Spruch:
1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 23.Dezember 1994 unterbrochen.
2. Aus Anlaß der Revision werden das Urteil des Berufungsgerichtes und das diesem vorangegangene Berufungsverfahren als nichtig aufgehoben.
3. Die Berufung und die Berufungsbeantwortung werden zurückgewiesen.
4. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die im § 76 Abs 2 ASGG bezeichneten Personen berechtigt.
Text
Begründung
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger ab 1.3.1992 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es stellte zwar fest, daß der Kläger am 23.12.1994 (also nach Schluß der Verhandlung erster Instanz) gestorben ist, zog aber daraus nur die verfahrensrechtliche Konsequenz, daß es als klagende Partei nunmehr die "Verlassenschaft" nach dem Kläger ansah.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag.
Die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Senat hat erwogen:
Gegenstand der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist der Bestand des Anspruches auf eine Versicherungsleistung, nämlich auf eine Invaliditätspension ab dem Stichtag. Es handelt sich daher um eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. In einer solchen Rechtsstreitigkeit wird das Verfahren durch den Tod des Klägers kraft Gesetzes und nicht erst auf Grund einer gerichtlichen Anordnung in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 ASGG - im Gegensatz zu § 155 Abs 1 ZPO - auch dann unterbrochen, wenn der verstorbene Kläger durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihm mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahren gemäß § 76 Abs 2 ASGG erfolgte bisher nicht. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Verfahrensstillstandes unzulässig. Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen ist, nicht mehr meritorisch entscheiden. Ein nach Unterbrechung gefälltes Urteil ist nichtig nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (SSV-NF 3/12 mwN). Daher war das Urteil des Berufungsgerichtes aus Anlaß der Revision als nichtig aufzuheben.
Die Prozeßnachfolge richtet sich nach § 76 Abs 2 ASGG. Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden §§ 164 ff ZPO hingewiesen.
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