Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Verordnung der burgenländischen Landesregierung (LGBl 1991/90) wurde mit Wirkung vom 1.1.1992 die Gemeinde S***** im Burgenland, die damit als eigene Gemeinde zu bestehen aufhörte, in die neuen Gemeinden S***** und Z***** getrennt. Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildete das vom Gemeinderat der Stammgemeinde am 12.7.1991 beschlossene vollständige Übereinkommen.
Die Antragstellerin begehrte, ob den im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaften, als deren Eigentümerin die ehemalige Gemeinde einverleibt ist, auf Grund des genannten Vermögensauseinandersetzungsübereinkommens und der genannten Verordnung der burgenländischen Landesregierung "die Namensänderung in Gemeinde Z*****" zu bewilligen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, eine Anmerkung der Namensänderung könne nur erwirkt werden, wenn bloß der Name des - gleichbleibenden - Eigentümers eine Änderung erfahre, jedoch kein Eigentümerwechsel eintrete. Es wäre daher die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die neue Eigentümerin (= Antragstellerin) notwendig. Dazu bedürfe es überdies gemäß § 160 Abs 1 BAO einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Die Zulässigkeit der Anmerkung der Namensänderung würde, wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe, voraussetzen, daß das Rechtssubjekt gleichbleibt. Sei hingegen mit der Änderung des Namens auch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse verbunden, so sei auch eine Anmerkung nach § 20 lit a GBG unzulässig.
Darauf, ob die nunmehr neugeschaffene Gemeinde Z***** bereits früher einmal bestanden habe, komme es - entgegen dem Rekursvorbringen - nicht an. Für die Zulässigkeit der Anmerkung der Namensänderung sei vielmehr lediglich darauf abzustellen, ob das nach dem Grundbuchsstand als berechtigt eingetragene Rechtssubjekt ident bleibe und sich lediglich dessen Bezeichnung ändere. Dies sei aber aufgrund der von der Antragstellerin selbst behaupteten Aufspaltung der (ursprünglichen) Gemeinde S***** im Burgenland in die Gemeinden S***** und Z***** nicht der Fall.
Auch die von der Antragstellerin erst im Rekurs begehrte Berichtigung des Grundbuchsstandes nach § 136 GBG kommt nicht in Betracht:
Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach dieser Bestimmung sei die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage (EvBl 1951/338); sie komme dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingeteten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden sei, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung habe (SZ 23/230; EvBl 1969/348; 5 Ob 75/72; EvBl 1973/271 mwN). Auch dingliche Rechte könnten im Sinne der vorstehenden Ausführungen im Wege der Grundbuchsberichtigung einverleibt werden. Dies allerdings nur dann, wenn sie tatsächlich bereits als dingliche Rechte bestünden, nicht aber, wenn erst ein obligatorischer Anspruch auf Einräumung vorhanden sei.
Es sei daher zunächst zu prüfen, ob die Trennung bzw. Aufspaltung einer (Groß-) Gemeinde in mehrere Gemeinden bereits außerbücherlich eine unmittelbare Änderung der Eigentumsverhältnisse bewirkt oder nicht. Nur im ersten Fall käme nämlich die Berichtigung nach § 136 GBG in Betracht.
Für den Fall der Trennung von Gemeinden sehe § 9 bgld GemO vor, daß eine Gemeinde durch Verordnung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden könne, wenn der Gemeinderat dieser Gemeinde die Trennung mit Zweidrittelmehrheit beschließe und jede dieser neu zu bildenden Gemeinden voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aufbringen könne. Zur Trennung einer Gemeinde gegen ihren Willen sei ein Landesgesetz erforderlich (§ 9 Abs 2 bgld GemO). Nach § 11 bgld GemO sei bei über Antrag der betroffenen Gemeinden zustandekommenden Gebietsänderungen ein vollständiges Übereinkommen über das Eigentum, den Besitz, die Verwaltung und den Genuß des den einzelnen Gemeinden vor der Gebietsänderung gehörigen besonderen Vermögens sowie ihren Fonds und Anstalten erforderlich, hingegen habe bei Gebietsänderungen gegen den Willen der betroffenen Gemeinden die Vermögensauseinandersetzung durch ein Landesgesetz zu erfolgen. Nach § 11 Abs 6 bgld GemO habe die Landesregierung bei den zuständigen Behörden die Berichtigung öffentlicher Bücher zu beantragen.
Den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, daß sich der Gesetzgeber des Problems bewußt gewesen sei, daß bei Gebietsänderungen immer über vorhandene Vermögenswerte verfügt werden müsse, weshalb die diesbezüglichen Bestimmungen im § 11 Abs 1 und 2 bgld GemO getroffen worden seien (vgl den Abdruck der Gesetzesmaterialien in Feil-Roth, Das burgenländische Gemeinderecht 14). Aus dem Zusammenhalt von § 11 Abs 1 und 2 bgld GemO und § 11 Abs 3 bgld GemO sei abzuleiten, daß der Landesgesetzgeber - in Abweichung von allgemeinen Grundsätzen - einen unmittelbaren Eigentumsübergang nicht nur für den Fall der Regelung durch das Landesgesetz, sondern auch im (häufigeren) Fall der einvernehmlichen Regelung der Gebietsänderung durch Übereinkommen der betroffenen Gemeinden gewollt habe. Diese Auslegung finde in der zwischen Vermögensauseinandersetzungen nach § 11 Abs 1 und solchen nach § 11 Abs 2 bgld GemO nicht differenzierenden Bestimmung des § 11 Abs 6 bgld GemO, wonach die Landesregierung bei den zuständigen Behörden die Berichtigung öffentlicher Bücher zu beantragen habe, eine Stütze. Das Wort "Berichtigung" sei im Zusammenhalt mit dem inhaltsgleichen, auch im § 136 GBG verwendeten Begriff zu sehen. Daraus ergebe sich, daß der Landesgesetzgeber im Falle der Zusammenlegung bzw. Trennung von Gemeinden einen (unmittelbaren) außerbücherlichen Rechtsübergang habe vorsehen wollen.
Die eine Gemeindetrennung bzw - Zusammenlegung regelnde Verordnung bzw das Landesgesetz seien demnach ausschließliche Grundlage der Vermögensauseinandersetzung, die keiner weiteren Übertragungs- oder sonstigen Rechtsakte mehr bedürfe, sondern ausschließlich aufgrund des Landesgesetzes im Sinne des § 11 Abs 2 bgld GemO oder der Genehmigung des entsprechenden Übereinkommens durch Verordnung (§ 11 Abs 1 in Verbindung mit § 9 bgld GemO) zustandekomme. In Abweichung von allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen biete daher im vorliegenden Fall das Gesetz nicht nur den Titel für den Eigentumserwerb, sondern ersetze, indem es den Eigentumsübergang unmittelbar bewirke, auch die Setzung des sonst für den Rechtsübergang vorgesehenen Modus.
Grundlage eines nach § 136 GBG (in Verbindung mit § 11 bgld GemO) gestellten Antrages auf "Berichtigung" des Grundbuches sei daher bereits die entsprechende Verordnung bzw landesgesetzliche Regelung, gegebenenfalls - wie im vorliegenden Fall - im Zusammenhalt mit dem entsprechenden Übereinkommen (§ 11 Abs 1 bgld GemO) der betroffenen Gemeinden. Die Errichtung einer (separaten) verbücherungsfähigen Urkunde sei hingegen nicht erforderlich (Feil-Roth, Das burgenländische Gemeinderecht 14).
Gleichwohl sei die der Rekurswerberin vorschwebende Umdeutung ihres Antrages in einen Antrag nach § 136 GBG nicht möglich. Nach § 85 Abs 2 GBG sei im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden solle. Dieses Bestimmtheitserfordernis gelte auch für einen Antrag nach § 136 GBG. Demnach müsse auch ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuches nach der zitierten Gesetzesstelle ein bestimmtes Begehren enthalten. Im Falle des außerbücherlichen Eigentumserwerbes genüge es daher nicht, die "Berichtigung" der Eigentumseintragung zu beantragen, sondern es müsse ausdrücklich die Einverleibung des Eigentumsrechtes des außerbücherlichen Erwerbers verlangt werden.
Weiters sei die Gemeindetrennung als Erwerbsvorgang im Sinne des § 160 Abs 1 BAO anzusehen, sodaß für die Einverleibung des Eigentumsrechtes die Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes erforderlich sei. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung sei zwar keine materielle Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums, sondern nur eine Voraussetzung für die Einverleibung, doch sei das Grundbuchsgericht nicht berechtigt, von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung abzusehen, weil die Beurteilung einer allfälligen Abgabenfreiheit nur dem Finanzamt zustehe. Die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Fall der Antragstellung durch das Bundesministerium für Finanzen (RPflgSlgG 177) und Grundstücksübertragungen zwischen verschiedenen Verwaltungszweigen des Bundes (RPflgSlgG 2092) seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Mangels geeigneter Antragstellung käme auch eine Vormerkung (§ 85 Abs 3 GBG) nicht in Betracht.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, daß es im vorliegenden Fall mangels geeigneter Antragstellung in Richtung § 136 GBG keines Eingehens auf die Frage bedürfte, ob die Gemeinde zu einer diesbezüglichen Antragstellung aufgrund der auch im Verfahren nach § 136 GBG heranzuziehenden (SZ 49/58 = NZ 1978, 108) allgemeinen Vorschrift des § 9 AußStrG legitimiert ist, oder ob die zitierte Bestimmung des § 11 Abs 6 bgld GemO, wonach die Landesregierung bei den zuständigen Behörden die Berichtigung öffentlicher Bücher zu beantragen habe, nicht bloß eine entsprechende Verpflichtung der Landesregierung zum Einschreiten normiere, sondern die Einschreitungsbefugnis betreffend Anträge gemäß § 136 GBG in Fällen der Gemeindezusammenlegung bzw -trennung abschließend regle.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründe sich auf § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG. Nach dem vom Rekursgericht durchgeführten Erhebungen betrage der nach § 60 Abs 2 JN maßgebliche Einheitswert der Liegenschaften weit mehr als S 50.000,-.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil in der Auslegung der Bestimmungen der burgenländischen Gemeindeordnung betreffend Gemeindezusammenlegungen und Gemeindetrennungen und der entsprechenden grundbücherlichen Durchführung dieser Vorgänge eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß in den im Grundbuchsantrag genannten Einlagen in den Eigentumsblättern die Gemeinde Z***** als Eigentümer wieder eingetragen werde, und zwar entweder in Form einer Anmerkung, Ersichtlichmachung, Einverleibung oder Vormerkung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig.
Die Bestimmung des gemäß § 126 Abs 2 GBG anzuwendenden § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG - Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt - steht der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, obgleich der für die Bestimmung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes nach § 60 Abs 2 JN maßgebende Einheitswert bei zwei der betroffenen Liegenschaften den Wert von S 50.000,- nicht übersteigt. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist nämlich in diesem Fall durch Zusammenrechnung der auf die einzelnen Liegenschaften entfallenden Einheitswerte im Sinne der Bestimmung des § 55 Abs 1 Z 1 JN zu ermitteln, weil alle geltend gemachten Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache, nämlich dem Eigentumsübergang auf Grund der Gemeindetrennung abgeleitet werden.
b) Zur Sachentscheidung:
Gemäß § 96 Abs 1 GBG darf mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, nicht bewilligt werden, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre.
Auszugehen ist also vom Antrag der Antragstellerin, in dem sie - nach Anführung der betroffenen Liegenschaften - begehrte, es werde auf Grund des Vermögensauseinandersetzungsübereinkommens, das vom Gemeinderat der ehemaligen Gemeinde S***** im Burgenland am 12.7.1991 beschlossen worden sei, sowie der Verordnung der burgenländischen Landesregierung (LGBl 1991/90) über die Trennung der Gemeinde S***** im Burgenland "die Namensänderung in Gemeinde Z***** bewilligt". Nach dem bloßen Wortlaut des Antrages wird damit überhaupt kein Antrag gestellt, über den das Grundbuchsgericht meritorisch zu entscheiden hätte, weil ja gemäß § 2 Abs 2 der burgenländischen Gemeindeordnung (LGBl 1965/37) im Falle der Trennung von Gemeinden die Landesregierung durch Verordnung die Namen der neuen Gemeinden bestimmt. Dies ist durch § 2 der Verordnung LGBl 1991/90 auch geschehen. Im Zusammenhang mit der im Kopf der Eingabe der Antragstellerin gebrauchten Formulierung, es handle sich um einen Antrag auf Durchführung grundbücherlicher Amtshandlungen ob genau bezeichneten Liegenschaften, besteht aber kein Zweifel, daß die grundbücherliche Eintragung einer Namensänderung (des Eigentümers bestimmter Liegenschaften) begehrt wird, also eine Anmerkung nach § 20 lit a GBG.
Eine bloße Namensänderung ist aber - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - wegen der Änderung des Rechtssubjektes selbst, dem die betroffenen Liegenschaften gehören, und nicht bloß dessen Namens, nicht gegeben. Diesbezüglich wird daher auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes verwiesen (§ 126 Abs 3 GBG), zumal diese Rechtsauffassung auch im Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel gezogen wird. Die Antragstellerin macht darin Ausführungen zum Eigentumsübergang bloß insoweit, als ihrer Meinung nach ein "Eigentumsübergang nach § 160 BAO" nicht vorliege, weil es sich bloß um die Rückabwicklung (gemeint: Wiederherstellung nach Rückabwicklung) eines ursprünglich bestandenen Zustandes handle. Die Tatsache, daß nunmehr im Grundbuch die Antragstellerin als Eigentümerin von Liegenschaften eingetragen sein soll, die unmittelbar vorher einem anderen Rechtssubjekt gehörten, nämlich der Gemeinde S***** im Burgenland, und davor wiederum einem anderen Rechtssubjekt, nämlich einer Gemeinde Z*****, die mit der früheren Gemeinde S***** zur Gemeinde S***** im Burgenland zusammengelegt worden war, zeigt deutlich, daß das Eigentum an den betreffenden Liegenschaften in den genannten drei Zeiträumen jeweils einem anderen Rechtssubjekt zustand.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anmerkung der Namensänderung war daher verfehlt. Da jedoch gemäß § 95 Abs 3 GBG im Falle der Abweisung eines Grundbuchsgesuches alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, ist auch noch die - vom Rekursgericht gestreifte - Frage der Antragslegitimation der Antragstellerin und in diesem Zusammenhang als Vorfrage diejenige des bereits außerbücherlich erfolgten Übergangs des Eigentums an den vom Antrag betroffenen Liegenschaften auf die Antragstellerin zu behandeln.
Was den außerbücherlichen Übergang des Eigentums an Liegenschaften der früheren Gemeinde S***** im Burgenland, die gemäß § 1 der Verordnung LGBl 1991/90 mit Wirksamkeit der Gemeindetrennung zu bestehen aufgehört hat, auf die Antragstellerin als eine der neue geschaffenen Gemeinden betrifft, so ist auf die überzeugenden Ausführungen des Rekursgerichtes, die vom Obersten Gerichtshof gebilligt werden, zu verweisen (§ 126 Abs 3 GBG). Ist aber die Antragstellerin Eigentümerin bestimmter Liegenschaften geworden, so steht ihr schon deswegen das Recht zu, in bezug auf die ihr gehörenden Liegenschaften Grundbuchsanträge zu stellen. Daran ändert auch die Bestimmung des § 11 Abs 6 der burgenländischen Gemeindeordnung nichts, wonach unter anderem auch im Falle der Trennung von Gemeinden die Landesregierung bei den zuständigen Behörden die Berichtigung öffentlicher Bücher zu beantragen hat. Dadurch wird lediglich - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - zusätzlich eine Pflicht der Landesregierung begründet, durch die jedoch die den neugeschaffenen Gemeinden als Privatrechtssubjekt zustehenden Befugnisse auf Geltendmachung ihrer Rechte (hier: im Grundbuchsverfahren) nicht beeinträchtigt werden.
Richtigerweise hätte daher die Antragstellerin nicht die Anmerkung der Namensänderung, sondern die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes im Wege des § 136 GBG unter Vorlage des Vermögensauseindersetzungsübereinkommens als der in § 136 Abs 1 GBG genannten öffentlichen Urkunde im Zusammenhang mit der Verordnung LGBl 1991/90 begehren können.
Ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes gemäß § 136 Abs 1 GBG als der dort vorgesehenen erforderlichen (§ 8 Z 1 GBG) Eintragungsart stellt jedoch gegenüber der begehrten Anmerkung der Namensänderung ein aliud dar, das auf Grund des tatsächlich gestellten Antrages der Antragstellerin nicht bewilligt werden darf.
Die Ausführungen der Vorinstanzen über das Erfordernis einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung entsprechen dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl Feil-Roth, aaO, 14).
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
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