Rechtssatz
Wie der OGH schon mehrfach ausgesprochen hat, kann ein außenstehender Dritter - also insbesondere auch der Betriebsinhaber - die Erklärungen des Betriebsobmannes jedenfalls dann als rechtswirksame Stellungsnahme des Betriebsratskollegiums ansehen, wenn ihm die dabei allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung des Betriebskollegiums nicht bekannt war und auch nicht auffallen musste.
9 ObA 117/92 | OGH | 08.07.1992 |
Auch; Beisatz: Gilt auch für Wissenserklärungen (hier: § 57 ArbVG). (T2) <br/>Veröff: SZ 65/101 = DRdA 1993,122 (Marhold) = ZAS 1993/10 S 136 (Kirschbaum) = Arb 11042 = WBl 1992,400 |
9 ObA 108/11i | OGH | 24.09.2012 |
Beisatz: Der grundlegende Gedanke, dass der Arbeitgeber keine Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsratskollegiums anstellen soll oder muss, wenn ihm nicht bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlussmäßig nicht gedeckt ist, ist verallgemeinerungsfähig und reicht über die Fälle der Zustimmung nach § 105 ArbVG hinaus. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Kompetenzübertragung vom Betriebsrat auf den Zentralbetriebsrat. (T4)<br/>Beisatz: Die Frage, ob dem Betriebsinhaber eine allenfalls unterlaufene Verletzung der Vorschriften über die Willensbildung der Betriebsratskollegien hätte bekannt sein müssen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00091_8300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)