OGH 4Ob76/72 (RS0036967)

OGH4Ob76/7220.1.2023

Rechtssatz

Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlungen zurückzuweisen hat. Die wirkungslosen Prozesshandlungen sind auch keiner Genehmigung zugänglich.

Normen

ZPO §163

4 Ob 76/72OGH14.11.1972
8 Ob 30/73OGH20.02.1973

Vgl auch; Beisatz: Trotz Vorlage einer auf den mittlerweiligen Stellvertreter des zur Vertreter unfähig gewordenen Anwaltes lautenden Vollmacht ist die Stellung eines den allgemeinen Vorschriften des §§ 164 ff ZPO unterliegenden Antrages auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens erforderlich. (T1)

5 Ob 128/74OGH05.06.1974

nur: Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. (T2)

8 Ob 154/78OGH27.09.1978

Auch

8 Ob 165/78OGH08.11.1978

Veröff: SZ 51/150

8 Ob 81/79OGH13.09.1979
1 Ob 715/81OGH16.09.1981

nur T2; Veröff: SZ 54/123 = EvBl 1981/86 S 299

1 Ob 663/84OGH19.09.1984

Auch

6 Ob 673/90OGH18.10.1990
8 Ob 607/92OGH24.09.1992

Beis wie T1; Beisatz: Das gleiche gilt für die Bestellung eines Substituten, denn ein solcher ist nur berechtigt, für einen anderen Rechtsanwalt einzuschreiten, solange der Substituent noch selbst den Anwaltsberuf ausübt. (T3)

4 Ob 69/94OGH12.07.1994
10 ObS 36/94OGH27.09.1994

nur: Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind Parteihandlungen mit Ausnahme der Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ohne rechtliche Wirkung. Sie sind zwar vom Gericht zum Gegenstand einer Verfügung zu machen, aber nur insofern, dass es diese Prozesshandlungen zurückzuweisen hat. (T4)

7 Ob 558/95OGH14.06.1995
10 ObS 2047/96vOGH09.04.1996

Auch

9 Ob 86/03tOGH27.08.2003
9 Ob 40/03bOGH27.08.2003

Auch; nur T4; Beisatz: Die Bestimmung des § 163 Abs 2 ZPO ist auch im außerstreitigen Verfahren anwendbar. (T5)

9 ObA 70/06vOGH11.08.2006
18 ONc 1/15iOGH17.03.2015

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 587 Abs 1 Z 4 ZPO. (T6)

4 Ob 3/18xOGH23.01.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/3

6 Ob 139/21sOGH02.02.2022

Vgl

10 Nc 31/22yOGH20.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Äußerung, die nach Eintritt der Unfähigkeit des Anwalts zur Vertretung der Gegenpartei im anwaltspflichtigen Prozess eingebracht wurde. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19721114_OGH0002_0040OB00076_7200000_001

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