OGH 4Ob537/91 (RS0009663)

OGH4Ob537/9118.6.1991

Rechtssatz

§ 97 ABGB schützt den nicht verfügungsberechtigten Ehegatten nur so weit, als dieser auf die Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, angewiesen ist. Der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte muss zwar sein Wohnbedürfnis räumlich nicht auf das Allernotwendigste beschränken; gemeint mit dieser Regelung ist vielmehr das tatsächliche Bedürfnis an der - in Ermangelung einer anderen - tatsächlich benützten Wohnung im gegebenen Umfang. Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessen Bedürfnissen diente und die er weiter benötigt; soweit aber die Liegenschaft den Wohnbedürfnissen eines Ehegatten nicht gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung (auch bei aufrechter Ehe) durchaus möglich.

Normen

ABGB §97
EO §382b Abs1

4 Ob 537/91OGH18.06.1991

Veröff: EFSlg XXVIII/8 = WoBl 1993,25

4 Ob 541/95OGH13.06.1995

nur: Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessen Bedürfnissen diente und die er weiter benötigt. (T1) Beisatz: Einerseits können daher die Lebensverhältnisse der Ehegatten nicht vernachlässigt werden, die das angemessene Bedürfnis bestimmen, anderseits muß der Ehegatte gerade auf diese Wohnung angewiesen sein. (T2)

9 Ob 286/01aOGH23.01.2002

nur T1; Beisatz: Hier: Dringendes Wohnbedürfnis gemäß § 382b Abs 1 EO. (T3)

1 Ob 90/05zOGH24.06.2005

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 6/13bOGH18.02.2013

nur T1; Beis wie T3

6 Ob 136/13pOGH24.10.2013

Beisatz: Ein Zufahrtsweg ist vom Schutzbereich des § 97 ABGB jedenfalls dann umfasst, wenn dieser Zugang essentielle Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnmöglichkeit darstellt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00537_9100000_004

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