Spruch:
1. Das Verfahren wurde durch den Tod der Klägerin am 30.1.1992 unterbrochen (§ 76 Abs 1 ASGG).
2. Die während der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachte Revision der ursprünglichen Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Schwiegerkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit der Klägerin zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern der Klägerin zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach der Versicherten bzw deren Erben berechtigt (§ 76 Abs 2 und Abs 3 ASGG).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
ad 1: Nachdem der Akt am 30.1.1992 wieder beim Erstgericht eingelangt war, wurde das Berufungsurteil den Parteien am 4.2.1992 zugestellt. Am 2.3.1992 überreichte ein mit einer Prozeßvollmacht der Klägerin ausgestatteter Rechtsanwalt eine Revision, die von der Beklagten nicht beantwortet wurde. Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof stellte dieser am 7.4.1992 zu 10 Ob S 84/92 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 140 Abs 7 BSVG als verfassungswidrig aufzuheben und legte die Akten dem Verfassungsgerichtshof vor. Dieser erledigte den Antrag mit Erkenntnis vom 10.12.1993 und stellte die Akten Ende Jänner 1994 dem Obersten Gerichtshof zurück. Am 4.8.1994 wurde durch einen von der Beklagten in Ablichtung vorgelegten Sterbebuchauszug aktenkundig, daß die Klägerin bereits am 30.1.1992 um 21.30 Uhr gestorben ist. Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist der Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung, nämlich die Höhe der Ausgleichszulage. Es handelt sich daher um eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. In einer solchen Rechtsstreitigkeit wird das Verfahren durch den Tod des Klägers (der Klägerin) in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 leg cit - im Gegensatz zu § 155 Abs 1 ZPO - auch dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihr mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war (Kuderna, ASGG § 76 Erl 2 und 3; Fasching, ZPR2 Rz 385 und 2315; Fasching-Klicka in Tomandl, SV-System
7. ErgLfg 728). Da diese Unterbrechung kraft Gesetzes und nicht erst auf Grund einer gerichtlichen Anordnung eintritt, wurde das Verfahren bereits durch den Tod der Klägerin unterbrochen. Mit diesem Zeitpunkt traten auch die Wirkungen der Unterbrechung ein, die von den mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichten allerdings erst nach Kenntnis des Unterbrechungsgrundes wahrgenommen werden können.
ad 2: Die Unterbrechung des Verfahrens hat ua die Wirkung, daß während der Dauer der Unterbrechung der Lauf der Revisionsfrist aufhörte (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 163 Abs 1 ZPO) und daß die vom prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt der verstorbenen Klägerin während der Unterbrechung überreichte Revision der Beklagten gegenüber ohne rechtliche Wirkung ist (Abs 2 der letztzit Gesetzesstelle). Diese Prozeßhandlung ist daher - auch ohne Antrag der Beklagten - zurückzuweisen (Fasching, ZPR2 Rz 599; vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 163).
ad 3: Die Prozeßnachfolge richtet sich nach § 76 Abs 2 und 3 ASGG. Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden §§ 164 ff ZPO hingewiesen. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist nach § 165 Abs 1 ZPO beim Erstgericht zu stellen, bei dem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war.
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