Normen
ABGB §1330 BII
MedienG §1 Abs1 Z8
4 Ob 59/93 | OGH | 08.06.1993 |
4 Ob 94/93 | OGH | 29.06.1993 |
6 Ob 119/99i | OGH | 29.09.1999 |
Vgl auch; Veröff: SZ 72/144 |
6 Ob 96/01p | OGH | 26.04.2001 |
Ähnlich; nur: Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter", dem der Inhalt des von ihm verlegten und damit verbreiteten Werkes sehr wohl bekannt ist. (T1) Beisatz: Dem Medieninhaber, der ein Medienunternehmen betreibt, obliegt die unternehmerische Tätigkeit am Medienunternehmen. Er ist im Gegensatz zum bloß technischen Verbreiter als "intellektueller" Verbreiter, also als derjenige, der zu der darin enthaltenen Äußerung eine individuelle geistige Beziehung hat, anzusehen. (T2) |
6 Ob 51/01w | OGH | 15.03.2001 |
Ähnlich, nur: Der Verleger von Büchern ist zweifellos ein "intellektueller Verbreiter". (T3) Beisatz: Hier: Medieninhaber. (T4) |
6 Ob 45/01p | OGH | 15.03.2001 |
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Medieninhaber wirkt - über die bloße Veranlassung oder Besorgung der Verbreitung eines Medienwerkes hinaus - an der inhaltlichen Gestaltung und Herstellung des Medienwerkes (zumindest) mit. (T5) |
3 Ob 215/02t | OGH | 18.12.2002 |
Auch; nur T3; Beisatz: Der Verleger hat sich zwar die inkriminierten Äußerungen des Autors zurechnen zu lassen, nicht aber die Vertriebstätigkeit eines von ihm unabhängigen Buchhändlers oder Versandbuchhändlers. (T6); Veröff: SZ 2002/178 |
6 Ob 218/03g | OGH | 11.12.2003 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19930608_OGH0002_0040OB00059_9300000_005
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