Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben die Erstantragsgegnerin zur Rückzahlung von S 216.600,58 verpflichtet, weil ihr die Antragstellerin aus Anlaß des Abschlusses eines Mietvertrages über eine Wohnung S 350.000 bezahlt hat, jedoch der Wert des ihr überlassenen Inventar nur S 133.399,42 betrug.
Das dagegen im außerordentlichen Revisionsrekurs gebrauchte Argument, Designermöbel hätten keinen schätzbaren Wiederbeschaffungswert, scheitert schon an den Feststellungen der Höhe des überlassenen Gegenwerts, die den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, binden. Daneben ist eine unrichtige rechtliche Beurteilung bei Ermittlung dieses Gegenwerts in der von der Rechtsmittelwerberin aufgezeigten Hinsicht nicht erkennbar, sind doch Designermöbel nicht nur im neuen, sondern auch in gebrauchtem Zustand Gegenstand des Rechtsverkehrs und haben schon daher einen feststellbaren Verkehrswert.
Soweit argumentiert wird, ein "Kaufvertrag" über überlassene Einrichtungsgegenstände könne nur über die laesio enormis überprüft werden, nicht aber nach § 27 MRG, findet sich die Rechtsmittelwerberin in klarem Widerspruch zur bestehenden Rechtsprechung. Die rechtliche Konstruktion einer Vermögensverschiebung ist bedeutungslos, wenn wie hier feststeht, dass Leistungen in Ausnützung des Vermögenswertes und des Seltenheitswerts eines Mietobjekts gefordert und bezahlt werden (5 Ob 66/94; 5 Ob 129/94; WoBl 1993, 135; 5 Ob 192/98s). Die den Wiederbeschaffungswert überlassener Einrichtungsgegenstände übersteigende Leistung ist daher ungültig und verboten (SZ 60/274; RS-Justiz 0069824).
Somit werden Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen hatte.
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