OGH 4Ob592/80 (RS0023735)

OGH4Ob592/8028.9.2017

Rechtssatz

Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind. Das Fehlen eines Brückengeländers im Verlauf einer kurvenreichen Rodelabfahrt ist eine "atypische" Gefahrenquelle; in einem solchen Fall liegt ein in mangelhafter Zustand des Weges vor.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a Abs2 D

4 Ob 592/80OGH01.12.1981
3 Ob 586/90OGH07.11.1990

Vgl auch; Veröff: JBl 1991,652 = ZVR 1991/132 S 342

2 Ob 509/92OGH15.01.1992
1 Ob 260/05zOGH31.01.2006

Vgl; Beisatz: Der Wegehalter haftet nach § 1319a ABGB unter anderem, sofern atypische Gefahrenquellen nicht beseitigt bzw. als solche kenntlich gemacht werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die elektrische Viehsperre auf einer für den Mountainbikeverkehr freigegebenen Forststraße stellt keine atypische Gefahrenquelle dar, die den Eintritt eines Schadens als geradezu wahrscheinlich voraussehen lässt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2006/14

4 Ob 211/11zOGH28.02.2012

Vgl auch; Vgl aber Beis wie T2; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T3)

4 Ob 200/12hOGH28.11.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Sturz eines Radfahrers wegen einer über einen privaten Forstweg gespannten, rechtzeitig erkennbaren Kette - Haftung verneint. (T4)

3 Ob 132/13bOGH17.07.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Sturz eines Mountainbikers wegen Frostbeulen auf einer Mountainbikestrecke - Haftung verneint. (T5)

1 Ob 177/13fOGH17.10.2013

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 130/16bOGH25.08.2016

Vgl auch; Beis wie T1

8 Ob 103/17fOGH28.09.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Elektrische Viehsperre auf einem Radweg. Für die Beurteilung als typische Gefahrenquelle ist entscheidend, ob mit einer derartigen Einrichtung aufgrund der ländlichen Umgebung und des Vorhandenseins von Weidevieh gerechnet werden muss. (T6)<br/>Veröff: SZ 2017/112

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0040OB00592_8000000_001

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