OGH 2Ob209/04f

OGH2Ob209/04f4.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mj. Sophia F*****, geboren am 1. Oktober 1986, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und andere Rechtsanwälte in St. Pölten; 2. des mj Maximilian F*****, geboren am 25. Februar 1993 und 3. des mj. Felix F*****, geboren am 6. September 1995, beide, vertreten durch die Mutter Dr. Edith F*****, über den Revisionsrekurs der mj. Sophia F***** und des Vaters Dr. Wolfgang F*****, letzterer ebenfalls vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 9. Juni 2004, GZ 23 R 150/04p-69, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Ybbs/Donau vom 19. März 2004, GZ 1 P 131/00v-62, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der mj. Sophia F***** wird zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs des Vaters Dr. Wolfgang F***** wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der Verpflichtung des Vaters zu einer Unterhaltsleistung

a) an den mj. Maximilian F***** für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. Juni 2002 von monatlich EUR 498,20, für die Zeit von 1. Juli 2002 bis 28. Februar 2003 von monatlich EUR 505,56 und für die Zeit ab 1. März 2003 von monatlich EUR 575,48 und

b) an den mj. Felix F***** für die Zeit von 1. Oktober 2001 bis 30. Juni 2002 von monatlich EUR 498,20 und für die Zeit ab 1. Juli 2002 von monatlich EUR 505,56,

als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Übrigen aufgehoben; zugleich wird auch der Beschluss des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern der minderjährigen Sophia, Maximilian und Felix F***** wurde am 12. 10. 2000 geschieden. Die Obsorge hinsichtlich der mj.Sophia kommt dem Vater alleine zu, hinsichtlich der minderjährigen Maximilian und Felix der Mutter. Die Mutter verpflichtete sich für Sophia zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 5.600, der Vater verpflichtete sich für Maximilian monatlich S 8.000 und für Felix monatlich S 6.000 zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 11. 5. 2001 stellte der Vater den Antrag, die Unterhaltsbeiträge der Mutter ab 1. 1. 2001 mit monatlich S 6.200 festzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung seines Unterhaltsbeitrages mit dem 1 ½-fachen des Regelbedarfes, weil er überdurchschnittliche Betreuungsleistungen erbringe. In einem weiteren Schreiben begehrte er auch die Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, B 1285/00.

Auch die Mutter verlangte, dass bei der Festsetzung ihrer Unterhaltsbeiträge das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes berücksichtigt werde. Der Vater begehrte weiters, dass die Mutter zur Abdeckung eines Sonderbedarfes von S 7.000 an die mj. Sophia verpflichtet werde. Dagegen sprach sich die Mutter aus.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu folgenden Unterhaltsleistungen:

a) an den mj. Maximilian für die Zeit vom 1. 10. 2001 bis 30. 6. 2002 monatlich EUR 625, für die Zeit vom 1. 7. 2002 bis 28. 2. 2003 monatlich EUR 635 und ab 1. 3. 2003 monatlich EUR 730;

b) an den mj. Felix für die Zeit vom 1. 10. 2001 bis 30. 6. 2002 monatlich EUR 625 und ab 1. 7. 2002 monatlich EUR 635.

Das Mehrbegehren der Mutter und sämtliche Unterhaltsherabsetzungsanträge des Vaters wurden abgewiesen, ebenso der Antrag des Vaters, die Mutter zu einer einmaligen Sonderbedarfsleistung von EUR 7.000 zu verpflichten.

Die Mutter wurde verpflichtet, der mj. Sophia für die Zeit vom 1. 10. 2001 bis 28. 2. 2003 monatlich EUR 525 und ab 1. 3. 2003 monatlich EUR 475 an Unterhalt zu bezahlen.

Das Erstgericht sprach weiters aus, dass die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fälligen Beträge, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, binnen 14 Tagen, die weiterhin fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jedes Monats im Vorhinein zu entrichten seien.

Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:

Das monatliche Durchschnittseinkommen der Mutter betrug in der Zeit vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 EUR 2.897, im Jahr 2002 EUR 2.914 und in der Zeit vom 1. 1. 2003 bis 30. 9. 2003 EUR 2.745, jeweils inklusive anteiliger Sonderzahlungen, jedoch abzüglich der Hälfte der Diäten, der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag sowie der Aufwandsentschädigungen zur Gänze.

Das Einkommen des Vaters stellte das Erstgericht im Jahr 2001 mit monatlich durchschnittlich EUR 5.817,20 netto fest, im Jahre 2002 mit EUR 6.133,12 monatlich sowie im Zeitraum 1. 1. 2003 bis 30. 6. 2003 mit EUR 7.074,70.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von einer Lohnsteuerbemessungsgrundlage der Mutter im Jahr 2000 mit Euro 32.966,80, im Jahr 2001 mit EUR 40.001,24 und im Jahr 2002 mit EUR 40.636,40 aus, auf Seiten des Vaters von einer solchen in der Höhe von EUR 92.354,74 im Jahr 2000, von EUR 90.237,86 im Jahr 2001 und von EUR 97.179,30 im Jahr 2002. Es verwies auf die in der Rechtsprechung entwickelten Prozentsätze mit denen das Einkommen der Unterhaltspflichtigen jeweils belastbar erscheine. Allerdings müsse aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002 die Familienbeihilfe auf die Unterhaltsverpflichtung des nicht haushaltszugehörigen Elternteiles soweit angerechnet werden, als sie zur Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung erforderlich sei. Die steuerliche Entlastung habe sich am Ergebnis der Prozentsatzmethode und nicht am 2 ½-fachen des Regelbedarfssatzes zu orientieren. Da die auf diesem Wege ermittelten Unterhaltsbeiträge des Vaters über dem 2 ½-fachen des Regelsbedarfssatzes gelegen seien, es jedoch nicht zu einer pädagogisch nicht wünschenswerten Überalimentierung kommen dürfe, setzte das Erstgericht für die beiden Söhne die Unterhaltsbeiträge des Vaters mit dem 2½-fachen des Regelbedarfes, jene der Mutter für die mj. Sophia hingegen im Rahmen der Prozentsätze unter Berücksichtigung der steuerlichen Entlastung fest. Zum geltend gemachten Sonderbedarf führte es aus, ein Überschreiten der Prozentsatzkomponente sei nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf zulässig. Da das Angebot der Schule für die Auslandsstudienreise in den USA (betreffend die mj. Sophia) lediglich von Schülern in Anspruch genommen werde, deren Eltern eine derartige Auslandsstudienreise mit einer anschließenden Besichtigungsreise durch Kalifornien finanzieren könnten, könne nicht von einem existenznotwendigen Sonderbedarf bzw von einer Förderung der Begabtesten ausgegangen werden.

Das vom Vater (erkennbar teils im eigenen Namen, teils namens der pflegebefohlenen Sophia) angerufene Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.

Das Rekursgericht führte aus, hier nicht einzusehen, weshalb nicht das 2 ½-fache des Regelbedarfssatzes ausgeschöpft werden sollte. Allerdings habe nach einem Teil der Rechtsprechung bei Überschreiten der sogenannten "Luxusgrenze" der Geldunterhaltspflichtige auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentsatzkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft werde. Es sei aber in einigen Entscheidungen auch ausgesprochen worden, dass es keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp bei einem bestimmten Vielfachen des Regelbedarfes gebe, sondern dass die konkrete Ausmittlung vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Daraus ergebe sich, dass grundsätzlich der sich nach der Prozentsatzmethode ergebende Unterhaltsbeitrag zu ermitteln und ausgehend von diesem die steuerliche Entlastung nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes vorzunehmen sei. Bei dem sich dann ergebenden Unterhaltsbeitrag sei zu prüfen, ob im Einzelfall eine pädagogisch nicht vertretbare Überalimentierung zu befürchten sei. Die Frage, ob bestimmte Luxusbedürfnisse pädagogisch nicht mehr berechtigt seien, betreffe ausschließlich die Seite der Bedürfnisse des Kindes und habe mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nichts zu tun. Die Frage, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen steuerlich zu entlasten sei, betreffe dagegen - wenn überhaupt - nur die Frage der Leistungstätigkeit des Unterhaltspflichtigen. Grundsätzlich sei jener Unterhaltsbeitrag zu ermitteln, der der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entspreche und diesen dann einer Überprüfung zu unterziehen, ob er allenfalls die pädagogisch gerechtfertigten Bedürfnisse des Kindes überschreite. Eine Alimentierung mit dem 2 ½-fachen des Regelbedarfssatzes, wie hier vom Erstgericht vorgenommen, könne bei wesentlich überdurchnittlichen Verhältnissen keinesfalls als pädagogisch schädlich angenommen werden. Zu einer steuerlichen Entlastung der ausschließlich durch die Bedarfsseite begrenzter Unterhaltsleistung, bei deutlich höher liegender Leistungstätigkeit, bestehe kein Anlass.

Was die Anrechnung von in der Vergangenheit geleisteten Unterhaltsbeiträgen betreffe, sei es zwar richtig, dass diese im Titel auszuweisen seien. Mangels entsprechender konkreter Behauptungen oder gar Nachweise des Vaters könne aber im vorliegenden Fall eine Berücksichtigung derartiger Zahlungen im Titel nicht erfolgen.

Was das Einkommen der Mutter betreffe, fehle es ebenfalls an konkreten Behauptungen dazu, welche Diäten oder Aufwandsentschädigungen aus ihren Bezugsabrechnungen nicht, ersichtlich seien sollten.

Hinsichtlich des geltend gemachten Sonderbedarfes führte das Rekursgericht aus, der Vater sei im Verfahren erster Instanz eine konkrete Bezifferung und nachvollziehbare Aufgliederung bis zuletzt schuldig geblieben. Der Auslandsaufenthalt der mj. Sophia in den USA sei im Rahmen eines schulischen Austauschprogramms erfolgt. Derartige Austauschprogramme seien nach den Behauptungen des Vaters selbst mittlerweile absolut üblich, weshalb die Momente der Außergewöhnlichkeit und der Dringlichkeit, auf die der Oberste Gerichtshof bei der Berücksichtigung eines Sonderbedarfes abstelle, fehlen. Möge ein derartiger Auslandsaufenthalt für ein Kind begüterter Eltern durchaus interessant und wünschenswert sein, stelle er aber jedenfalls einen Luxussonderbedarf dar, der selbst im Fall gehobener Lebensverhältnisse eine besondere Begründung erfordere.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage, ob bei Anrechnung der Familienbeihilfe nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich von jenem Unterhaltsbeitrag auszugehen sei, der sich aufgrund eines Unterhaltsstopps beim 2 ½-fachen Regelbedarf ergebe, oder von dem sich auf Basis der Prozentsatzjudikatur ergebenden Unterhaltsanspruch, ohne das es eine fixe und für alle Fälle gültige Obergrenze des pädagogisch vertretbaren Unterhaltsbeitrages gebe, eine eindeutige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, der erkennbar teils namens der mj. Sophia, teils im eigenen Namen erfolgt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es namens der mj. Sophia erhoben wird, wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage bezieht sich nur auf die Festsetzung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber den minderjährigen Maximilian und Felix, nicht aber auf die Festsetzung der Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber der mj. Sophia. Insoweit wird aber auch im Rechtsmittel des Vaters (als Vertreter der mj. Sophia) keine erhebliche Rechtsfrage dargetan. Die Frage, ob und welche Diäten und Aufwandsentschädigungen in den Lohnzetteln der Mutter enthalten sind, geht über den Einzelfall nicht hinaus und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG. Ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes als Sonderbedarf gegeben sind, stellt ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, die vom Rekursgericht getroffene Entscheidung wäre keineswegs vertretbar, was aber im Rechtsmittel der mj. Sophia gar nicht geltend gemacht wird und auch nicht der Fall ist.

Im eigenen Namen (also sohin betreffend die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Minderjährigen Maximilian und Felix) begehrt der Vater eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass ihm hinsichtlich des mj. Maximilian für die Zeit vom 1. 10. 2001 bis 30. 6. 2002 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von EUR 498,20, für die Zeit vom 1. 7. 2002 bis 28. 2. 2003 ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von EUR 505,56 und für die Zeit ab 1. 3. 2003 ein solcher von monatlich EUR 575,48 auferlegt werde; hinsichtlich des mj. Felix beantragt er eine Abänderung dahin, dass ihm für die Zeit vom 1. 10. 2001 bis 30. 6. 2002 ein Beitrag von EUR 498,20 und für die Zeit ab 1. 7. 2002 ein solcher von EUR 505,56 auferlegt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des Vaters ist zulässig und hinsichtlich des Eventualantrags auf Aufhebung auch berechtigt.

Der Vater macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Ansicht des Rekursgerichtes haben zur Folge, dass bei Unterhaltspflichtigen mit Spitzeneinkommen die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes gebotene steuerliche Entlastung durch die Familienbeihilfe nicht zur Anwendung komme. Ziehe man zur Berechnung des Kürzungsbetrages als Ausgangspunkt den sich aus der Prozentsatzjudikatur ergebenden Unterhaltsbeitrag heran, dann komme dem Unterhaltspflichten die gebotene steuerliche Entlastung nicht zugute.

Hiezu wurde erwogen:

Mit der Frage, wie nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02 ua, die Bemessung des Unterhaltes von Kindern getrennt lebender Eltern erfolgen muss, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals auseinandergesetzt (RIS-Justiz RS0117015, RS0117016, RS0117023). Dabei kann folgende Formel herangezogen werden:

Der wie bisher nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal (um 20 %) verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen minus Unterhaltsabsetzbetrag ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist.

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Geldunterhaltspflichtige auch dann darauf Anspruch, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird (RIS-Justiz RS0117017). Die Berechnungsmethode der Vorinstanzen widerspricht dieser Rechtsprechung und lässt unberücksichtigt, dass die verfassungsmäßig gebotene Anrechnung der Transferleistungen auch jenen Unterhaltspflichtigen zugute kommen muss, deren Leistungsfähigkeit zufolge der Luxusgrenze nicht ganz ausgeschöpft wird. Der Geldunterhaltspflichtige hat auch in diesem Fall Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden (7 Ob 54/03x; 9 Ob 27/03s ua).

Allerdings gibt es keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfes. Vielmehr hängt die konkrete Ausmittlung immer von den Umständen des Einzelfalles ab, maßgebend ist die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung (RIS-Justiz RS0047424). Jede (deutliche) Abweichung vom Ergebnis der Prozentsatzmethode bedarf einer besonderen Rechtfertigung (2 Ob 5/03d = ÖA 2003, 273). Die hiefür maßgeblichen Umstände wurden aber vom Erstgericht nicht festgestellt, sie werden zunächst mit den Beteiligten zu erörtern sein. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der Unterhaltsstopp nicht bei dem 2 ½-fachen, sondern bei einem mehr als dem 2 ½-fachen des Regelbedarfes zu setzen ist, dann wird dieser Betrag der schon eingangs erwähnten steuerlichen Entlastung zu unterziehen sein; dabei wird die Teilrechtskraft in Ansehung der abgewiesen Beträge zu berücksichtigen sein.

Die Pflegschaftssache war somit unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse im Rahmen der Anfechtung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

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