OGH 9ObA26/88

OGH9ObA26/8810.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Theodor Zeh und Franz Breit als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter M***, Angestellter, Lengenfeld, Droß 10, vertreten durch Dr. Peter Panovsky, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. M*** & CO KG, Buchhandlung und Zeitungsbüro,

2. M*** Gesellschaft mbH, 3. Dr. Emmerich S***, Gesellschafter, sämtliche Wien 1., Wollzeile 11, alle vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Christian Kuhn, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 31.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 1987, GZ 32 Ra 94/87-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Juni 1987, GZ 1 Cga 2004/86-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 3.254,22 (darin S 295,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber gegen die ordnungsgemäße Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung (§§ 105 Abs. 1, 68 ArbVG) ausreichend konkrete Ausführungen nicht erstattet. Vor allem aber wurde der Vorsitzende des Betriebsrates vom zuständigen Personalleiter nach den Feststellungen am Vormittag des 7. Mai 1985 von der beabsichtigten Kündigung des Klägers verständigt. Der Vorsitzende des Betriebsrates erklärte hierauf, daß er jetzt Rücksprache mit den Mitgliedern des Betriebsrates halten müsse. Am Nachmittag desselben Tages teilte der Betriebsratsvorsitzende dem Personalleiter mit, daß der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt habe. Bei dieser Sachlage durfte der Personalleiter auf die Richtigkeit der Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden vertrauen. Er war weder berechtigt noch verpflichtet, Untersuchungen über die innere Willensbildung des Betriebsrates anzustellen. Nur wenn ihm bekannt gewesen wäre oder ihm bekannt sein hätte müssen, daß die Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden beschlußmäßig nicht gedeckt ist, wäre die Erklärung als ungültig anzusehen gewesen (9 Ob A 92/87 mwH). Dies ist hier aber - wie ausgeführt - nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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