OGH 4Ob52/02d (RS0117017)

OGH4Ob52/02d30.8.2016

Rechtssatz

Der Geldunterhaltspflichtige hat auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. Da der Unterhaltsstopp die Funktion des Unterhalts berücksichtigt, die - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse des Kindes zu decken, erhält das Kind mit einem Unterhalt in dieser Höhe den ihm zustehenden Unterhalt.

Normen

ABGB aF §140 Ba
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
FamLAG §12a

4 Ob 52/02dOGH19.11.2002
7 Ob 193/02mOGH11.12.2002

Vgl auch; nur: Der Geldunterhaltspflichtige hat auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. (T1)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten durch die sogenannte Luxusgrenze limitiert werden, ändert nichts daran, dass der (tatsächliche) Unterhaltsanspruch beziehungsweise die vom Unterhaltspflichtigen (tatsächlich) zu fordernde Unterhaltsleistung in diesen Fällen Maßstab für die den Unterhaltspflichtigen zu gewährende steuerliche Entlastung sein und bleiben muss. (T2)

1 Ob 182/02zOGH13.12.2002

Auch; Beisatz: So auch schon 1 Ob 79/02b. (T3)

3 Ob 193/02gOGH26.02.2003

Vgl auch; nur T1

2 Ob 5/03dOGH27.02.2003

nur T1

4 Ob 46/03yOGH25.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Keine steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen, der ein gemäß § Abs 1 Z 5a EStG von der Einkommensteuer befreites Arbeitslosengeld bezieht. (T4)

7 Ob 54/03xOGH28.04.2003

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine (von Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 16 praktisch geforderte) fiktive Anhebung der Luxusgrenze, um trotz Anrechnung der Transferleistungen zu keiner Unterhaltsherabsetzung unter die Luxusgrenze zu kommen, muss daher auch in jenen Fällen abgelehnt werden, in denen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen isoliert betrachtet ein solches Vorgehen rechtfertigen könnte. (T5)

6 Ob 57/03fOGH21.05.2003
9 Ob 27/03sOGH07.05.2003

Beis wie T2; Beisatz: Die nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendige steuerliche Entlastung hat sich stets an jenem Unterhaltsbetrag zu orientieren, der unter Zugrundelegung der schon bisher anerkannten zivilrechtlichen Grundsätze geschuldet wird. (T6)

5 Ob 67/03vOGH08.04.2003

nur T1

1 Ob 208/03zOGH17.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung ist grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen. (T7)

2 Ob 209/04fOGH04.10.2004

Auch; nur T1

6 Ob 177/06gOGH31.08.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Dass das Rekursgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist, begründet keine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage, wenn auch die Anwendung dieser ständigen Rechtsprechung nicht zu einer Unterhaltsherabsetzung führt. (T8)

3 Ob 82/07sOGH23.05.2007

Auch

10 Ob 31/08vOGH06.05.2008

Auch; Beisatz: Bei überdurchschnittlich gut verdienenden, getrennt lebenden Unterhaltsverpflichteten wird allenfalls (neben dem ganzen Kinderabsetzbetrag) auch ein größerer Teil der Familienbeihilfe zur steuerlichen Entlastung dienen müssen, wobei der Unterhaltsstopp zufolge der Luxusgrenze bewirkt, dass eine volle Ausschöpfung der Familienbeihilfe zum Zwecke der steuerlichen Entlastung nicht in Betracht kommt. Dass die steuerliche Entlastung durch Anrechnung der Familienbeihilfe (und des Kinderabsetzbetrags) schon begrifflich nicht weitergehen könnte, als deren Höhe ausmacht, versteht sich von selbst. (T9)

3 Ob 95/08dOGH11.06.2008

Auch

9 Ob 19/08xOGH08.10.2008

Vgl

1 Ob 257/09iOGH29.01.2010

nur T1

7 Ob 135/11wOGH31.08.2011

Auch

4 Ob 46/13pOGH17.04.2013

Auch; nur T1

1 Ob 15/14hOGH27.03.2014

Auch

1 Ob 158/15iOGH17.09.2015
8 Ob 39/16tOGH30.08.2016

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20021119_OGH0002_0040OB00052_02D0000_003

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