Rechtssatz
Die für die Gestaltung des ÖBB - Dienstverhältnisses maßgebenden Vorschriften sind - obgleich zum Teil im Bundesgesetzblatt verlautbart - nicht Gesetze, sondern eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage (Vertragsschablone), welche mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird und die Vertragspartner dann als lex contractus bindet.
Arbeitsverhältnis — Arbeitsvertrag
Normen
AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §66
AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen §67
BBO 1963 allg
DO ÖBB allg
BB-PensionsO allg
4 Ob 66/74 | OGH | 26.11.1974 |
Veröff: EvBl 1975/200 S 439 = Arb 9310 |
9 ObA 270/90 | OGH | 24.10.1990 |
Beisatz: Der Einwand, die im Dienstvertrag enthaltene Einbeziehungsvereinbarung enthalte eine unzulässige dynamische Verweisung auf eine Regelungsbefugnis am Vertragsabschluss nicht beteiligter Dritter, ist ebenso wenig einsichtig (vgl RdW 1989,71) wie die Behauptung die Disziplinarordnung der Beklagten verstoße gegen die §§ 864 a, 879 Abs 3 ABGB oder sei als solche schon sittenwidrig. (T2) <br/>Veröff: ecolex 1991,340 = ecolex 1991,719 |
8 ObA 175/02x | OGH | 08.08.2002 |
nur: Die für die Gestaltung des ÖBB - Dienstverhältnisses maßgebenden Vorschriften sind nicht Gesetze, sondern eine Vertragsschablone, welche mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird. (T3)<br/>Beisatz: Mit 1. 1. 1996 sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge gelten, in Kraft getreten (§ 66 Abs 1 AVB). (T4) |
8 ObA 16/03s | OGH | 16.10.2003 |
Beisatz: Der jeweilige Bedienstete bringt seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, dass er den im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung finden, widerspruchslos zur Kenntnis nimmt. Diese Erwägungen treffen auch auf die mit 1. 1. 1996 (§ 66 Abs 1 AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen bei den Österreichischen Bundesbahnen, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen, grundsätzlich zu. (T5) |
8 ObA 32/07z | OGH | 16.01.2008 |
Auch; Beisatz: Die verschiedenen Dienstvorschriften, wie etwa Dienstordnungen, Besoldungsordnungen oder Disziplinarordnungen, stellen nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs im Wesentlichen Vertragsschablonen dar, die mit Abschluss des jeweiligen Einzelvertrags rechtlich wirksam werden. (T6)<br/>Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für die mit 1. 1. 1996 (§ 66 Abs 1 AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen bei den Österreichischen Bundesbahnen, die als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen. (T7) |
9 ObA 83/19z | OGH | 23.07.2019 |
Auch; Beisatz: Hier: Dienstordnung der Beklagten. (T9) |
8 ObA 65/22z | OGH | 21.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19741126_OGH0002_0040OB00066_7400000_002
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