßen nicht per se gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG, sondern nur insoweit als der Kaufpreis den Wiederbeschaffungswert übersteigt. (T9) |
6 Ob 172/17p | OGH | 21.11.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T8; nur: Nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Halbsatz MRG sind Vereinbarungen ua dann ungültig und verboten, wenn der neue Mieter ohne gleichwertige Gegenleistung dem Vermieter, dem füheren Mieter oder einem anderen etwas zu leisten hat; die rechtliche Konstruktion ist bedeutungslos. Wesentlich ist, dass die Leistung in Ausnützung des Vermögenswertes und Seltenheitswertes des Mietobjektes gefordert und gegen wird und eine gleichwertige Gegenleistung fehlt. (T10) |
4 Ob 79/18y | OGH | 29.05.2018 |
5 Ob 128/18m | OGH | 03.10.2018 |
nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0050OB00129_9400000_001
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